Treffer
BGH Urteil

StA-Revision verworfen: Annahme minder schwerer Fälle (§177 II) und Bewährung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 480/88
Datum
07.12.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung ein. Streitpunkt waren die Annahme eines minder schweren Falls nach § 177 Abs. 2 StGB sowie die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt, dass die tatrichterliche Gesamtwürdigung und die Bewährungsentscheidung keine Rechtsfehler aufweisen. Fehlende Erwägungen zu §56 Abs.3 und zu §§69,69a StGB sind nicht durchgreifend, da keine Anhaltspunkte für deren Anwendung bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines minder schweren Falls nach § 177 Abs. 2 StGB erfordert eine Gesamtwürdigung und Abwägung aller strafmildernden und -verschärfenden Umstände und ist innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums zu überprüfen.

2

Die tatrichterliche Betonung bestimmter mildernder Umstände begründet allein keinen Rechtsfehler, solange aus den Urteilsgründen ersichtlich ist, dass alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt wurden.

3

Das Fehlen einer ausdrücklichen Erörterung des § 56 Abs. 3 StGB stellt keinen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel dar, wenn die Feststellungen keine Anhaltspunkte enthalten, die eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen würden.

4

Das Unterlassen gesonderter Darlegungen zu den §§ 69, 69a StGB begründet keinen Revisionsgrund, wenn der Tatrichter ohne Rechtsfehler annehmen durfte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für Maßregeln nicht vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 31. März 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 480/88 URTEIL in der Strafsache gegen den Einzelhandelskaufmann Reinhold K., geboren am ███ 1951 in [REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 1988 in der Sitzung vom 9. Dezember 1988, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Gollwitzer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. März 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die – vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.

Der Senat verweist im Übrigen auf folgende Ausführungen, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. September 1988 gemacht hat:

"Die Strafkammer war sich bewusst, dass die Annahme eines minder schweren Falles gem. § 177 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht voraussetzt. Das ist den Ausführungen auf UA S. 11 zweifelsfrei zu entnehmen. Schon aus diesem Grunde kann nicht angenommen werden, dass die Kammer nicht alle nachfolgend angeführte Strafzumessungsgründe in ihre Würdigung einbezogen haben könnte.

Nach ihrem Aufbau ergeben die Urteilsgründe vielmehr, dass zunächst die Umstände hervorgehoben sind, die bei Abwägung mit den strafschärfenden Umständen den Ausschlag für die Annahme von minder schweren Fällen geben mussten, während die gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte im Einzelnen dann erst bei der eigentlichen Strafzumessung dargestellt und bewertet wurden, weil sie hier – nach Bejahung des § 177 Abs. 2 StGB – mit ihrem vollen Gewicht zu berücksichtigen waren. Das auf die Würdigung und Abwägung aller im Urteil angeführten Strafzumessungserwägungen gestützte Ergebnis – die Annahme minder schwerer Fälle – hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums. Es kann aus Rechtsgründen deshalb nicht beanstandet werden. Die im Rahmen der Würdigung angestellten Erwägungen sind aber auch nicht in sich fehlerhaft. Zwar trifft es zu, dass die Lebensgefährtin des Angeklagten diesen schon 3 Wochen vor der zweiten Tat verlassen hatte. Doch konnte dem für die Strafzumessung Bedeutung nicht zukommen, wenn – wie die Feststellungen auf UA S. 5 unten, UA S. 11 („... über Monate hinweg in einer psychischen Ausnahmesituation ...“) ergeben – die Krise psychisch noch fortwirkte, der Angeklagte also noch unter dem Eindruck des Auszugs der Lebensgefährtin aus der gemeinsamen Wohnung stand.

Dass der Angeklagte sein Fahrzeug jeweils in der im Urteil beschriebenen Weise abstellte, nötigte nicht zu der Schlussfolgerung, dass er schon zum Zeitpunkt des Ansprechens der Prostituierten den Entschluss zum gewaltsamen Vorgehen gefasst hatte. Allein darauf stellt die von der Revision angegriffene Erwägung aber ab (UA S. 11: „... jeweils am Anfang seiner Begegnung mit ...“). Auch in dieser Erwägung kann daher jedenfalls kein rechtlicher Fehler gesehen werden.

Die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB kann auf der Grundlage der dem Urteil zu den Taten und zur Person des Angeklagten zu entnehmenden Feststellungen ebenfalls nicht beanstandet werden. Das Fehlen einer Erörterung zu § 56 Abs. 3 StGB stellt hier keinen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel dar, weil Anhaltspunkte dafür, dass unter dem Gesichtspunkt dieser Vorschrift hier eine Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommen könnte, nicht gegeben sind. Gleiches gilt für das Fehlen von Darlegungen zu einer Maßregel nach den §§ 69, 69a StGB, wenn – wie vorstehend ausgeführt – der Tatrichter ohne Rechtsfehler davon ausgehen durfte, dass der Angeklagte das Fahrzeug nicht schon zu dem Zweck eingesetzt hat, die Zeuginnen zur Ermöglichung oder Erleichterung der später begangenen Straftaten an einen anderen Ort zu verbringen."

HerdegenMeyerGollwitzer
MüllerTheune
StA-Revision verworfen: Annahme minder schwerer Fälle (§177 II) und Bewährung bestätigt — Themis