Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Betrug und Urkundenfälschung; Kostenfolge bei Teilfreispruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 481/87
Datum
12.10.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und das Urteil des Landgerichts ergänzt und abgeändert: Der Angeklagte wird wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Wegen weiterer angeklagter Tat (Hehlerei) wurde er freigesprochen; für diesen Teil trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten. Weitergehende Rechtsmittel wurden verworfen, besondere Auslagen nicht festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen einer teilweisen Freisprechung sind die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten für den freigesprochenen Teil der Staatskasse zuzurechnen (§ 467 StPO).

2

Der Bundesgerichtshof nimmt eine Revision nur dann zuungunsten des Angeklagten an, wenn sich aus der Revisionsprüfung ein Rechtsfehler ergibt, andernfalls wird die Revision verworfen.

3

Die Kostenentscheidung des Urteils ist nach den Vorschriften des § 465 StPO zu treffen; besondere Auslagen im Sinne des § 465 Abs. 2 StPO sind nur bei konkreter Feststellung zuzusprechen.

4

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren das angefochtene Urteil ergänzen und abändern, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 349 ff., 354 StPO vorliegen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 481/87 in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren Franz Rudolf ████████ ███ 1944 in ███████ (Österreich), zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Betruges u. a.

Gründe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 354 Abs. 1, § 464 Abs. 1 StPO beschlossen:

Auf die Revision und die Kostenbeschwerde des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 1987, soweit es ihn betrifft, ergänzt und abändert;

der Urteilstenor wird wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist; soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Die weitergehende Revision gegen das vorgenannte Urteil und die weitergehende sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils werden verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Die – in dieser Hinsicht unverändert zugelassene – Anklage legte dem Angeklagten neben Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung als weitere Tat Hehlerei zur Last. Da er insoweit nicht verurteilt wurde (UA S. 13 unten/14 oben), war sein Teilfreispruch mit der Kostenfolge aus § 467 StPO geboten.

Im Übrigen hat die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO); soweit er verurteilt wurde, entspricht die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils dem Gesetz (§ 465 StPO), besondere Auslagen im Sinne von § 465 Abs. 2 StPO sind nicht ersichtlich.

HerdegenTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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