Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Kein Ausschluss der Schuldunfähigkeit bei Alkoholintoxikation

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 479/97
Datum
03.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Streitpunkt war, ob Schuldunfähigkeit wegen Alkoholabhängigkeit, leichter Hirnleistungsminderung und hoher Blutalkoholkonzentration (3,39 ‰) vorliegt. Der Senat erkennt keinen Rechtsfehler: Das Landgericht hat unter Würdigung des Gutachtens und der Umstände überzeugend dargelegt, dass das Steuerungsvermögen nicht vollständig aufgehoben war. Ein Zusammenwirken der Faktoren kann Schuldunfähigkeit begründen, war hier aber nicht gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beurteilung der Schuld- und Steuerungsfähigkeit erfolgt nach Gesamtwürdigung aller Umstände; einzelne Faktoren rechtfertigen den Ausschluss der Schuld nur, wenn sie zusammen das Steuerungsvermögen vollständig aufheben.

2

Alkoholabhängigkeit und nur gering ausgeprägte Folgeerscheinungen (z. B. leichte Hirnleistungsminderung) begründen für sich genommen nicht die Annahme von Schuldunfähigkeit.

3

Hohe Blutalkoholkonzentrationen sind relevante Indizien, deren Bedeutung jedoch im Zusammenhang mit dem Verhalten des Täters, dem Erscheinungsbild nach der Tat und dem sachverständigen Gutachten zu bewerten ist.

4

Das Revisionsgericht überprüft die rechtliche Würdigung der Schuldfähigkeit; sind die vom Tatgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen tragfähig begründet, ist die Annahme erhaltener Steuerungsfähigkeit nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Meiningen, 11. Juni 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 479/97 vom 3. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr., die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Detter, Bode, Dr. Rothfuß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwaltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 11. Juni 1997 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die insoweit beschränkt ist, als die Nichtanwendung des § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff ausgenommen worden ist.

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Einer Erörterung bedarf allein die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgeworfene Frage, ob das Landgericht Schuldunfähigkeit beim Angeklagten rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.

Der Senat vermag keinen Rechtsfehler zu erkennen:

Der Angeklagte ist alkoholabhängig. Als Folgeerscheinung des langjährigen Alkoholmissbrauchs wurde bei ihm eine leichte Hirnleistungsminderung und eine geringfügig verringerte Nervenleitungsgeschwindigkeit festgestellt. Vor der Tat trank der Angeklagte zusammen mit seinem Vater erhebliche Mengen Alkohol. Wie schon oft zuvor kam es unter dem Einfluss des genossenen Alkohols zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen beiden. Der Vater warf dem Angeklagten vor, sich nicht zielstrebig genug um Arbeit zu bemühen, beschimpfte ihn und drohte ihm an, ihn nunmehr aus der elterlichen Wohnung zu werfen. Der Angeklagte stach daraufhin seinem Vater ein Brotmesser mit erheblichem Kraftaufwand in die linke Brustseite. Unmittelbar danach machte er seine Mutter auf die Verletzung aufmerksam und forderte sie auf, ärztliche Hilfe zu holen. Auf den Notarzt und die Polizeibeamten wirkte der Angeklagte „deutlich betrunken“. Ihren Anordnungen leistete er aber Folge. Die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit betrug bei ihm 3,39 ‰.

In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hat das Landgericht den Folgeerscheinungen des ständigen Alkoholmissbrauchs keine „größere Bedeutung“ beigemessen und eine „außergewöhnliche affektive Erregung“ aufgrund des Erscheinungsbildes des Angeklagten nach der Tat sowie der Tatsache, dass der Streit bei Trinkgelagen mit dem Vater für den Angeklagten „keine Besonderheit“ war, ausgeschlossen. Entscheidende Bedeutung hat es dann der hohen Blutalkoholkonzentration beigemessen und unter Berücksichtigung aller Umstände dem Sachverständigen folgend hiernach einen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit zunächst als „wenig wahrscheinlich“ angesehen. Nach einer ausführlichen Erörterung der einzelnen Umstände, die gegen einen vollständigen Verlust der Steuerungsfähigkeit sprechen, hat es abschließend ausgeführt:

„In Anbetracht der Tatsache, dass der Angeklagte auch in größeren Mengen Alkohol zu sich zu nehmen gewohnt war, steht nach der Gesamtbetrachtung zur Überzeugung der Kammer fest, dass sein Steuerungsvermögen bei Begehung der Tat nicht gänzlich aufgehoben war.“

Nach allem hat das Landgericht weder den Zweifelssatz verletzt, noch hat es verkannt, dass ein Zusammenwirken von Folgeerscheinungen langjährigen Alkoholmissbrauchs, affektiver Erregung und hoher Blutalkoholkonzentration auch dann zum Ausschluss der Schuldfähigkeit führen kann, wenn jeder der einzelnen Faktoren für sich genommen dieses Ergebnis nicht begründen konnte. Die Annahme von Steuerungsunfähigkeit lag nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen im Übrigen fern.

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
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