Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben, Rückverweisung zur neuen Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 480/92
Datum
06.11.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn ein; der Schuldspruch wegen Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern bleibt bestehen, der Strafausspruch wird aufgehoben. Der BGH beanstandet die fehlende Begründung für die Wahl des gemilderten Strafrahmens nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 i.V.m. § 176 Abs. 3 StGB. Mangels erkennbarer Prüfung der Frage eines besonders schweren Falls ist die Sache zur erneuten Strafzumessung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wahl und Auslegung des Strafrahmens erfordert eine nachvollziehbare Begründung; fehlt eine solche Begründung für die Heranziehung eines gemilderten Strafrahmens, begegnet der Strafausspruch rechtlichen Bedenken und ist aufzuheben.

2

Ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen; die Schwere der Haupttat allein rechtfertigt nicht ohne weitere Prüfung des individuellen Tatbeitrags die Annahme eines besonders schweren Falls für einen Gehilfen.

3

Bei der Strafzumessung ist der jeweilige Tatbeitrag, insbesondere bei Vorwürfen des überwiegenden Unterlassens, gesondert zu würdigen; ein überwiegendes Gewicht der Haupttat darf den Beitrag des Gehilfen nicht automatisch ausblenden.

4

Ein Urteil, das zu entscheidungserheblichen Fragen schweigsam bleibt, lässt die gebotene Prüfung nicht erkennen und begründet damit die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

5

Die Aufhebung des Strafausspruchs erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf Mitangeklagte; eine Ausdehnung nach § 357 StPO setzt Anhaltspunkte dafür voraus, dass eine fehlerhafte Strafrahmenwahl sich auch zu deren Nachteil ausgewirkt haben könnte.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15. Januar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 480/92 vom 6. November 1992

in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ 1944, Horst L. ███, in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. Januar 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat indes keinen Bestand.

Die Strafkammer hat der Strafzumessung den gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt. Eine Begründung hierfür hat sie nicht gegeben. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen. Das Ergebnis hängt vor allem vom jeweiligen Tatbeitrag ab; daneben ist zwar das Gewicht der Haupttat zu berücksichtigen, doch darf wegen ihrer Schwere allein nicht ohne weiteres ein besonders schwerer Fall für den Gehilfen angenommen werden. Hier wäre dabei insbesondere zu beachten gewesen, dass dem Angeklagten im Wesentlichen nur ein Unterlassen vorgeworfen wurde. Das Schweigen des Urteils zu diesen Fragen lässt besorgen, dass die gebotene Prüfung unterblieben ist.

Die Strafe muss daher neu zugemessen werden. Eine Erstreckung der Aufhebung des Strafausspruchs auf die Mitangeklagte Christel L. gemäß § 357 StPO war nicht angezeigt. Der Senat schließt angesichts der maßvollen Strafe aus, dass sich eine falsche Strafrahmenwahl zu Lasten dieser Angeklagten ausgewirkt haben könnte.

Maier Theune Niemöller Gollwitzer

RiBGH Detter ist wegen Urlaubs an der Beifügung der Unterschrift verhindert.

Maier