Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Begünstigung aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 482/53
- Datum
- 19.08.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafbarkeit der Begünstigung (§ 257 StGB) setzt eine Beistandsleistung voraus, die darauf gerichtet ist, die Vortat oder deren Vorteile unangefochten zu erhalten oder Täter und Tat vor Maßnahmen der Rechtspflege zu schützen; der Vorsatz muss auf die Herbeiführung dieses Erfolgs gerichtet sein.
Die bloße wirtschaftliche Verwertung eines durch eine Vortat erlangten Gegenstands (z.B. Verpfändung, Versetzung) begründet nicht ohne weiteres die Begünstigung, sofern sie lediglich der Umwandlung in Geld dient; eine Begünstigung kommt nur in Betracht, wenn mit der Handlung die Sache vor Zugriffen oder Nachforschungen gesichert werden soll.
Fehlen hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz auf Sicherung der Vortatvorteile), ist eine Verurteilung wegen Begünstigung aufzuheben und das Verfahren zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Im Revisionsverfahren sind rein tatsächliche Angriffe auf die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellung unzulässig (§ 337 StPO); Verfahrensrügen sind nur dann erfolgreich, wenn die Urteilsgründe erkennen lassen, dass ein Verfahrensverstoß in entscheidungserheblicher Weise vorlag.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 14. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████, dort geboren ███████ 1901, den Hindler Richard, wegen Unterschlagung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. August 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14. Juli 1953, soweit der Angeklagte wegen Begünstigung verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unterschlagung und wegen Begünstigung anstelle von Freiheitsstrafen je zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
1.) Verfahrensrechtlich wird § 244 Abs. 2 StPO als verletzt bezeichnet. Die Revision ist der Auffassung, dass bei Vernehmung eines Zeugen, auf den der Angeklagte in der Hauptverhandlung verzichtet hat, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte erfolgen können. Der Verzicht enthob allerdings das Gericht nicht der Verpflichtung, seinerseits zu prüfen, ob die Vernehmung des Zeugen nicht doch erforderlich erschien. Indessen ergeben die Urteilsgründe nicht, dass sich ungeachtet des Verzichts des Angeklagten die Vernehmung des Zeugen dem Gericht aufgedrängt hatte. Mithin kann diese Verfahrensrüge, mit der im Ergebnis lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters in unzulässiger Weise bekämpft wird, keinen Erfolg haben.
2.) Die Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung hat auch bei der Nachprüfung auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Revision bemängelt in ihren Ausführungen insoweit im Wesentlichen nur die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer und ihre Beweiswürdigung. Das ist in diesem Rechtszug unbeachtlich (§ 337 StPO).
3.) Die Straftat der Begünstigung wird darin gesehen, dass sich ███████ abermals ein Radiogerät bei den Philips-Werken erschwindelte und es durch den Angeklagten veräußern ließ. Beide wussten, dass ein Eigentumsnachweis ihnen nicht möglich sein werde. ███ schrieb daher eine vordatierte Bescheinigung aus, dass der Apparat mit 248 DM von dem Angeklagten bezahlt worden sei. Mit dieser, wie ihm bekannt, falschen Bescheinigung und dem Gerät ging der Angeklagte in das Leihhaus und versetzte dort den Apparat für 39 DM, die er restlos dem ███ aushändigte.
Die Folgerung der Strafkammer, dass der Angeklagte damit dem ███ nach Begehung eines Vergehens, nämlich der Straftat des Betrugs, wissentlich Beistand geleistet habe, um ihm die Vorteile seines Vergehens zu sichern, gibt zu rechtlichen Bedenken Anlass. Denn die Straftat der Begünstigung setzt eine Beistandsleistung voraus, die erstrebt, die Vortat unangefochten zu erhalten, Tat und Täter gegen Maßnahmen der Rechtspflege zu schützen und zu sichern (vgl. BGHSt 2, 362). Hinsichtlich der inneren Tatseite muss der zum Vorsatz gehörende Wille auf die Herbeiführung dieses Erfolgs gerichtet sein (vgl. auch BGHSt 4, 122). Ausreichende Feststellungen hierüber lässt das angefochtene Urteil aber vermissen.
Die Verwertung eines durch Betrug erlangten Gegenstandes durch seine Verpfändung ist für sich allein betrachtet keine solche Sicherung von Vorteilen im Sinne des § 257 StGB, sofern sie lediglich erfolgt, um die durch Betrug erlangte Sache wirtschaftlich zu verwerten und in Geld umzusetzen. In dem Verbringen des Geräts zum Leihhaus konnte dagegen nach den Umständen eine Begünstigungshandlung gefunden werden, weil mit ihr bezweckt sein konnte, das durch Betrug erlangte Gerät auf diese Weise besser in Sicherheit zu bringen, damit es dem Zugriff der Eigentümerin oder den Nachforschungen der Polizei entzogen war. Wenn hiernach auch dem äußeren Tatbestand nach eine Begünstigungshandlung angenommen werden kann, so fehlt es doch an der Darlegung der inneren Tatseite, sodass die Verurteilung wegen Begünstigung nicht bestehen bleiben kann.
Auf Grund der neuen Hauptverhandlung wird auch zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte nicht des Betrugs schuldig gemacht hat, sei es zum Nachteil des Leihhauses oder zum Schaden der Firma, die sich das Eigentum an dem Radiogerät bis zu seiner vollständigen Bezahlung vorbehalten hatte.
Krauss Menges Dr. Moericke
BR. Hoepner ist beurlaubt und daher an der Unterschrift verhindert.
| Dr. Wiefels | |
| Dr. Moericke |