Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Notzucht: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 480/65
Datum
15.12.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Notzucht ein. Der BGH bestätigt weite Teile der Feststellungen und die Tatwürdigung, hält aber die Strafzumessung für teilweise rechtsfehlerhaft, weil eine frühere geringe Verurteilung nicht ohne Weiteres als strafschärfender Gesichtspunkt herangezogen werden kann. Strafausspruch, Fahrerlaubnisentzug und Einziehung werden aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Überprüfung der Tatsachenwürdigung genügt, dass die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse möglich sind; das Revisionsgericht ersetzt diese nicht durch eine andere, ebenfalls mögliche Auslegung.

2

Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch ist nur zu prüfen, wenn die Feststellungen Anlass geben; ein Gericht ist nicht verpflichtet, einen Rücktritt zu erörtern, wenn die Sachlage dies nicht erfordert.

3

Die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen nach § 244 StPO ist kein Verfahrensfehler, wenn die Feststellungen keinen Bedarf für fachliche Klärung erkennen lassen.

4

Vorstrafen rechtfertigen nur dann eine Strafschärfung, wenn ihre Art, Schwere und zeitliche Entfernung sowie der Zusammenhang mit der gegenwärtigen Tat deren Rückschluss auf eine rücksichtslose Gesinnung tragen.

5

Wird der Strafausspruch aufgehoben, sind auch mit diesem verbundene Nebenfolgen (z. B. Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung) erneut zu prüfen und gegebenenfalls neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 3. Juni 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF ████ ███ IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 480/65 URTEIL in der Strafsache gegen den Versicherungsvertreter Maximilian van D. ██ aus ████████, dort geboren am █████████████████, wegen versuchter Notzucht.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Neyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 3. Juni 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis unter Bestimmung einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Ferner hat sie den im Urteil näher beschriebenen Personenkraftwagen eingezogen.

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, hat zum Strafausspruch Erfolg.

1.) Soweit die Verfahrensrügen allein gegen die Anordnung der Einziehung des Personenkraftwagens gerichtet sind, brauchen sie nicht erörtert zu werden, weil die Maßnahme als Teil des Strafausspruchs mit diesem aus sachlichen Gründen der Aufhebung unterliegt. Im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet.

2.) a) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Dafür, dass die Strafkammer Vorbereitungshandlungen und Beginn der Ausführung der Tat verwechselt haben konnte, fehlt jeder Anhalt. Ebensowenig hat sie den Begriff des Rücktritts vom Versuch verkannt. Nach dem Sachverhalt, wie er im Urteil wiedergegeben ist, war die Strafkammer nicht veranlasst, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob hier ein freiwilliger Rücktritt vorlag. Die Folgerungen, die sie aus den von ihr getroffenen Feststellungen abgeleitet hat, sind möglich. Dass diese, wie die Revision meint, auch eine andere Auslegung zugelassen hätten, mag sein; deswegen sind aber die Schlüsse, welche die Strafkammer gezogen hat, nicht als rechtlich fehlerhaft zu beanstanden. Das gleiche gilt für die Würdigung des späteren Geschehens. Dieses lässt, wie es im Urteil dargelegt ist, sehr wohl die Annahme zu, dass der Angeklagte nach wie vor den Beischlaf mit Erika ██ ██████████ wollte. Darüber, ob deren Haut besonders druckempfindlich sei, einen Sachverständigen zu hören, dessen Nichtbeiziehung die Revision in diesem Zusammenhang als Verstoß gegen § 244 StPO beanstandet, war die Strafkammer nicht gehalten.

b) Hingegen wendet sich die Revision zu Recht gegen den Strafausspruch. Allerdings ist das, was sie zur Höhe der Strafe unter dem Begriff „Übermaßstrafe“ vorbringt, nicht geeignet, ihr zum Erfolg zu verhelfen. Die erkannte Strafe hält sich, auch bei Anwendung der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB, in der unteren Hälfte des bei Zubilligung mildernder Umstände gegebenen Strafrahmens. Ebensowenig kann die Revision mit der Behauptung durchdringen, die Strafkammer habe in rechtsirriger Weise strafschärfend berücksichtigt, dass Erika K. dem Angeklagten als dem Vetter ihres langjährigen Freundes Manfred █████ zur Heimfahrt anvertraut worden sei, weil die in § 174 Nr. 1 StGB erforderlichen Voraussetzungen eines „Anvertrautseins“ nicht vorlagen. Mit der Erwägung, Erika K. habe sich dem Angeklagten als Vetter ihres Freundes anvertraut und sei davon ausgegangen, dass er dieses Vertrauen nicht missbrauchen würde, ist nicht ein „Anvertrauen“ im Sinne der hier gar nicht in Betracht kommenden Vorschrift des § 174 Nr. 1 StGB gemeint. Vielmehr hat die Strafkammer damit zum Ausdruck gebracht, dass sich das Mädchen im Hinblick auf das Verwandtschaftsverhältnis ihres Freundes zum Angeklagten darauf verließ, von diesem auch in Abwesenheit ihres Freundes während der weiteren Heimfahrt nicht belästigt zu werden.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist angesichts der Feststellungen zum Geschehensablauf auch die Annahme der Strafkammer nicht zu beanstanden, die Tatausführung sei besonders intensiv und brutal gewesen.

Beizutreten ist der Revision jedoch darin, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Verkehrsunfallflucht – auch im Zusammenhang mit der jetzt abzuurteilenden Tat – den Schluss der Strafkammer auf eine rücksichtslose und rechtsfeindliche Gesinnung des Beschwerdeführers nicht rechtfertigt. Abgesehen davon, dass es sich um dessen bisher einzige Verurteilung handelt, die zudem fast 2 1/2 Jahre zurücklag, ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, die wegen Verkehrsunfallflucht erkannte Strafe von zwei Wochen Gefängnis ausgesprochen gering. Ihre Höhe allein lässt daher Folgerungen nicht zu, wie sie die Strafkammer aus der Verurteilung als solcher abgeleitet hat. Dass dieser aber ein Verhalten des Angeklagten zugrunde gelegen habe, das entsprechende Schlüsse zulasse, geht aus dem Urteil nicht hervor.

Unter diesen Umständen bildet der Hinweis auf die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht für sich allein keinen Gesichtspunkt, der es gestattete, dem Angeklagten eine rücksichtslose und rechtsfeindliche Gesinnung zu bescheinigen und deren Vorliegen als strafschärfend bei der Bemessung der für den Notzuchtsversuch verwirkten Strafe heranzuziehen.

Deshalb kann das Urteil im Strafausspruch nicht bestehen bleiben, was zugleich zur Aufhebung der Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Personenkraftwagens führt. Hierüber muss der Tatrichter – ebenso wie über die Strafe – nochmals befinden, sodass der Beschwerdeführer die insoweit von der Revision erhobenen Bedenken in der neuen Verhandlung geltend machen kann.

ScharpenseelBaldusKirchhof
DotterweichNeyer
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