Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen mangelhafter Kausalitätsfeststellung bei fahrlässiger Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 482/78
Datum
08.09.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, weil er ein subdurales Hämatom nicht erkannte. Der BGH hob das Urteil auf, da die Strafkammer in entscheidenden zeitlichen Feststellungen widersprüchlich handelte und die ursächliche Bedeutung des Behandlungsfehlers nicht tragfähig festgestellt ist. Zudem stellte das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Begründung der Nichtursächlichkeit. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fahrlässiger Tötung ist eine pflichtwidrige Handlung ursächlich, wenn sie den Tod entweder herbeiführt oder zumindest beschleunigt.

2

Bei unsicherer Kausalität gilt der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“; das Gericht darf nicht verlangen, der Tod müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne das pflichtwidrige Verhalten eingetreten sein.

3

Widersprüche oder Fehler in zeitlichen Sachverhaltsfeststellungen, die für die Ursächlichkeit entscheidend sind, machen die Kausalitätswürdigung untauglich und rechtfertigen Aufhebung und Rückverweisung.

4

Die Strafkammer hat Tatsachen so festzustellen und zu würdigen, dass eine prozessrechtlich tragfähige Begründung der Ursächlichkeit oder Nichtursächlichkeit vorliegt; bloße Rechenfehler oder unaufgeklärte Widersprüche sind auszuschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 18. April 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 482/78 in der Strafsache gegen den Arzt Lian Kiong T. aus ██████, geboren am █ 1946 in ██ (Indonesien), wegen fahrlässiger Tötung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 18. April 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 30,– DM verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wegen einer nicht ausreichenden Diagnostizierung des später verstorbenen Verletzten ███ ein subdurales Hämatom nicht erkannt. Die Ausführungen des Landgerichts, dass dadurch der Tod des ███ herbeigeführt oder mindestens beschleunigt worden sei, unterliegen jedoch erheblichen rechtlichen Bedenken.

1. ███ ist nach den Urteilsfeststellungen am 12. September um 1.00 Uhr verstorben. Die Strafkammer kommt nach einer zeitlichen Berechnung zu dem Schluss, dass bei richtiger Behandlung am 11. September spätestens 23.30 Uhr mit einem operativen Eingriff hätte begonnen werden können, ein Eingriff ab 24.00 Uhr aber keinen Erfolg mehr gehabt hätte (UA Bl. 13). Bei der Berechnung geht sie davon aus, dass ███ vom Angeklagten um 20.25 Uhr aus dem Krankenhaus entlassen worden ist und der Angeklagte bei einer weiteren halbstündigen Beobachtung bis 21.00 Uhr die Entwicklung eines Hämatoms hätte erkennen können (UA Bl. 12). Dabei setzt sie sich in Widerspruch zu der Feststellung, dass ███ erst gegen 21.25 Uhr wieder abtransportiert wurde (UA Bl. 5). Dass es sich dabei entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht um einen Schreibfehler handelt, geht aus Bl. 3 der Urteilsabschrift hervor, wonach ███ erst gegen 20.25 Uhr beim Krankenhaus eintraf. Bis zur Entlassung muss nach den Urteilsfeststellungen längere Zeit, jedenfalls mehr als eine halbe Stunde vergangen sein. Die Strafkammer hätte daher bei ihrer Zeitberechnung von einer Beobachtung nicht bis 21 Uhr, sondern bis 22 Uhr ausgehen müssen. Dann aber hätte nach ihrer Berechnungsweise mit der Operation möglicherweise erst 0.30 Uhr begonnen werden können und diese keine Erfolgsaussicht mehr gehabt. Das fehlerhafte Verhalten des Angeklagten wäre dann nicht mehr ursächlich für █████ Tod.

2. Bedenken gegen die Bejahung der Ursächlichkeit bestehen auch noch in anderer Hinsicht. Die Strafkammer meint, nur dann, wenn der Patient ████ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch verstorben wäre, wenn der Angeklagte seiner ärztlichen Sorgfaltspflicht in vollem Umfange nachgekommen wäre, könnte eine Sorgfaltspflichtverletzung als nicht ursächlich für den Erfolg angesehen werden. Entgegen dieser Ansicht ist der Fehler des Angeklagten nur dann ursächlich für den Tod ███████, wenn durch ihn der Tod mit herbeigeführt oder mindestens beschleunigt worden ist (vgl. BGHSt 11, 1; 21, 59; 24, 31).

Das muss nach dem Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, festgestellt werden. Daran fehlt es hier, da die Strafkammer auch bei einer rechtzeitigen Operation ████ nur eine 30%ige Überlebenschance gibt und zu einer etwaigen Verlängerung des Lebens durch eine Operation nicht Stellung nimmt.

SchumacherMillerMaier
KirchhofBaumgarten
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