Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängiger bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 480/64
Datum
18.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit seiner 17‑jährigen Stieftochter verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Streitgegenstand war insbesondere die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin und die Frage der Einholung eines Obergutachtens. Der Senat bestätigt, dass der Sachverständige Hilfsperson des Gerichts ist und die Kammer aus den gesamten Verfahrensumständen selbstständig den Glauben an den Kern der Aussage bilden durfte. Die Feststellungen zum Abhängigkeitsverhältnis und die Strafzumessung bleiben unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Sachverständiger ist Hilfsperson des Gerichts; die letztendliche Verantwortung für Tatsachenfeststellungen und die Würdigung der Glaubwürdigkeit obliegt dem Gericht selbst.

2

Die Einholung eines weiteren (Ober‑)Gutachtens ist entbehrlich, wenn die Kammer aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens und weiterer in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse die Glaubwürdigkeit eigenständig prüfen und begründet feststellen kann.

3

Die Revision greift unzulässig in tatrichterliche Feststellungen ein, wenn sie bloß deren Richtigkeit bestreitet, ohne Rechtsfehler in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Bewertung darzulegen.

4

Für die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB kommt es auf das Bestehen eines Erziehungs‑/Aufsicht‑ bzw. Abhängigkeitsverhältnisses zur Tatzeit an; nur für Handlungen, die zu dieser Zeit vorgenommen wurden, kann der Tatbestand entsprechend erfüllt sein.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau am Main, 5. August 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Adolf ███ aus HO, dort geboren am ███████████, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau am Main vom 5. August 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und nach Anrechnung der Untersuchungshaft die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe im Sommer 1963 an vier Tagen seiner 17-jährigen Stieftochter Rosemarie unter den Rock gefasst und an ihrem nackten Geschlechtsteil gespielt, außerdem habe er später mit ihr mehrmals geschlechtlich verkehrt. Die Strafkammer hat über die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin einen Sachverständigen gehört. Dieser hatte Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit, weil das leicht schwachsinnige Mädchen gegen den Angeklagten eine „ressentimentgeladene Haltung“ einnehme und über Einzelheiten des Vorgehens des Angeklagten widersprechende Angaben gemacht habe. Er war der Meinung, dass kaum mehr festzustellen sei, ob die Angaben des Mädchens insgesamt erfunden seien oder ob sie einen nicht näher abgrenzbaren Wahrheitsgehalt hatten, um den sich dann weitere Erfindungen oder Erinnerungsfälschungen kristallisierten.

Der Verteidiger beantragte während der Hauptverhandlung Freispruch, hilfsweise die Einholung eines Obergutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Nach der weiteren Vernehmung von Zeugen und der nochmaligen Anhörung des Sachverständigen beantragte er Freispruch, ohne seinen Antrag, ein Obergutachten anzufordern, zu wiederholen.

In dem Urteil führt die Strafkammer aus, dass sie trotz des Gutachtens des Sachverständigen überzeugt sei, der festgestellte Kern der Aussage sei wahr. Sie sehe deshalb keine Veranlassung, ein Obergutachten über die Glaubwürdigkeit des Mädchens einzuholen.

Die Revision findet darin eine Verletzung des § 244 StPO. Die Strafkammer habe nach ihrer Meinung sich gegenüber den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht auf die eigene Sachkunde berufen dürfen. Angesichts des Gutachtens gebe der persönliche Eindruck, den die Zeugin in der Hauptverhandlung und bei der Vernehmung durch die Kriminalobermeisterin [REDACTED] gemacht habe, keine geeignete Grundlage zur Bildung einer für die Verurteilung erforderlichen Überzeugung.

Der Rüge steht nicht entgegen, dass die Verteidigung den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens in ihrem Schlussantrag nicht wiederholte; sie ist jedoch unbegründet.

Die Revision verkennt die Aufgabe des Sachverständigen. Er ist Gehilfe des Richters und hat dem Gericht u. a. den Tatsachenstoff zu unterbreiten, der nur auf Grund besonderer sachkundiger Beobachtung gewonnen werden kann. Der Sachverständige ist aber weder berufen noch in der Lage, dem Richter die Verantwortung für die Feststellungen abzunehmen, die dem Urteil zugrunde gelegt werden. Das Gericht hat daher, wenn es auf Grund der fachlichen Äußerung des Sachver-

ständigen eine bestimmte geistige und seelische Verfassung eines Zeugen feststellt, doch selbständig zu entscheiden, welche Folgerungen hieraus für die Frage der Glaubwürdigkeit und damit der Schuld des Angeklagten zu ziehen sind (BGHSt 2, 14; 7, 238). Die Strafkammer geht davon aus, dass die geistige und seelische Verfassung des Mädchens Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit auslösen und dass es auch schwierig ist, den Wahrheitsgehalt seiner Aussage festzustellen. Sie stützt sich hierbei nicht auf eigene Sachkunde, sondern auf das Gutachten des Sachverständigen. Die Frage, inwieweit trotz dieser Bedenken auf Grund weiterer in der Hauptverhandlung gewonnener Erkenntnisse der Aussage des Mädchens Glauben zu schenken ist, hatte sie aber allein zu prüfen ohne Mitwirkung eines Sachverständigen. Hierüber ein weiteres Gutachten beizuziehen, bestand also kein Anlass.

Die Strafkammer führt die Tatsachen an, auf die sie ihre Überzeugung gründet, der Kern der Aussage des Mädchens, die unzüchtigen Berührungen und der mehrmalige Geschlechtsverkehr, entspreche der Wahrheit. Ihre Folgerungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet den Tatbestand eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB aber nur in den Berührungen und in dem Spielen an dem nackten Geschlechtsteil des Mädchens, da es zu dieser Zeit der Erziehung und Aufsicht des Angeklagten unterstand. Soweit die Revision ein solches Abhängigkeitsverhältnis bestreitet, greift sie unzulässigerweise die Feststellungen der Straf-

kammer an. Die rechtliche Beurteilung und die Strafzumessung sind bedenkenfrei.

BaldusKirchhofHenning
DotterweichMeyer
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