Treffer
BGH Urteil

BGH: Erpresserbrief mit Androhung körperlicher Gewalt begründet versuchte räuberische Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 482/70
Datum
04.11.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte sandte einem Werftdirektor einen Drohbrief mit Fristsetzung und Androhung „physischer Vernichtung“ bei Störung, wurde bei Begegnung festgenommen. Der BGH änderte den Schuldspruch von versuchter Erpressung zu versuchter räuberischer Erpressung, weil die Drohung eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben begründet. Strafausspruch aufgehoben, Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Drohung mit 'physischer Vernichtung' kann eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben i.S.v. § 255 StGB begründen, wenn sie den Adressaten bereits während laufender Fristen von Abwehrmaßnahmen abhalten soll.

2

Androhungen, die für verschiedene Zeitpunkte formuliert sind, sind im Zusammenhang als Teil eines einheitlichen Unternehmens zu würdigen und nicht isoliert zu trennen.

3

Eine Drohung ist gegenwärtig, wenn die Gefahr schon mit dem Zugang der Drohung eintreten oder sofort verwirklicht werden kann, insbesondere wenn der Täter ein unmittelbares Einschreiten bei Störungsversuchen androht.

4

Ist bei rechtlicher Neubewertung nicht auszuschließen, dass bei Anwendung schärferer Strafvorschriften eine höhere Strafe verhängt worden wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer beim Amtsgericht Bremerhaven, 26. Juni 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 482/70 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Klaus K. █████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ██ 1941 in ███, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchter Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der Großen Strafkammer beim Amtsgericht Bremerhaven vom 26. Juni 1970 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt wird, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts in Bremen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen der Strafkammer sandte er, um seine finanziellen Schwierigkeiten zu beheben, am 25. Februar 1970 folgenden Brief an den Werftdirektor ████████, den dieser am nächsten Tage erhielt:

„Wir sind eine Organisation! Sehr geehrter Herr ██████, wir bitten Sie uns bis zum 1. März 24 Uhr 200.000 DM zu überbringen. Stören Sie unsere Aktion in irgend einer Weise, so werden Ihre Tochter und Sie physisch vernichtet. Der Gestalt Ihrer Frau werden wir uns in besonderem Maße annehmen. [REDACTED] Sollten Sie auch nur einen von unseren Leuten ausfindig machen, was wir für ausgeschlossen halten, ist das Geld für uns uninteressant, nicht aber der Tod Ihrer Tochter als nächster Schritt. Wir kennen keine Skrupel und finden Sie überall. [REDACTED] Sie werden persönlich mit Ihrem Wagen am Sonntag, 1. März 24.00, nach dem ████████ VO- █████████ den 1. Parkplatz ansteuern, auf der Autobahn nach ███████, und dort warten. [REDACTED] Sollten wir die Aktion nicht erfolgreich beenden, wird Ihnen der Kopf Ihrer Tochter zugeschickt, anschließend kümmern wir uns um Sie. [REDACTED]

Dr. ███“

Als Absender war auf dem Brief vermerkt: ████ ████████ z. Zt. ███████

In der Nacht vom 1. zum 2. März fuhr der Angeklagte mit seinem PKW zu dem bezeichneten Treffpunkt. Als er dort an den parkenden Wagen des Werftdirektors ███ herantrat und nach der Uhrzeit fragte, wurde er festgenommen.

Die Strafkammer hat versuchte räuberische Erpressung mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe nicht mit einer „gegenwärtigen“, sondern nur mit einer zukünftigen Gefahr für Leib oder Leben des Adressaten bzw. dessen Tochter gedroht. Denn erst nach Ablauf der Frist habe dieser mit den angedrohten Maßnahmen rechnen können. Vom Landgericht ist deshalb lediglich eine versuchte Erpressung angenommen worden.

Hiergegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die geltend macht, die Strafkammer habe bei der rechtlichen Würdigung einen wesentlichen Punkt übersehen: In dem Brief sei dem Adressaten schon für den Fall einer Störung der Aktion angedroht worden, dass er und seine Tochter „physisch vernichtet“ würden. Durch diese Androhung habe der Angeklagte ihn schon während des Laufs jener Frist mit der Furcht belasten wollen, dass die „Organisation“ bei Kenntnis von eventuellen Abwehrvorkehrungen sofort Gewalt anwenden werde. Die Revision ist begründet.

Der Angeklagte hat sich nicht der versuchten Erpressung (§ 253 StGB), sondern der versuchten räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) schuldig gemacht.

Sein Schreiben enthielt eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, die sich gegen den Adressaten selbst sowie gegen dessen Frau und Tochter richtete. Durch die Androhung der „physischen Vernichtung“ für den Fall, dass er irgendwelche Maßnahmen zur Vereitelung der Aktion veranlassen würde, sollte er nach der Vorstellung des Angeklagten zum Unterlassen derartiger Vorkehrungen genötigt werden. Da solche schon unmittelbar nach dem Zugehen des Schreibens in Betracht kommen konnten, waren auch die Folgen bereits von diesem Zeitpunkt ab angedroht. Allerdings sollte die Drohung noch nicht die Übergabe des Geldes bewirken, war vielmehr zu deren Absicherung gedacht. Diese Zweckbestimmung verband sie aber mit der für den Fall der Nichteinhaltung des Termins vom 1. März 1970 ausgesprochenen Drohung. Beide Drohungen waren Bestandteil eines einheitlichen Unternehmens und können deshalb nicht isoliert voneinander gewürdigt werden. Daraus folgt, dass der Angeklagte mit „gegenwärtiger“ Gefahr für Leib oder Leben gedroht hat.

Der Schuldspruch war deshalb entsprechend der rechtlichen Würdigung im Eröffnungsbeschluss zu ändern.

Auch der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Angesichts der im Verhältnis zu § 253 StGB schärferen Strafandrohung des § 255 in Verbindung mit § 249 StGB lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung der letzteren Vorschriften auf eine höhere Strafe erkannt hätte.

KirchhofWillmsBaumgarten
BaldusMeyer
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