Aufhebung der Revisionsverwerfung und Teilbeschränkung auf BtM-Vergehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 481/81
- Datum
- 02.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein beim Landgericht eingereichter Schriftsatz kann die Anforderungen des § 344 StPO erfüllen, auch wenn ein ausdrücklicher Antrag fehlt, sofern sich aus dem Vortrag mit genügender Deutlichkeit ergibt, dass das Urteil insgesamt angefochten wird.
Das Ausscheiden bestimmter Anklagepunkte nach § 154a Abs. 2 StPO führt nicht automatisch zur Aufhebung von Strafaussprüchen für verbleibende Delikte, wenn Unrechts- und Schuldgehalt sowie die Strafzumessung dadurch nicht berührt werden.
Begehungsformen wie die Abgabe können als rechtlich unselbständiger Teilakt in dem weiteren Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aufgehen, sodass im Schuldspruch das Handeltreiben genügt.
Liegen die Feststellungen nur für eine Hilfeleistung (Beihilfe) und nicht für eine eigenständige Abgabe vor, ist der Schuldspruch entsprechend als Besitz in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben zu fassen und die Rechtsfolgen hierauf abzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 10. November 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 481/81 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 2. Oktober 1981 gemäß § 154a Abs. 2, § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 12. März 1981, durch den die Revision des Angeklagten G__ gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. November 1980 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird das Verfahren gegen sie auf die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz beschränkt.
1. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten Abdurrahman B__, M__, K__, SC und G__ mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagten G__ und ████ des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig sind.
2. Das Urteil gegen den Angeklagten Senol B__ wird a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist,
b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang dieser Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Senol B__, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.
IV. Die Angeklagten Abdurrahman B__, ███, K__, ██ und C__ haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Der dem Verteidiger am 25. März 1981 zugestellte Beschluss des Landgerichts vom 12. März 1981, durch den es die Revision des Angeklagten G__ als unzulässig verworfen hat, kann nicht bestehen bleiben. Er ist auf die als ein Antrag nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zu wertende „Beschwerde“ des Angeklagten vom 29. März 1981 aufzuheben.
Entgegen der Ansicht der Strafkammer genügt der am 17. November 1980 beim Landgericht eingegangene Schriftsatz des Verteidigers vom 13. November 1980 den Anforderungen des § 344 StPO. Trotz Fehlens eines ausdrücklichen Antrages ergibt sich aus diesem Schriftsatz mit genügender Deutlichkeit, dass das Urteil, soweit es den Angeklagten G__ betrifft, in vollem Umfang angefochten wird. Denn der Verteidiger hat allgemein Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Hieraus folgt, dass die Aufhebung des gesamten Urteils erstrebt wird (RGSt 56, 225).
II. Nach dem Ausscheiden der Vergehen der (zum Teil gewerbsmäßigen) Steuerhehlerei und des Schmuggels gemäß § 154a Abs. 2 StPO hat die Prüfung des Urteils, soweit es die Angeklagten Abdurrahman B__, M__, K__, C__ und G__ betrifft, keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben.
Die Schuldspruche gegen die Angeklagten C__ und ████ bedürfen lediglich insofern einer Neufassung, als die Begehungsform der Abgabe in dem umfassenderen Begriff des Handeltreibens aufgeht und deshalb neben diesem im Schuldspruch nicht aufzuführen ist (vgl. BGHSt 25, 290). Ferner stellt die „versteckte Einfuhr von Betäubungsmitteln“ durch den Angeklagten G__ im Handeltreiben ebenfalls einen rechtlich unselbständigen, aufgehenden Teilakt eines Gesamtgeschehens dar. Der Angeklagte █████ war deshalb auch in diesem Fall wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu verurteilen.
Durch diese Änderungen wird der Bestand der Strafausspruche nicht in Frage gestellt; denn mit ihnen ist keine Minderung des Unrechts- und Schuldgehalts verbunden. Auch das Ausscheiden der Vergehen nach der Abgabenordnung gemäß § 154a Abs. 2 StPO führt nicht zur Aufhebung der Strafausspruche. Nach den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ist auszuschließen, dass es bei einer Verurteilung der Angeklagten allein wegen der Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz auf geringere Strafen erkannt hätte.
III. Die Verurteilung des Angeklagten Senol B__ wegen Abgabe von Betäubungsmitteln wird von den Feststellungen nicht getragen. Aus ihnen ergibt sich, dass er lediglich als Gehilfe seines Bruders sowie von C__ und allein in deren Interesse die in der gemeinsamen Wohnung verwahrten 10 g Heroin an den Zeugen M__ verkauft hat. Danach hat er sich nicht der Abgabe (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974 – 3 StR 245/74), sondern des Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Diese Beihilfe steht in Fortsetzungszusammenhang mit den sonstigen Beihilfehandlungen des Angeklagten. Der Schuldspruch musste entsprechend geändert werden. Dies bedingte die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs gegen den Angeklagten Senol ████.
| Müller | Theune | Sisto | |||
| Meyer | Niemöller |