Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Geldstrafe wegen fehlender Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 482/67
- Datum
- 29.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Verhängung einer Geldstrafe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten zu berücksichtigen; das Urteil muss erkennen lassen, dass diese Prüfung erfolgt ist.
Fehlt im Urteil die erkennbare Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, ist die Festsetzung der Geldstrafe rechtsfehlerhaft und der entsprechende Teil des Urteils aufzuheben und zur Neuentscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision gegen Schuldspruch und Freiheitsstrafe ist als unbegründet zu verwerfen, wenn keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten erkennbar sind.
Sind nur einzelne Bestandteile eines Strafurteils rechtsfehlerhaft, können diese Teile aufgehoben und zur gesonderten Entscheidung zurückverwiesen werden, während die übrigen Teile Bestand haben können.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 13. Oktober 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 482/67 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Herbert Paul ███ aus ██████, ██████, geboren am ██████ 1916 in ███, wegen Betruges im Rückfall.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er zu Geldstrafe verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Auch die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr lässt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die daneben ausgesprochene Geldstrafe kann hingegen nicht bestehen bleiben. Ihre Festsetzung auf 1.000 DM wird nur damit begründet, dass eine solche Geldstrafe den aus der Straftat gezogenen Gewinn gerade noch übersteige, während die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten weder in diesem Zusammenhang noch sonst im Urteil erwähnt werden. Bei dieser Sachlage lässt sich in Anbetracht der Höhe der Geldstrafe nicht ausschließen, dass die Vorschrift des § 27 Abs. 1 StGB unbeachtet geblieben ist.
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