Revision verworfen: falsche eidesstattliche Versicherung – Verjährung greift
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 482/77
- Datum
- 05.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tatrichterliche Feststellungen sind für die Revisionsinstanz verbindlich; eine Revision, die von einem abweichenden Sachverhalt ausgeht, ist unbegründet.
Vorsätzliches Begehen einer falschen eidesstattlichen Versicherung setzt voraus, dass der Erklärende Kenntnis von der Unrichtigkeit der gemachten Angaben hat.
Ist die Verfolgungsverjährung gemäß den einschlägigen Vorschriften eingetreten, steht sie der strafrechtlichen Verfolgung entgegen und macht weitergehende Entscheidungen zur Schuldfrage entbehrlich.
Die Frage der Fahrlässigkeit bedarf keiner Entscheidung, wenn die Verjährung die Strafverfolgung ausschließt.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 29. März 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 482/77 in der Strafsache gegen die Kauffrau Meta ███, geborene ███, aus ███████, geboren am █████ in ███, wegen falscher eidesstattlicher Versicherung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller, Albrecht Mayer, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 29. März 1977 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die durch dieses der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Unter dem Namen der Angeklagten führte deren Ehemann verschiedene Imbissbetriebe. Sie selbst war in diesen lediglich als Verkäuferin tätig. Als das Unternehmen in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geriet, vereinbarte ihr Ehemann mit der Firma LC_ Leasing- und Finanzanstalt in V_C_ in Liechtenstein, dass diese ein Darlehen von DM 30.000,-- gewähren und als Sicherheit hierfür die vorhandenen Einrichtunggegenstände oder die Anwartschaftsrechte auf sie erhalten sollte. Ferner kamen die Vertragspartner überein, eine GmbH zu gründen, an der sich der Ehemann mit DM 16.000,--, die Firma LC_ mit DM 4.000.-- beteiligen sollten. Der am 15. Juni 1972 geschlossene Darlehensvertrag wurde von der Angeklagten unterzeichnet. In ihm stand, dass sie das Darlehen bereits erhalten habe. Ihr Ehemann erklärte sowohl in dem Gesellschaftsvertrag vom 21. Juni 1972 als auch bei der an demselben Tag erfolgten Anmeldung der GmbH zur Eintragung ins Handelsregister, dass die Stammeinlagen, also auch seine eigene von DM 16.000,--, in bar eingezahlt seien. Schon bald nach Abschluss der Verträge nahm er von der Durchführung des Geschäfts mit der Firma LC_ insgesamt Abstand, weil die Ertragsentwicklung negativ verlief.
Der Angeklagten ist durch die Anklage unter anderem zur Last gelegt worden, am 1. August 1972 bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Abs. 2 ZPO fahrlässig verschwiegen zu haben, dass sie Mitte Juni 1972 ihrem Ehemann unentgeltlich DM 16.000,-- überlassen und die in einem Ergänzungsblatt zum Vermögensverzeichnis aufgeführten Betriebseinrichtungsgegenstände an die Firma █████ sicherungsübereignet beziehungsweise ihr die diese Gegenstände betreffenden Anwartschaftsrechte übertragen habe.
Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen. Hiergegen richtet sich die – vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird.
Die Revision hat keinen Erfolg. Sie geht von einem anderen Sachverhalt aus, als er durch den Tatrichter bindend festgestellt worden ist. Das Landgericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass selbst Teilbeträge des Darlehens an die Angeklagten ausgezahlt und von ihnen DM 16.000,-- an die GmbH weitergeleitet worden sind (S. 12 UA). Ferner hat es nicht ausschließen können, dass der rechtsunkundigen Angeklagten bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Kenntnis von den Einzelheiten des Darlehensvertrages, auch soweit sie die sicherungsweise Übertragung von Rechten an die Firma LC_ betrafen, fehlte (S. 19 UA).
Eine vorsätzlich falsche eidesstattliche Versicherung scheidet schon angesichts dieses Sachverhalts aus. Ob die Angeklagte fahrlässig eine unzutreffende eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, kann dahingestellt bleiben. Denn der strafrechtlichen Ahndung würde das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegenstehen (§ 78 Abs. 5 Nr. 1 StGB nF, Art. 309 Abs. 1 EGStGB).
| Mayer | Schumacher | Baumgarten | |||
| Miller | Meyer |