Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 480/54
Datum
05.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verfahrensfehler und Verletzung des sachlichen Rechts nach Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 StGB). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält die Verwertung von Angaben aus einer früheren Hauptverhandlung für zulässig, sieht keine Verpflichtung zur Vernehmung des vernehmenden Polizeibeamten und bewahrt das Ermessen des Gerichts bei Ortsbesichtigung und der Bestellung weiterer Sachverständiger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Es ist zulässig, dem Angeklagten Angaben aus einer früheren Hauptverhandlung vorzuhalten und seine hierauf gegebenen Erklärungen bei der Beweiswürdigung zu verwerten; solche Vorhalte und deren Bestätigung gehören nicht zu den Förmlichkeiten, die nach § 274 StPO nur durch Protokoll zu beweisen wären.

2

Die Pflicht zur Vernehmung eines zuvor vernehmenden Polizeibeamten (§ 244 Abs. 2 StPO) besteht nur, wenn die Nichterweiterung der damaligen Vernehmung wesentliche Tatbestands- oder Glaubwürdigkeitsfragen betrifft; ansonsten genügt die Würdigung der vorhandenen Aussagen.

3

Die Entscheidung, eine Ortsbesichtigung vorzunehmen, obliegt dem gerichtlichen Ermessen (§ 244 Abs. 5 StPO); die bloße Möglichkeit einer Entdeckung schließt die Annahme unbemerkter Handlungen nicht zwingend aus.

4

Die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Sachverständigen ist nicht zu beanstanden, wenn bereits erstattete Gutachten die entscheidungserhebliche Sachkunde hinreichend belegen und kein erkennbarer Vorteil eines weiteren Gutachters vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██, den Schneidermeister Max ██, geboren am ██ 1898 in ████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Ko[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 1. Juli 1954 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Missbrauchs eines seiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht anvertrauten Lehrmädchens zur Unzucht (§ 174 Nr. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.

Verfahrensrügen:

I. 1. Am 13. Oktober 1953 war in dieser Sache schon einmal unter nur teilweise derselben Besetzung verhandelt worden, die später auch an der entscheidenden Hauptverhandlung teilgenommen hat. Die Revision weist darauf hin, dass das Urteil an zahlreichen Stellen, z. B. auf S. 20, 22, 23, 25, 31, 34, 35 und 36, zum Nachteil des Angeklagten „auf die erste Hauptverhandlung und in ihr gewonnene Erkenntnisse“ Bezug nehme; das sei ein Verstoß gegen § 261 StPO. Dabei übersieht sie aber, dass es zulässig ist, dem Angeklagten Aussagen und Vorkommnisse aus der ersten Hauptverhandlung vorzuhalten und seine Erklärungen auf solchen Vorhalt bei der Beweiswürdigung zu verwerten. Weder ein solcher Vorhalt noch die Bestätigung seiner Richtigkeit durch den Angeklagten gehört aber zu den Förmlichkeiten, deren Beobachtung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Das Revisionsgericht muss daher davon ausgehen, dass ein solcher Vorhalt stattgefunden und der Angeklagte seine Richtigkeit zugegeben hat. Das Entsprechende gilt für die weitere Rüge, dass die Urteilsgründe auf Erklärungen des Angeklagten, seiner Ehefrau und der Zeugin Juliane P[REDACTED] bei ihren polizeilichen Vernehmungen Bezug nehmen.

2. Das Landgericht stellt unter anderem auf Grund der Aussage des Zeugen Kurt ███ fest, dass Juliane P[REDACTED] wiederholt bis in die Nachtstunden in der Wohnung des Angeklagten geblieben ist, dass Gö[REDACTED] sie deswegen eines Morgens gefragt hat, was sie denn zu so später Stunde noch bei dem Angeklagten mache, und dass sie erwidert hat: „Ich darf das nicht sagen; der Kavalier genießt und schweigt.“ Diese Begegnung mit Gö[REDACTED] und ihr Verbleiben in der Wohnung des Angeklagten bis in die Nachtstunden hat Juliane P[REDACTED] erst nach der Vernehmung Gö[REDACTED]s in der Hauptverhandlung bekundet. Dass dies nicht schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung geschah, hält das Landgericht nicht für einen Grund, an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zu zweifeln, weil sie, abweichend von dem sonst Üblichen, von einem männlichen Kriminalpolizeibeamten vernommen worden sei und zu diesem „offensichtlich nicht den letzten Kontakt“ gefunden habe; hinzu komme, dass bei der Vernehmung verständlicherweise nur darauf Wert gelegt worden sei, wie der erste Geschlechtsverkehr zustande gekommen sei.

Die Revision beanstandet, dass diese Feststellungen getroffen worden sind, ohne den vernehmenden Kriminalpolizeibeamten als Zeugen zu vernehmen, und sieht darin eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. Diese Rüge ist unbegründet. Weder das wiederholte nächtliche Verweilen in der Wohnung des Angeklagten noch die Unterhaltung mit Gö[REDACTED] bildeten einen so wesentlichen Teil des Tatbestands, zu dem Juliane P[REDACTED] von dem Polizeibeamten vernommen wurde, dass die damalige Nichterweiterung dieser Tatsachen durch die Zeugin das Landgericht dazu hätte drängen müssen, den vernehmenden Beamten über die Begleitumstände jener über ein Jahr zurückliegenden polizeilichen Vernehmung selbst als Zeugen zu vernehmen.

3. Das Landgericht glaubt Juliane P[REDACTED] auch, soweit sie die Örtlichkeit schildert, in der ihr erster Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten stattgefunden hat. Entgegen der Einlassung des Angeklagten hält es die unbemerkte Ausführung des Geschlechtsverkehrs in der Küche für möglich, auch wenn die Küchentür nicht abgeschlossen und das Küchenfenster vom Arbeitszimmer aus zu sehen sei; damit sei noch keineswegs dargetan, dass man auch sehen könne, was sich in der Küche auf der Couch abspiele. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheine ein Raum, in den man hineinsieht, derart dunkel, dass Vorgänge, die sich darin abspielten, nur schlecht zu erkennen seien. Darüber hinaus könne mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte schon die erforderlichen Maßnahmen gegen eine Entdeckung getroffen habe.

Die Revision meint, hier habe die Aufklärungspflicht geboten, eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Dem kann nicht beigetreten werden. Es muss mit Rücksicht auf § 244 Abs. 5 StPO dem Ermessen des Landgerichts überlassen bleiben, inwieweit bei Berücksichtigung der beteiligten Persönlichkeiten und der gesamten Umstände die bloße Möglichkeit einer Entdeckung genügt, um die Vornahme unzüchtiger Handlungen durch den Angeklagten für ausgeschlossen zu halten.

4. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin Juliane ████ hat das Landgericht unter anderem auf Grund der Gutachten der Sachverständigen Tittmann und Prof. Dr. Gruhle bejaht. Der Verteidiger hatte in erster Linie den Freispruch, hilfsweise aber beantragt, einen weiteren psychologischen Sachverständigen hinzuzuziehen. Diesem Antrag hat das Landgericht nicht stattgegeben, weil die Glaubwürdigkeit der Zeugin durch die beiden erstatteten Gutachten bewiesen sei, an deren Sachkunde es nicht zweifelt. Die Gutachten enthielten auch keine Widersprüche, sie gingen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, auch verfüge der etwaige neue Sachverständige über keine Forschungsmittel, die denen der früheren Gutachter überlegen seien. Diese Entscheidung lässt keinen Verfahrensverstoß erkennen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Was die Revision dagegen vorträgt, sind unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung. Dass endlich das Landgericht feststellt, Juliane ████████ habe schließlich an dem fortgesetzten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten Gefallen gefunden, steht auch nicht, wie die Revision meint, in einem unvereinbaren Gegensatz zu der Feststellung, dass das Mädchen infolge des Geschlechtsverkehrs unter einem seelischen Druck gestanden habe.

II. Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils lässt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen, auch enthält es keine Widersprüche.

Daher muss die Revision in vollem Umfang verworfen werden.

ArndtWernerMenges
Dr. DotterweichDr. Hoepner
Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen verworfen — Themis