Treffer
BGH Urteil

Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§187a StGB) durch Plakatparolen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 480/79
Datum
06.02.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten brachten Plakate an, die den damaligen Ministerpräsidenten fälschlich der Mitverantwortung an Todesfällen von RAF-Häftlingen beschuldigten. Streitfrage war, ob es sich um Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§187a Abs.2 StGB) handelt. Der BGH entscheidet, dass die Aussagen falsch und abstrakt geeignet waren, das öffentliche Wirken erheblich zu erschweren, ändert den Schuldspruch entsprechend und verweist die Sache zur neuen Entscheidung über den Strafausspruch zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 187a Abs. 2 StGB) liegt vor, wenn die Tat aus Gründen begangen wird, die mit der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und sie geeignet ist, das öffentliche Wirken des Verletzten erheblich zu erschweren.

2

Für die Prüfung der Eignung zur erheblichen Erschwerung des öffentlichen Wirkens kommt es auf den Inhalt der behaupteten Tatsachen und ihre abstrakte Eignung an; Art der Verbreitung und Größe des erreichten Personenkreises sind unbeachtlich.

3

Ob die verleumdeten Behauptungen vom Publikum geglaubt werden, ist für die Eignungsprüfung unerheblich; maßgeblich ist, ob die behaupteten Tatsachen das Vertrauen in den Verletzten untergraben können.

4

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch selbst ändern, wenn die Anklage den betreffenden Straftatbestand enthält und die Urteilsfeststellungen die für die Änderung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen liefern; ein Hinweis nach § 265 StPO ist dann nicht erforderlich.

5

Dass mehrere Angeklagte als Mittäter handelten, muss nicht in der Urteilsformel erscheinen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4. Oktober 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 480/79

in der Strafsache gegen

1. den Sozialpädagogen Hans-Walter ███ aus ███, dort geboren am ███ ██ 1952,

2. die Arbeiterin Waltraut P ██ aus Köln, geboren am 0. ███ 1946 in ████,

3. den Berufspraktikanten Alfred R ██ aus Köln, dort geboren am ███ ██ 1953,

4. den Studenten Matthias ███ aus Köln, geboren am 0. ██ 1952 in █████, Kreis ████,

5. den Studenten Johannes G aus Köln, geboren am ██ ████ 1952 in ████,

wegen Verleumdung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 1980, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösle, Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune,

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ████████████ aus ██ als Verteidigerin des Angeklagten ██████,

Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten R,

Rechtsanwalt █████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten G,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Oktober 1978

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten ███, P, R, G und █████ jeweils der Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens schuldig sind (§§ 187, 187a Abs. 2, § 25 Abs. 2 StGB);

2. im Strafausspruch gegen diese Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Verleumdung (§ 187 StGB), und zwar die Angeklagten P, R und █████ gemeinschaftlich handelnd (§ 25 Abs. 2 StGB), zu Geldstrafen verurteilt und die sichergestellten Plakate, Klebeeimer und Quaste eingezogen. Der Angeklagte ██████ ist im Übrigen freigesprochen worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt mit der Sachrüge, dass die Angeklagten nicht wegen Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 187a Abs. 2 StGB) verurteilt worden sind. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten am 19. und am 20. Oktober 1977 an öffentlich zugänglichen Orten gleichartige Plakate angebracht, die folgenden Inhalt hatten:

Unter dem Text "Proletarier aller Länder vereinigt Euch! Proletarier aller Länder und unterdrückter Völker vereinigt Euch! Kommunistische Volkszeitung Zentralorgan des Kommunistischen Bundes Westdeutschland (KBW) Ob so oder so das sind KZ-Methoden!"

befanden sich nebeneinander zwei Zeichnungen aufgedruckt. Auf der linken Seite war der damalige Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg, Dr. H.-F. ████, als Nazi, der eine Militäruniform mit Hakenkreuzarmbinde und Stiefel trägt, dargestellt, wie er in einer Gefängniszelle mit einer Pistole auf den Hinterkopf eines schlafenden Häftlings zielt. Die rechte Seite zeigte eine vergitterte, mit einem Vorhangeschloss gesicherte Gefängniszellentür, vor der Dr. F. als Zivilist gekleidet kniet, wobei er sich mit hohnlachendem Gesicht umwendet und dabei eine Pistole unter der Zellentür hindurchschiebt. Unter diesen Zeichnungen stand: "Weg mit dem Kontaktsperregesetz!".

Am unteren Plakatrand waren mit roter Farbe Hammer und Sichel sowie in roten Großbuchstaben "KBW" und in ausgeschriebener Form ███ B ██ ██ aufgedruckt.

Die Plakate bezogen sich auf den Selbstmord der sogenannten RAF-Häftlinge Baader, ████ und ██ am ██ █████ in der Justizvollzugsanstalt █████████.

Diese Häftlinge hatten sich getötet, nachdem die entführte Lufthansa-Maschine ███ in Mogadischu befreit worden und damit der Versuch gescheitert war, die Freilassung dieser drei Personen und anderer Terroristen zu erpressen. Die zeichnerische Darstellung enthält zusammen mit dem begleitenden Text nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Strafkammer die Behauptung, Dr. F. habe sich als damals amtierender Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg bewusst des Kontaktsperregesetzes bedient, "um die in ██ ████████████ RAF-Häftlinge zu vernichten, indem er sie durch Kontaktsperre zum Selbstmord trieb und ihnen unter diesen Bedingungen Schusswaffen zugespielt hat, genau so wie er im Dritten Reich als Marinerichter seine Hand dazu hergegeben hat, politische Gegner auszuschalten" (UA S. 27).

Diese Behauptung war, wie das Landgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler darlegt, falsch. Das wussten die Angeklagten (UA S. 40). Der Tatrichter hat sie deshaib wegen Verleumdung (§ 187 StGB) verurteilt. Die Anwendung des § 187a StGB hat er abgelehnt, weil die öffentlich über Dr. ██ aufgestellte Behauptung zwar geeignet gewesen sei, das öffentliche Wirken des damaligen Ministerpräsidenten zu erschweren, doch sei diese Erschwerung nicht "erheblich" gewesen, da der gegen Dr. ███ erhobene Vorwurf derart übertrieben gewesen sei, dass die Bürger - mit Ausnahme von "ein paar Kommunisten und Radikalen" - durch die Aussage des Plakates allein nicht zu überzeugen gewesen seien, Dr. F. habe den Tod der Häftlinge in ██ in irgendeiner Weise verursacht (UA S. 33).

2. Diese rechtliche Würdigung wird dem Tatbestand des § 187a StGB nicht gerecht. Nach dieser Vorschrift wird die gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person gerichtete Verleumdung bestraft, wenn sie aus Beweggründen begangen worden ist, die mit der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben zusammenhingen, und ferner geeignet ist, das öffentliche Wirken des Verletzten erheblich zu erschweren.

Dr. ███████ war zur Tatzeit der amtierende Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg und stand damit im politischen Leben des Volkes. Dass er später aus Gründen, die nicht mit dem Tod der Häftlinge in ██ in Zusammenhang standen, zurückgetreten ist, spielt für die Beurteilung der hier in Rede stehenden Taten keine Rolle. Die Angeklagten haben auch aus Gründen gehandelt, die mit der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben zusammenhingen; denn nach den Feststellungen ging es ihnen darum, das öffentliche Wirken Dr. ███ zu untergraben, und sie waren sich auch bewusst, das öffentliche Ansehen des Verletzten - zumindest in den Augen Gleichgesinnter - dadurch zu schädigen, "dass sie ihm zu Unrecht Beteiligung an illegalen Tötungen damals wie heute vorwarfen" (UA S. 40/41).

Für die Frage, ob die Verleumdung geeignet war, das öffentliche Wirken des Verletzten erheblich zu erschweren, kommt es nur auf den Inhalt der aufgestellten Behauptung, auf ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung erheblicher Nachteile für den Angegriffenen an, nicht aber auf die Art der Verbreitung und die Größe des von den Behauptungen erreichten Personenkreises (BGH NJW 1954, 649; Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. § 187a Rn. 6; Rudolphi in SK StGB § 187a Rdn. 5; vgl. auch BGHSt 3, 73, 75). Danach kommt es auch nicht darauf an, wie groß der Kreis derer sein wird, die von den verleumderischen Behauptungen zwar erreicht werden, aber ihnen keinen Glauben schenken; denn ob den Behauptungen geglaubt wird, hat nichts damit zu tun, ob sie - für den Fall ihrer Erweislichkeit - geeignet waren, den Angegriffenen des Vertrauens unwürdig erscheinen zu lassen, dessen er für ein erfolgreiches öffentliches Wirken bedarf. Nach allem kann es nicht zweifelhaft sein, dass die von den Angeklagten erhobenen Vorwürfe grundsätzlich geeignet waren, die weitere Tätigkeit Dr. F. als Ministerpräsident eines Bundeslandes erheblich zu beeinträchtigen (so zutreffend für das hier in Rede stehende Plakat LG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 1979 - I KLs 31/78 -, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 25. Juli 1979 - 3 StR 227/79 (S) -).

3. Da das angefochtene Urteil die erforderlichen Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite enthält und weitere Feststellungen nach Sachlage nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst ändern. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedarf es nicht, da die zugelassene Anklage bereits den Vorwurf des Vergehens gemäß § 187a StGB enthielt (Bl. 122 ff, 187 d.A.). Dass drei der fünf Angeklagten als Mittäter handelten, hat in der Urteilsformel nicht zu erscheinen (BGHSt 27, 287, 289).

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs gegen alle fünf Angeklagten zur Folge. Der Ausspruch über die Einziehung wird hiervon nicht berührt.

SchumacherMüllerTheune
MösleMeyer
Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§187a StGB) durch Plakatparolen — Themis