Treffer
BGH Beschluss

Revisionseinlegung und wirksame Rücknahme durch Angeklagten; Kostenträgerschaft nach § 473 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 480/95
Datum
27.03.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte durch seinen Verteidiger Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn ein, diese wurde jedoch vom Angeklagten vor Eingang der Revisionsbegründung wirksam zurückgenommen. Übersetzte serbokroatische Schriftsätze wurden den Akten beigefügt und als verfahrensrechtlich beachtlich angesehen. Der BGH bejaht die Wirksamkeit der Rücknahme und stellt klar, dass sie sich auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers erstreckt. Daher trägt der Angeklagte die durch die Revision entstandenen Kosten nach § 473 Abs. 1 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine eindeutige und unmissverständliche Erklärung des Angeklagten, mit der er die Verurteilung akzeptiert, stellt eine wirksame Rücknahme der vom Verteidiger eingelegten Revision dar.

2

Die Beachtung fremdsprachiger Schriftsätze im Verfahren setzt deren Übersetzung und Aufnahme in die Verfahrensakten voraus; mit Vorliegen der Übersetzung sind die Erklärungen verfahrenswirksam.

3

Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Angeklagten erstreckt sich auch auf das hiervon betroffene Rechtsmittel des Verteidigers.

4

Hat der Angeklagte die Revision vor Entscheidung wirksam zurückgenommen, hat er die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 30. März 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 27. März 1996 in der Strafsache gegen ██ Damir, geboren am ██ 1967 in ██████████, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 1996 gemäß **§ 473 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Angeklagte hat die Kosten seiner wirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. März 1995 zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 30. März 1995 wegen versuchten Totschlags zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 31. März 1995, eingegangen am 4. April 1995, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat der Angeklagte spätestens mit Schreiben vom 5. Juni 1995 noch vor Eingang der Revisionsbegründung wirksam zurückgenommen.

Nach der Urteilsverkündung hat der Angeklagte mehrere Schreiben in Serbokroatisch an das Landgericht gerichtet, die auf Veranlassung des Vorsitzenden der Strafkammer übersetzt wurden. Diese Schreiben wurden jeweils mit Eingang der deutschen Übersetzung für das Verfahren beachtlich (vgl. § 184 GVG; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 184 GVG Rdn. 2; für die Rechtsmittelrücknahme: BGHR StPO § 302 Rücknahme 1).

Bereits am Tag der Urteilsverkündung hatte der Angeklagte an das Landgericht geschrieben, er beantrage keine Revision und lehne sich nicht gegen das Urteil auf. Eine Übersetzung dieses am 13. April 1995 eingegangenen Schreibens lag jedoch erst am 5. Mai 1995 vor, so dass in der Revisionseinlegung am 4. April 1995 ein wirksamer Widerruf der Erklärung vom 30. März 1995 zu sehen ist. In zwei weiteren Briefen, die am 2. Mai 1995 (im Zweifel gleichzeitig) eingingen, äußerte sich der Angeklagte widersprüchlich. In dem Brief vom 25. April 1995 erklärte er u. a.: „Ich möchte nicht in die Revision gehen und beschwere mich nicht darüber, dass ich fünf einhalb Jahre Haft erhalten habe.“ In einem Brief vom 27. April 1995 schrieb der Angeklagte dagegen u. a.: „Genehmigen Sie mir die Revision.“

Den Verfahrensakten lässt sich entnehmen, dass die Übersetzung des Briefes vom 25. April 1995 am 12. Mai 1995 einging. Wann die Übersetzung des zweiten Briefes einging, lässt sich den Akten nicht sicher entnehmen. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung. Denn nach Übersendung einer Urteilsabschrift, die am 26. Mai 1995 zur Post gegeben wurde, hat der Angeklagte mit einem Schreiben vom 5. Juni 1995, dessen Übersetzung am 26. Juni 1995 vorlag, eindeutig und unmissverständlich erklärt: „Ich erhielt fünf einhalb Jahre Haft. Mit der Verurteilung von fünf einhalb Jahren bin ich, ██ Damir, als beschuldigte Person einverstanden.“

Diese Erklärung ist in ihrer Bedeutung eindeutig und bedarf keiner weiteren Auslegung. Sie bedeutet unter den gegebenen Umständen die Rücknahme der von dem Verteidiger eingelegten Revision. Die Rücknahmeerklärung des Angeklagten erstreckt sich stets auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers (Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO, § 302 Rdn. 4 m. w. N.). Ein Rechtsmittel, über das der Senat zu entscheiden hatte, liegt deshalb nicht mehr vor.

Da der Angeklagte die Revision wirksam zurückgenommen hat, hat er die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

NiemöllerDetterOtten
TheuneBode
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