Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beweisantragsrüge unzulässig; Vereidigung §60 Nr.3 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 480/67
Datum
06.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Ablehnung von Beweisanträgen, eine unzureichende Aufklärung (§244 Abs.2 StPO) sowie die Nichtvereidigung eines mitverurteilten Zeugen. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig bzw. unbegründet. Zur Beweisantragsrüge fehlte die Konkretisierung nach §344 Abs.2 S.2 StPO; eine weitergehende Amtsermittlung war nicht angezeigt; die Nichtvereidigung entspricht §60 Nr.3 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge der Ablehnung von Beweisanträgen in der Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht nach §344 Abs.2 S.2 StPO Anzahl, Inhalt der Anträge und die Gründe für deren Ablehnung konkret darlegt.

2

Eine Beanstandung der Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO) ist nur begründet, wenn dargelegt wird, welche konkreten Umstände die gerichtliche Veranlassung zu weiteren Beweistätigkeiten hätten rechtfertigen müssen.

3

Die Verweigerung der Vereidigung eines Zeugen, der am selben Tatgeschehen beteiligt und dafür rechtskräftig verurteilt ist, ist nach dem Wortlaut von §60 Nr.3 StPO nicht zu beanstanden.

4

Ergibt die auf Sachverhalts- und Rechtsprüfung gerichtete Überprüfung keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler, bleibt die Revision ohne Erfolg.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 22. November 1966

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes Urteil in der Strafsache gegen den Autoschlosser Ralf Eugen Otto █████████ ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ 1941 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████ beim ███████████████████████████ als Verteidiger, █████████████████████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 22. November 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 23. November 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls, versuchten schweren Diebstahls und Begünstigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

I. Die Verfahrensbeschwerde

1.) Die Revision macht geltend, dass die Strafkammer „Beweisanträge“ des Angeklagten zu Unrecht abgelehnt habe. Diese Rüge ist unzulässig, da sie nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entspricht. Der Beschwerdeführer gibt weder an, wie viele Beweisanträge er in der Hauptverhandlung gestellt hat und welchen Inhalt sie hatten, noch teilt er die genauen Gründe mit, mit denen das Gericht die einzelnen Anträge abgelehnt hat. Der Senat hat aus diesem Grunde keine Möglichkeit, anhand der Revisionsrechtfertigung zu prüfen, ob die Ablehnung einen Verfahrensmangel enthält (vgl. BGHSt 3, 213).

2.) Die Revisionsbegründung lässt nicht klar erkennen, ob der Beschwerdeführer auch beanstanden will, dass die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht erfüllt habe. In jedem Falle wäre auch diese Rüge unzulässig, da keine Umstände dargetan sind, die die Strafkammer hätten veranlassen müssen, von Amts wegen die Beweisaufnahme noch auf weitere als die vernommenen Zeugen zu erstrecken.

3.) Ein Eingehen auf die Rüge schließlich, die Strafkammer habe zu Unrecht den am Einbruch in den Juweliergeschäft beteiligten und deswegen rechtskräftig verurteilten Zeugen nicht vereidigt, erübrigt sich mit Rücksicht auf den klaren Wortlaut des § 60 Nr. 3 StPO.

II. Die auf die Sachbeschwerde vorgenommene Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

BaldusHenningBaumgarten
MeyerMüller
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