Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Begünstigung und Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 480/58
Datum
20.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Begünstigung und Hehlerei verurteilt; sie erhob Revision mit allgemeiner Sachrüge. Zentral war, ob und wann sie Kenntnis von der strafbaren Herkunft der Sachen erlangte und ob ihr Verhalten danach eine Begünstigung bzw. Hehlerei begründet. Der BGH hob die Verurteilungen auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, da das Urteil wesentliche Feststellungen zur Zeitfolge und zum konkreten Verhalten vermissen lässt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Begünstigung setzt feststellbar voraus, dass der Täter die strafbare Herkunft der Sachen kannte oder in Kenntnis deren Herkunft die begünstigende Handlung vornahm; das Urteil muss den Zeitpunkt der Kenntniserlangung in Beziehung zur begünstigenden Tat klären.

2

Bei Hehlerei ist festzustellen, ob der Erwerb, die Annahme oder die Weitergabe einer Sache nach Kenntnis ihrer strafbaren Herkunft erfolgte und ob das weitere Verhalten die Merkmale der Hehlerei erfüllt.

3

Fehlen für den Schuldspruch wesentliche tatsächliche Feststellungen (insbesondere zur Kenntniserlangung und zum zeitlichen Ablauf der Handlungen), ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die allgemeine Sachrüge kann erfolgreich sein, wenn das angefochtene Urteil in entscheidungserheblicher Weise unklare oder unvollständige Feststellungen zur Tatbestandsverwirklichung enthält.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 20. Dezember 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Arbeiterin Edith P ███ aus Duisburg, dort geboren am ███████████████, wegen Begünstigung u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

erkannte für Recht:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 20. Dezember 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Die Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Begünstigung und Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Ihre Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat Erfolg.

Die Verurteilung wegen Begünstigung beruht auf der Feststellung, dass die Angeklagte ihrem Verlobten gestattete, gestohlene Fahrräder in der Barackensiedlung, in der sie wohnte, unterzustellen. Da der Verlobte arbeitslos war, aber immer wieder mit neuen und zum Teil wertvollen Sachen zu der Barackensiedlung kam, hat die Angeklagte sich nach ihrer Einlassung über die Herkunft der Sachen schließlich Gedanken gemacht und ihren Verlobten auch danach gefragt, der ihr jedoch nur erwiderte: "Mausi, halte Dich raus, das geht Dich gar nichts an". Daraufhin habe sie ihn nie mehr gefragt.

Nach der Auffassung der Strafkammer kennzeichnet ihre Frage nach der Herkunft der Sachen schon einen erheblichen Verdacht. Das Gericht stellt dann fest, dass die Angeklagte volle Gewissheit über die strafbare Herkunft der Sachen erlangte, als ihr auf ihre Frage geantwortet wurde, sie solle sich draushalten, es gehe sie gar nichts an.

Das Urteil ergibt indessen nicht, ob die Fahrräder vor oder nach dieser Antwort ihres Verlobten bei der Angeklagten untergestellt worden sind. Deshalb bleibt ungewiss, ob die Angeklagte damit, dass sie ihrem Verlobten das Unterstellen der Sachen erlaubte, eine Begünstigung begangen hat. Dass sie die Fahrräder für ihren Verlobten noch nach Kenntnis ihrer strafbaren Herkunft in begünstigender Absicht für diesen verwahrt hat, lässt das Urteil ebenfalls nicht erkennen. Eine Klarstellung hierüber ist unerlässlich, so dass die Verurteilung wegen Begünstigung nicht bestehenbleiben kann.

Entsprechendes gilt für die Verurteilung wegen Hehlerei. Es ist nicht festgestellt, dass die Angeklagte den Plattenspieler von ihrem Verlobten erst nach dessen Antwort auf ihre Frage nach der Herkunft der Sachen angekauft hat oder ob dies schon vorher geschehen ist. Es ergibt sich auch nicht, was sie nach ihrer Kenntnis von der strafbaren Herkunft des Plattenspielers mit diesem gemacht hat, so dass sich nicht beurteilen lässt, ob sie durch ihr weiteres Verhalten sich der Hehlerei schuldig gemacht hat. Daher muss auch die Verurteilung wegen Hehlerei aufgehoben werden.

Nach der bisherigen Sachlage wird Veranlassung bestehen, in der neuen Hauptverhandlung eingehender zu prüfen, ob die Angeklagte nicht schon zeitlich früher, also vor ihrer Frage an ihren Verlobten nach der Herkunft der Sachen, von deren strafbarem Erwerb Kenntnis hatte.

Dr. DotterweichBaldusScharpenseel
Dr. BuschMenges
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