Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 Abs.2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 482/75
Datum
10.09.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte nach Zustellung der Zurückweisung seiner Revision eine Fristverlängerung; das Schreiben wertete der BGH als Antrag auf Entscheidung nach §346 Abs.2 StPO. Der Antrag blieb erfolglos, weil die Strafkammer die Revision zu Recht als unzulässig wegen nicht fristgemäßer Begründung (§345 Abs.1 StPO) verworfen hatte. Ein Wiedereinsetzungswille war dem Schreiben nicht zu entnehmen und die Nachholung der Begründung (§45 Abs.2 S.2 StPO) fehlte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist erfolglos, wenn die Vorinstanz die Revision zur Recht als unzulässig verworfen hat.

2

Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist setzt voraus, dass die versäumte Revisionsbegründung nachgeholt wird (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

Aus einem formellen oder formlosen Antrag auf Fristverlängerung lässt sich nicht ohne Weiteres ein Wiedereinsetzungsantrag entnehmen; der Wille zur Wiedereinsetzung muss hinreichend deutlich werden.

4

Die Zurückweisung einer Revision wegen Nichtbegründung innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist gerechtfertigt, wenn die Fristversäumung nicht entschuldigt und die Vorinstanzsentscheidung sachlich zutreffend ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 482/75 10. September 1975

in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Claus-Dieter ███████ aus ███, geboren am █████ in ███, zur Zeit in ██ Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1975 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat durch Beschluss vom 26. Mai 1975 die Revision des Antragstellers gegen ihr Urteil vom 21. März 1975 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das ordnungsgemäß eingelegte Rechtsmittel nicht in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist. Der Beschluss vom 26. Mai 1975 wurde dem Verteidiger des Verurteilten am 3. Juni 1975 zugestellt. Mit Schreiben vom 6. Juni 1975, bei Gericht eingegangen am 9. Juni 1975, hat der Verurteilte die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist beantragt.

Das Schreiben ist als Antrag auf die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO anzusehen. Der Antrag bleibt erfolglos, weil die Strafkammer die Revision aus zutreffenden Gründen als unzulässig verworfen hat.

Dass der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist stellen wollte, kann seinem Schreiben vom 6. Juni 1975 nicht entnommen werden. Für einen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag fehlt es im Übrigen an der Nachholung der versäumten Revisionsbegründung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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