Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Gewerbsmäßigkeit bei Waffenverstößen; Bewährung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 480/87
Datum
04.11.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft stellte Revision gegen das Urteil des LG Mainz wegen verschärften Verstoßes gegen das Waffengesetz und begehrte Gewerbsmäßigkeit nach § 52a Abs. 2 WaffG sowie Aufhebung der Bewährung. Der BGH verwirft die Revision: Die Feststellungen tragen die Verneinung der Gewerbsmäßigkeit; die Strafe von zwei Jahren mit Aussetzung zur Bewährung ist trotz schwerer Taten vertretbar. Als strafmildernd gewertet wurden Geständnis, fehlende Vorstrafen, Mitwirkung bei Aufklärung und die von einem V‑Mann veranlassten Geschäfte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßiges Handeln im Sinne des § 52a Abs. 2 WaffG setzt voraus, dass der Täter durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und von einiger Dauer begründen will.

2

Der spätere Verkauf ursprünglich zum persönlichen Gebrauch erworbener Schusswaffen, insbesondere zur Minderung von Verlusten, begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte Gewerbsmäßigkeit.

3

Feststellungen des Tatrichters zur subjektiven Absicht und zur Gewerbsmäßigkeit sind an konkrete tatsächliche Anhaltspunkte zu binden und werden vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler und Willkür geprüft.

4

Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung sind strafmildernde Umstände, wie Geständnis, fehlende Vorstrafen, Mitwirkung zur Aufklärung und durch Dritte (z.B. V‑Mann) veranlasstes Verhalten, im Rahmen normengebundener Bewertungsgrundsätze zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 23. April 1987

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

2 StR 480/87

in der Strafsache gegen aus █████ ██████ den Zahntechniker Hans-Peter █████████████████ (2) geboren am █████ in ██ ████ wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1987, an der teilgenommen haben:

der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller, Dr. Meyer, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Richter am Landgericht [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23. April 1987 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verschärften Verstoßes gegen das Waffengesetz in rechtlich zusammentreffender Tat zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Mit ihrer – vom Generalbundesanwalt vertretenen – Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Urteils. Sie macht geltend, der Angeklagte habe wegen Vergehens nach dem Waffengesetz in einem besonders schweren Fall gemäß § 52a Abs. 2 dieses Gesetzes verurteilt werden müssen. Denn einmal habe er – entgegen der Auffassung des Landgerichts – gewerbsmäßig gehandelt und zum anderen weise die Tat einen weit über dem durchschnittlichen Unrechtsgehalt liegenden Schweregrad auf, so dass eine Strafe von nur zwei Jahren, der zudem mit einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auf Probe, nicht angemessen geahndet sei. Rechtsfehlerhaft habe die Strafkammer auch besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB bejaht und deshalb die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Das Rechtsmittel ist nach den getroffenen Feststellungen nicht begründet.

Der Angeklagte, der nie eine Waffenbesitzkarte, Waffenschein, Munitionserwerbsschein oder einen Jagdschein besessen hat, interessierte sich seit einiger Zeit für Waffen. Er wurde Mitglied eines Schützenvereins, schaffte sich Literatur über Waffen an und besuchte Waffenschauen. Er erwarb zunächst eine Ende des Jahres 1983 funktionstüchtige Pistole, machte sie gebrauchsfähig und testete sie auf dem Schießstand eines Vereins. Ende des Jahres 1984 verkaufte er diese Waffe, wobei er 200 DM mehr erzielte, als er für den Erwerb und die Instandsetzung benötigten Materials ausgegeben hatte. In der Zwischenzeit hatte der Angeklagte, der hauptsächlich daran interessiert war, Waffen gewissermaßen als „Waffenliebhaber“ zu besitzen und zu verwenden, sieben bestimmte Waffen, darunter eine Maschinenpistole samt Munition, erworben. Eine dieser Schusswaffen, die er Ende 1984 gekauft hatte, veräußerte er Anfang 1985 ohne Gewinn. Als er einige Wochen später im Besitz der übrigen Waffen von einem V-Mann der Polizei angesprochen wurde, lag ihm daran, sich dieser Waffen so schnell wie möglich zu entledigen, da er inzwischen die Waffenprüfung abgelegt hatte und fürchtete, dass bei einer Kontrolle bekannt würde, dass er unerlaubt Waffen erworben hatte. Er verkaufte daher die vier Waffen, die er in seiner Wohnung aufbewahrt hatte, teilweise an den V-Mann, zwei davon jeweils für 200 DM; bei den anderen beiden erzielte er einen Gewinn von 100 DM unter dem Einkaufspreis. Der Gesamtkaufpreis lag bei 2.500 DM, der Käufer blieb den Rest schuldig.

Zwei weitere Waffen – eine Randfeuerpistole und eine Maschinenpistole – hatte der Angeklagte außerhalb seines Hauses versteckt. Diese Waffe versenkte er nach seiner Verhaftung im Juni 1985 im Rhein. Das Interesse des V-Mannes am Ankauf von Schusswaffen mit Zielfernrohr veranlasste den Angeklagten im Mai 1985 ein Gewehr der Marke Franchi, Kal. 22 (eine Waffe, die ihrer Hülsenform nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorruft) zu erwerben, dessen Preis von 3.500 DM ihm jedoch zu hoch erschienen war. Der Angeklagte war an dem Besitz dieses Gewehrs samt Munition interessiert, weil er eine solche Waffe noch nie „in Händen gehalten“ hatte. Er vereinbarte mit dem V-Mann Preise von 3.500 DM für das Gewehr und 100 Schuss Munition Kal. 22 mm zum Preis von [REDACTED] DM, ohne eigenhändig über so viel Bargeld zu verfügen. Er konnte die Waffe nur erwerben, weil er zeitweilig 2.000 DM in bar aufbringen konnte, die er kurz zuvor für eine andere Waffe erhalten hatte. Nach der Übergabe des Gewehrs an den V-Mann, dem er das Gewehr nur vorübergehend überlassen hatte, für das er 150 Schuss Munition Ende Mai dem V-Mann übergab, zahlte dieser entgegen der ursprünglichen Abrede nur 2.000 DM und lieferte 10 g Kokain und 50 g Haschisch im Wert von 40 bis 50 DM. Als der V-Mann auf die Lieferung von Schusswaffen in größeren Mengen drängte, entschloss sich der Angeklagte, um den Verlust aus dem vorherigen Geschäft auszugleichen, zu einem weiteren Waffenverkauf, bei dem ihm der V-Mann einen Preis von 2.500 DM schuldete. Bei der Abwicklung dieses Geschäfts wurde der Angeklagte verhaftet.

In Bewertung dieser Feststellungen hat das Landgericht gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten im Sinne von § 52a Abs. 2 Waffengesetz verneint, da es ihm – mit Ausnahme des Gewehrs der Marke Franchi – bei dem jeweiligen Geschäft, das vom V-Mann initiiert worden war, immer nur darauf ankam, sich in den Besitz der Waffen zu setzen, um sie „auszuprobieren“ und sie in deren Besitz zu verwenden. Diese rechtliche Würdigung ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Die Feststellungen tragen die Verneinung der Gewerbsmäßigkeit.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht gewerbsmäßig gehandelt, ist nicht zu beanstanden. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer erschließen will. Der Angeklagte hat die Maschinenpistole, die er im Oktober 1984 erworben hat, und das Gewehr der Marke Franchi, das er im Mai 1985 an den V-Mann verkaufte, nicht in der Absicht erworben, sie weiterzuverkaufen. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass er sie zum Verkauf angeboten oder später veräußern wollte. Er hat sie vielmehr erworben, um sie für sich zu verwenden. Dass er sie später veräußert hat, geschah nur, um seine Verluste aus einem früheren Geschäft mit dem V-Mann zu mindern. Der Angeklagte hat daher nicht gewerbsmäßig gehandelt.

Auch sonst ist das angefochtene Urteil rechtlich nicht zu beanstanden. Die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren erscheint zwar wegen der ihm vorzuwerfenden lang andauernden, zahlreichen und teilweise schwerwiegenden Verstöße gegen das Waffengesetz sehr milde, ist jedoch wegen der zu seinen Gunsten sprechenden Umstände noch vertretbar. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er hat ein umfassendes Geständnis abgelegt und dadurch dazu beigetragen, dass andere an seinen Taten Beteiligte strafrechtlich verfolgt werden konnten. Die schwerwiegenden Taten, die der Angeklagte im Mai und Juni 1985 beging, wurden auf Drängen eines V-Mannes der Polizei begangen; dabei wurde er so überwacht, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit weitestgehend ausgeschlossen war. Dieser Umstand war strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. BGH Strafverteidiger 1985, 272; 323; 366; BGH NStZ 1986, 100).

Auch die Gesichtspunkte rechtfertigen die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB. Dass der Einsatz eines V-Mannes und die von diesem initiierten Waffengeschäfte dem Angeklagten nicht auferlegt werden können, nimmt die Staatsanwaltschaft entgegen der Ansicht des Landgerichts zu Unrecht an. Strafmilderungsgründe haben zwar für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht die gleiche Bedeutung wie Strafzumessungsgründe. Sie sind aber nach den normengebundenen Bewertungsgrundsätzen zu bestimmen. Die Frage, ob ein Umstand bei einer bestimmten zu entscheidenden Frage entscheidend ist, hängt davon ab, ob er bei der anzuwendenden Strafnorm in den entscheidenden Fällen anzutreffen ist und sich dann auswirken kann. Eine Bewertungsänderung bei der Strafzumessung kann daher eine Grundlage für eine Strafaussetzung zur Bewährung sein.

Aus den hierfür maßgeblichen Vorschriften des Waffengesetzes ergibt sich die von der Staatsanwaltschaft verlangte Abweichung nicht.

MeyerHerdegenTheune
MillerNiemöller
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