Revision teilweise stattgegeben: Fortgesetzter Bankrott bejaht, Untreue aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 482/51
- Datum
- 04.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff des „Beiseiteschaffens“ im Sinne von § 239 Nr. 1 KO umfasst sowohl rein tatsächliche Vermögensverschiebungen als auch rechtsgeschäftliche Verfügungen, sofern sie den Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung verlassen und darauf gerichtet sind, Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.
Die bloße Erfüllung einer geschuldeten Leistung ist straflos; die Übernahme von Kaufverpflichtungen ohne gleichzeitigen Erwerb von Vertragsrechten zugunsten Dritter kann jedoch als Beiseiteschaffen strafbar sein.
Die Verwendung eigenen Baumaterials zum Errichten von Bauwerken auf fremden Grundstücken kann Beiseiteschaffen darstellen, wenn dies ohne rechtmäßigen Erwerb der Bauwerke erfolgt und in der Absicht, Gläubiger zu benachteiligen.
Für die Verurteilung wegen Untreue ist vorausgesetzt, dass der Täter vorsätzlich die vermögensrechtlichen Interessen des Geschädigten schädigen wollte; bei widersprüchlichen Feststellungen zur Vorsatzrichtung bedarf es einer erneuten Tatsachenaufklärung durch die Vorinstanz.
Stellen sich im Sachverhalt Anhaltspunkte für eine andere Vermögensstraftat (z. B. Betrug) dar, hat die Tatsacheninstanz auch diese Möglichkeit zu prüfen.
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurermeister Friedrich ███ aus ████, geboren am ██████████ 1899 in ██████, z. Zt. in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt in ████, wegen betrügerischen Bankrotts u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 26. Juni [REDACTED] 1. mit den Feststellungen insoweit, als der Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue verurteilt ist, 2. im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist u. a. des fortgesetzten betrügerischen Bankrotts und in sachlichem Zusammenhang damit der fortgesetzten Untreue für schuldig erkannt worden. Nur gegen die Verurteilung wegen dieser beiden Taten richtet sich seine Revision. Sie rügt die Verletzung des Strafrechts.
1.) Unbedenklich ist die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 239 Nr. 1 KO.
Das gilt zunächst für die Annahme, der Angeklagte habe im Sinne dieser Bestimmung „Vermögensstücke.....beiseite geschafft“,
a) Dies tat er, als er für die Bezahlung eines Lkw und eines Pkw, die zu Gunsten seines Sohnes gekauft waren, eigene Geldmittel aufwandte und außerdem dem Verkäufer Baumaterial in Anrechnung auf den Kaufpreis lieferte. Dadurch verfügte er rechtswirksam über eigene Vermögenswerte und entzog sie dem Zugriff seiner Gläubiger. Der Begriff des „Beiseiteschaffens“ ist in § 239 Nr. 1 KO weiter als in § 288 StGB. Diese Bestimmung erwähnt neben dem „Beiseiteschaffen“ auch die „Veräußerung“ von Vermögensbestandteilen. Sie hebt damit aus dem Kreis der Handlungen, durch die Vermögen dem Gläubigerzugriff entzogen werden kann, diejenigen besonders hervor, die rechtsgeschäftliche Verfügungen und damit Veräußerungen im Sinne des Gesetzes sind. Deshalb bleiben für den Begriff des Beiseiteschaffens in § 288 StGB nur diejenigen Handlungen übrig, die rein tatsächliche Vermögensverschiebungen enthalten. In § 239 Nr. 1 KO aber umfasst der Begriff sowohl die rein tatsächlichen wie die rechtlichen Verfügungen (vgl. auch RGSt 62, 277, 278). Voraussetzung ist allerdings immer, dass diese Vermögensverschiebungen den Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung verlassen, während das einfache Bewirken einer geschuldeten Leistung straflos ist (RGSt 71, 227). Hierauf aber kann sich der Angeklagte nicht berufen. Denn er übernahm durch den Abschluss der Kaufverträge über die Fahrzeuge Käuferpflichten, ohne gleichzeitig Rechte zu erwerben. Denn die Rechte aus den Verträgen flossen seinem Sohn zu. Deshalb fiel schon die Übernahme der Vertragsverpflichtungen ohne gleichzeitigen Erwerb von Vertragsrechten aus dem Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsgebarens.
b) Das gilt auch, soweit der Angeklagte seinem Schwiegersohn und seiner Tochter mehrere Möbelstücke sicherheitshalber für eine angebliche Darlehensforderung übereignen wollte. Nach den Feststellungen der Strafkammer, die darin nur einen Versuch nach § 239 Nr. 1 KO sieht, weil eine rechtswirksame Eigentumsübertragung fraglich sei, brachte der Angeklagte allerdings zu seiner Verteidigung vor, er habe seiner Tochter noch ohnehin für Dienste in seinem Haushalt und Geschäft und als Aussteuer geschuldet. Die Strafkammer hält dieses Vorbringen jedoch, wie dem Zusammenhang des Urteils zu entnehmen ist, für unwahr; es ist übrigens auch mit dem Inhalt des Vertrags, den das Urteil wiedergibt, nicht zu vereinigen.
c) Schließlich hat der Angeklagte auch dadurch Vermögensstücke beiseite geschafft, dass er eigenes Baumaterial dazu verwendete, auf fremden Grundstücken zwei Gebäude zu errichten, deren Eigentümer er selbst weder werden konnte noch wollte. Das Eigentum an dem einen, einem Mietshaus, war seiner Frau zugedacht, fiel jedoch dem Eigentümer des Grundstücks, der es der Frau des Angeklagten nicht veräußerte, nach § 94 Abs. 1 BGB zu. Das Eigentum am anderen, einem kleinen Häuschen, sollte sein Sohn erwerben, der den Baugrund gepachtet hatte. Ob nach § 95 Abs. 1 BGB er oder nach § 94 a. a. O. der Eigentümer des Grundstücks das Eigentum am Bauwerk erlangte, ist gleichgültig. Denn in jedem Fall hat der Angeklagte Baustoffe, die ihm gehörten, beiseite geschafft. Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen auch die Annahme, dass er immer in der Absicht gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Denn sein Streben ging schon bei der zeitlich ersten Handlung, die ein Beiseiteschaffen enthielt, dahin, Vermögenswerte an Verwandte zu übertragen, um sie so mittelbar für sich zu retten. Er wusste, dass er dadurch seine Gläubiger benachteiligte, und wollte dies.
2.) Dagegen tragen die bisherigen Feststellungen des Urteils zum inneren Tatbestand der Untreuehandlungen nicht die Annahme, der Angeklagte habe vorsätzlich die Vermögensinteressen der Personen geschädigt, die ihm Bauzuschüsse gegeben hatten. Bedenken unterliegt nämlich der Schluss der Strafkammer, er habe bei Verwendung der Zuschüsse für Zwecke, die nicht dem unmittelbaren Ausbau der Wohnung der Geldgeber dienten, wenigstens damit gerechnet und es gewollt, dass es nicht zur Herstellung der Wohnungen kommen werde. Denn nach dem Sachverhalt verwendete er auch nicht unerhebliche eigene Gelder für die Herstellung des Rohbaus, obwohl ihm der Erwerb des Baugrundstücks für seine Ehefrau nicht gelungen war und er deshalb wusste, dass auch seine eigenen Gelder zu einer Vermögensmehrung des Grundstückseigentümers führen mussten. Darnach ist es nicht ausgeschlossen, dass er doch hoffte und wollte, es werde zur Fertigstellung des ganzen Baues und der Wohnungen kommen und deshalb weder er noch die Wohnungsinteressenten geschädigt werden würden. Diesen Widerspruch im Urteil wird die Strafkammer aufzuklären haben. Nach dem Sachverhalt ist es übrigens nicht ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte des Betruges zum Schaden der Bauinteressenten schuldig gemacht hat; auch insoweit wird die Strafkammer eine Prüfung vornehmen müssen.
| Dr. Dotterweich | Werner | Dr. Sauer | |||
| Dr. Kirchner | Sarstedt |