Revision verworfen; Verzinsung des Schmerzensgeldes ab 31.05.2018 festgelegt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 481/18
- Datum
- 05.12.2018
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:051218B2STR481.18.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler ergibt, die dem Angeklagten nachteilig sind.
Das Revisionsgericht kann hinsichtlich eines dem Adhäsionskläger zugesprochenen Schmerzensgeldes den Beginn der Verzinsung konkret bestimmen.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie durch Adhäsionsanträge entstandene besondere Kosten und die notwendigen Auslagen der Neben-/Adhäsionsklägerin zu tragen.
Eine Maßgabe zur Verzinsung kann sich auf frühere Entscheidungen des Senats beziehen und diese bei der Festlegung des Verzinsungsbeginns berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 30. Mai 2018, Az: 322 KLs 43/17
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das der Nebenklägerin zuerkannte Schmerzensgeld erst ab dem 31. Mai 2018 (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 2 StR 357/18, juris Rn. 2) zu verzinsen ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch den Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten, sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Zeng Meyberg Grube Schmidt