Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit und Tötung abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 480/69
Datum
03.12.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte tötete nach einer Zechtour seinen Begleiter durch einen Pistolenschuss; das Schwurgericht verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit (§330a StGB) in Tateinheit mit einem Vergehen nach §26 Abs.1 Nr.2 WaffG zu drei Jahren Haft. Die Revision mit Sachrüge blieb ohne Erfolg. Der BGH hält die Feststellungen zum Vollrauschgrad, zum Vorsatz und zur zielgerichteten Schussabgabe für tragfähig und beanstandet die Strafzumessung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit (§ 330a StGB) ist erforderlich, dass das Gericht feststellt, der Täter habe den sicheren Bereich des § 51 Abs. 2 StGB überschritten.

2

Der Vorsatz, sich in einen zur Zurechnungsunfähigkeit führenden Rausch zu versetzen, kann aus den Gesamtumständen, insbesondere fortgesetztem Alkoholkonsum trotz Warnungen, geschlossen werden; die Anzahl der warnenden Personen ist dafür unerheblich.

3

Eine im Rausch eintretende Erregung, die zur Zurechnungsunfähigkeit beiträgt, gehört zum kausalen Verlauf des Vollrausches und schließt die Zurechnung des vorsätzlichen Handelns nicht aus.

4

Die Einordnung einer Tötung als vorsätzlich oder fahrlässig obliegt dem Tatrichter; ein Angriff auf dessen Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig.

5

Fehlende formale Bezeichnungen der Schuldform im Urteilssausspruch können vom Revisionsgericht berichtigt werden, wenn die Urteilsgründe die Schuldform eindeutig ergeben.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 480/69

in der Strafsache gegen ██ den Elektrotechniker Helmut Josef aus ███ (Oberlahnkreis), geboren am ███████████ in ███████████

wegen Volltrunkenheit u. a.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten, der in der Nacht zum 14. Juni 1968 nach einer Zechtour seinen Begleiter durch einen Pistolenschuss tötete, wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit gem. § 330a StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffenG zu drei Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der die Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.

1. Das Schwurgericht hat den Eintritt des Vollrauschs nur als möglich angesehen. Unter diesen Umständen setzt die Verurteilung aus § 330a StGB voraus, dass der Angeklagte in seiner Trunkenheit den „sicheren Bereich des § 51 Abs. 2 StGB“ überschritten hatte (BGHSt 9, 390; 16, 187).

Eine ausdrückliche Feststellung dieser Art lässt das angefochtene Urteil vermissen. Jedoch ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Schwurgericht einen solchen Trunkenheitsgrad für die Zeit der Rauschtat als sicher ansah. Die Möglichkeit erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit war nach den Feststellungen schon mehr als zwei Stunden vorher nicht auszuschließen, als der Angeklagte seine Pistole in der elterlichen Wohnung holte. Seitdem hatte er ununterbrochen weiter gezecht.

2. Das Vorbringen der Revision gegen die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich vorsätzlich in einen zur Zurechnungsunfähigkeit führenden Rausch versetzt, geht fehl. Das Schwurgericht durfte den Vorsatz aus den dafür im Einzelnen angeführten Tatsachen folgern.

Bedenken können nur insofern bestehen, als es seine Überzeugung auch darauf gründet, dass der Angeklagte die Warnungen „seiner Angehörigen“ vor weiterem Trinken in den Wind schlug. Denn der Angeklagte nahm nach den Feststellungen nur die Vorhaltungen zur Kenntnis, die seine Mutter gegen 21 Uhr 30 aussprach, während er für das Zureden des Vaters, der ihn kurz vor Mitternacht zur Heimkehr aufforderte, möglicherweise nicht mehr aufnahmefähig war. Indessen kann die Feststellung vorsätzlichen Handelns auf diesem Widerspruch nicht beruhen. Denn ob der Angeklagte die Warnung bloß einer oder zweier Personen in den Wind schlug, bleibt für die Tatsache der ihm hierdurch zuteilgewordenen Erkenntnis gleich.

Der Tatvorsatz wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Erregung, in die der Angeklagte durch seine Auseinandersetzung mit dem später Getöteten geriet, zum Eintritt der Zurechnungsunfähigkeit beitragen mochte. Diese Erregung war ihrerseits rauschbedingt und fiel daher nicht aus dem allgemeinen Rahmen des zum Vollrausch führenden Kausalverlaufs, den sich der Täter nicht in all seinen Besonderheiten vorweg vorstellen kann und vorzustellen braucht.

3. Soweit die Revision meint, das Schwurgericht habe die Rauschtat nicht als Totschlag, sondern als fahrlässige Tötung beurteilen müssen, setzt sie sich über die einwandfrei getroffene Feststellung hinweg, dass der Angeklagte den zweiten Schuss gezielt auf den vor ihm weglaufenden Begleiter abgab. Wenn sie es in diesem Zusammenhang als fraglich hinstellt, dass der zweite Schuss wirklich der tödliche war, so liegt darin ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters.

4. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ob das Schwurgericht mit Recht Tateinheit zwischen dem Vergehen nach § 330a StGB und dem Vergehen nach § 26 WaffenG angenommen hat, kann dahinstehen. Der Angeklagte ist durch diese Annahme jedenfalls nicht beschwert. Die unterbliebene Bezeichnung der Schuldform der Volltrunkenheit im Urteilsausspruch hat der Senat nachgeholt.

5. Schließlich ist das Urteil auch im Strafausspruch nicht zu beanstanden. Ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden des Getöteten ist nicht erkennbar. Insbesondere kann darin, dass der später Getötete den Angeklagten zum Herbeiholen der Waffe ermuntert hatte, kein für die Strafzumessung erhebliches Mitverschulden erblickt werden.

BaldusKirchhofBaumgarten
WillmsHenning
Revision gegen Verurteilung wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit und Tötung abgewiesen — Themis