Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 Abs.2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 482/75
- Datum
- 10.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist erfolglos, wenn die Vorinstanz die Revision zur Recht als unzulässig verworfen hat.
Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist setzt voraus, dass die versäumte Revisionsbegründung nachgeholt wird (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Aus einem formellen oder formlosen Antrag auf Fristverlängerung lässt sich nicht ohne Weiteres ein Wiedereinsetzungsantrag entnehmen; der Wille zur Wiedereinsetzung muss hinreichend deutlich werden.
Die Zurückweisung einer Revision wegen Nichtbegründung innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist gerechtfertigt, wenn die Fristversäumung nicht entschuldigt und die Vorinstanzsentscheidung sachlich zutreffend ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 482/75 10. September 1975
in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Claus-Dieter ███████ aus ███, geboren am █████ in ███, zur Zeit in ██ Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1975 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat durch Beschluss vom 26. Mai 1975 die Revision des Antragstellers gegen ihr Urteil vom 21. März 1975 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das ordnungsgemäß eingelegte Rechtsmittel nicht in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist. Der Beschluss vom 26. Mai 1975 wurde dem Verteidiger des Verurteilten am 3. Juni 1975 zugestellt. Mit Schreiben vom 6. Juni 1975, bei Gericht eingegangen am 9. Juni 1975, hat der Verurteilte die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist beantragt.
Das Schreiben ist als Antrag auf die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO anzusehen. Der Antrag bleibt erfolglos, weil die Strafkammer die Revision aus zutreffenden Gründen als unzulässig verworfen hat.
Dass der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist stellen wollte, kann seinem Schreiben vom 6. Juni 1975 nicht entnommen werden. Für einen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag fehlt es im Übrigen an der Nachholung der versäumten Revisionsbegründung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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