Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gesamtstrafenbildung und Fortbestand erkannter Einzelstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 481/58
Datum
26.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Wiesbaden wegen mehrfachen Betrugs. Zentral war die Frage der Formulierung des Urteilsspruchs bei Bildung einer Gesamtstrafe und der Behandlung früherer Einzelstrafen. Der BGH verwirft die Revision, korrigiert jedoch die Fassung des Urteilsspruchs: Einzelstrafen fallen nicht in Fortfall und bei Nennung früherer Strafen genügt die Angabe von Gericht, Aktenzeichen und Datum.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB behalten die ihr zugrundeliegenden Einzelstrafen als erkannte Strafen fortbestehenden Bestand; sie gehen nicht in einen Fortfall über.

2

Nur eine frühere Gesamtstrafe kann durch Bildung einer neuen Gesamtstrafe in Wegfall geraten; Einzelstrafen bleiben dagegen grundsätzlich erkennbar.

3

Zur Kennzeichnung einer früheren Strafe im Urteilsspruch genügt die Nennung des erkennenden Gerichts, des Aktenzeichens und des Tages der Verurteilung; die zusätzliche Nennung der tatbestandlichen Bezeichnung ist entbehrlich und kann irreführend sein.

4

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen durchgreifenden Rechtsfehler in Schuld- oder Strafausspruch ergibt.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den „Kosmobiologen“ █████ Willi Hans Max █, geboren ██ 1899 in ███, wegen Betruges

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom ███████ Juni 1958 wird verworfen. Jedoch erhält der Urteilsspruch folgende Fassung:

Der Angeklagte wird unter Freisprechung im Übrigen verurteilt:

1.) wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der am 4. Juni 1957 in 3 Ns 29/57 vom Schöffengericht in Wiesbaden erkannten Gefängnisstrafe von drei Monaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis;

2.) wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Wochen Gefängnis.

Ferner wird dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren verboten, gegen Entgelt Lebensberatungen zu erteilen und Horoskope jeglicher Art zu erstellen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist; im Übrigen fallen sie der Staatskasse zur Last.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Urteilsspruch der angefochtenen Entscheidung lautet:

„Der Angeklagte wird unter Freisprechung im Übrigen verurteilt:

unter Einbeziehung der in 3 Ns 29/57 erkannten

1.) Gefängnisstrafe von 3 Monaten wegen Vergehens gegen § 5 des Heilpraktikergesetzes und wegen fortgesetzten Betruges in 2 Fällen zu einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten;

2.) wegen Betruges in 2 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 6 Wochen Gefängnis.

Die in 3 Ns 29/57 erkannte Gefängnisstrafe kommt in Fortfall.

Ferner wird dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren verboten, gegen Entgelt Lebensberatungen zu erteilen und Horoskope jeglicher Art zu erstellen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist; im Übrigen fallen sie der Staatskasse zur Last.“

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Die Nachprüfung des Urteils hat indessen weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen.

Die Fassung des Urteilsspruchs ist jedoch zu beanstanden.

a) Die Strafkammer hat ausgesprochen, dass die in 3 Ns 29/57 erkannte Gefängnisstrafe in Fortfall kommt. Das ist fehlerhaft.

Allerdings gehen in der Gesamtstrafe die ihr zugrundeliegenden Einzelstrafen auf und haben von da ab keine selbständige Bedeutung mehr, solange die Gesamtstrafe besteht (vgl. RGSt 6, 149, 152). Damit verlieren sie aber nicht ihre Bedeutung überhaupt. Sie behalten vielmehr als erkannte Strafen fortbestehenden, wenn auch in bestimmter Hinsicht geänderten Bestand. Sonst wären Überlegungen, wie sie RGSt 74, 387, 388 näher ausführt, nicht denkbar. Der Fortbestand der Einzelstrafen tritt besonders hervor, wenn nach der ersten Gesamtstrafenbildung noch eine Straftat des Angeklagten zur Aburteilung kommt, die er sonst vor der ersten Verurteilung begangen hatte (vgl. RGSt 44, 302; 76, 97, 98). Bei „Fortfall“ der früher erkannten Einzelstrafe durch die erste Gesamtstrafenbildung könnte sie nicht mehr als vorhanden angesehen und der neuen Gesamtstrafe nicht mehr zugrunde gelegt werden. Daher kann keine Rede davon sein, dass die Einzelstrafe durch die Gesamtstrafe, die sie umfasst, in „Fortfall“ kommt. Nur eine etwaige frühere Gesamtstrafe kann durch Bildung einer neuen Gesamtstrafe „in Wegfall“ kommen, sofern RGSt 68, 198, 200 etwas anderes sagen will, kann dem nicht gefolgt werden (vgl. auch BGH, Urteil 1 StR 312/52 vom 6. Oktober 1952, dessen Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen ist).

b) Der Urteilsspruch, der bei einer Gesamtstrafenbildung gemäß § 79 StGB auch angibt, wegen welcher Strafe der Angeklagte früher verurteilt worden ist, kann zu Irrtümern Veranlassung geben. Auch ist dieser Hinweis auf die frühere Strafe überflüssig, weil es nur darum geht, jetzt im neuen Urteil die frühere Strafe genau zu bezeichnen. Dem ist aber durch Nennung des erkennenden Gerichts, seines Aktenzeichens und des Tages der Verurteilung vollauf genügt, so dass sich weiteres erübrigt. Daher sind im Urteilsspruch des angefochtenen Urteils die Worte „wegen Vergehens gegen §§ 5 des Heilpraktikergesetzes und“ zumindest überflüssig und darum ebenfalls zu streichen.

Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend neu gefasst.

Dr. Dotterweich Scharpenseel Baldus Bundesrichter Dr. Schalscha

Dr. Menges ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben.

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