Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen Schuldfähigkeit und Beihilfe: Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 479/90
Datum
27.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Hanau betreffen u. a. die Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration und die Bewertung von Täterschaft/Beihilfe. Der BGH hebt das Urteil gegen den Erstangeklagten bis auf die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf und ändert den Schuldspruch des Mitangeklagten ab; Strafausspruch und Feststellungen werden zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Begründend bemängelt der Senat die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Alkoholberechnung und die unzureichende Prüfung der sich hieraus ergebenden Schuldfähigkeitsfragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Beschuldigter hinsichtlich einer konkreten Körperverletzungshandlung als Täter zu bewerten, kann er nicht zusätzlich wegen Beihilfe zu derselben Tat verurteilt werden; die Beihilfe tritt hinter die Täterschaft zurück.

2

Die Feststellung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration erfordert die nachvollziehbare Darstellung der zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen im Urteil, sodass die Herleitung der Werte überprüfbar ist.

3

Bei nach anerkannten Methoden berechenbaren oder substantiiert festgestellten Blutalkoholwerten von etwa 2 Promille aufwärts ist ein erhebliches indizielles Gewicht für eine Einschränkung des Hemmungsvermögens zu bejahen; bei Überschreiten von etwa 3 Promille ist Schuldunfähigkeit nahe, weshalb das Gericht die Voraussetzungen des § 21 und gegebenenfalls § 20 StGB eingehend zu prüfen hat.

4

Bei Aufhebung eines Urteils können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben; über den Strafausspruch und schuldrelevante Fragen ist dann neu zu verhandeln.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 5. März 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 479/90

BESCHLUSS

vom 27. Februar 1991 in der Strafsache gegen

1. Waldemar ███ aus ██, geboren am ███████ 1940 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Stephan ██ aus ████, geboren am ██ 1951 in █,

zu 1. wegen versuchten Totschlags, zu 2. wegen Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 1991 gemäß **§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 5. März 1990

1. soweit es den Angeklagten Waldemar █████ betrifft, mit den Feststellungen – ausgenommen diejenigen zum äußeren Tatgeschehen, die aufrechterhalten bleiben – aufgehoben,

2. soweit es den Angeklagten Stephan ███ betrifft,

a) im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass der Angeklagte wegen Körperverletzung verurteilt ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Waldemar ███ wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, den Angeklagten Stephan ██ wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des materiellen Rechts, der Angeklagte Waldemar ██ macht außerdem Verfahrensbeschwerden geltend.

Die Revisionen sind unbegründet, soweit sich der Angeklagte Waldemar ██████████ die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und der Angeklagte Stephan █████ gegen den Schuldspruch wegen Körperverletzung wenden. Die Zurückweisung von das äußere Tatgeschehen betreffenden Beweisanträgen durch das Landgericht, die aufgrund der Verfahrensrügen des Angeklagten Waldemar ███ vom Senat überprüft wurde, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten Stephan ████ wegen Beihilfe zur Körperverletzung hat keinen Bestand. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer den Tritt des Angeklagten auf die Hand des Tatopfers als täterschaftlich begangene Körperverletzung gewertet. Der Angeklagte kann dann wegen der durch diesen Tritt auch noch begangenen Beihilfehandlung nicht gesondert verurteilt werden, vielmehr tritt die Beihilfe hinter der Täterschaft als weniger schwere Beteiligungsform zurück (BGHSt 30, 28, 30 m. w. N.; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. vor § 25 Rdn. 12; Roxin in LK 10. Aufl. § 27 Rdn. 49).

Im Übrigen schließt sich der Senat dem Generalbundesanwalt an, der in seinen Antragsschriften vom 8. Februar 1991 unter anderem folgendes ausgeführt hat:

Zur Revision des Angeklagten Waldemar ███

1. „Die Ausführungen des Tatrichters zur Tatzeit-Blutalkoholkonzentration sind nicht nachvollziehbar und rechtsfehlerhaft (UA S. 35–37). Sie leiden einmal daran, dass das Landgericht zwar auf die Berechnung eines Sachverständigen hinweist, ohne aber dessen Berechnungsgrundlage vollständig wiederzugeben. Im Urteil ist nicht dargelegt, wie sich die Menge von 160 g bis 220 g reinen Alkohols errechnet (UA S. 36). Es fehlen die Angaben über den vom Sachverständigen zugrunde gelegten Alkoholgehalt von Kräuterlikör und Weinschorle. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo 14 kleine Flaschchen Kräuterlikör und 22 Gläser Weinschorle à 0,2 Liter aus einem Gemisch von Cola und Weißwein in der Zeit von 13.00 Uhr bis zur Tatzeit um 23.00 Uhr getrunken (UA S. 10, 11, 35). Geht man davon aus, dass es sich bei der Schorle um die Hälfte Cola und die Hälfte Weißwein handelt, so errechnen sich nach der Tabelle Grüner/Rentschler, Manual zur Blutalkoholberechnung 1976, S. 57, 58 jeweils zugunsten des Angeklagten für die Weinschorle 198 g Alkohol (11 Gläser à 18 g) und für den Kräuterlikör, ausgehend von 35 Volumenprozent, ca. 78 g Alkohol (14 Flaschchen à 5,52 g). Das ergibt eine Gesamtmenge von 276 g reinen Alkohols. Daraus errechnet sich nach der Widmark-Formel bei einem Körpergewicht von 75 kg (UA S. 10), einem Reduktionsfaktor von 0,7, einem Resorptionsdefizit von 10 % und einem stündlichen Abbauwert von 0,1 Promille ein Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit von 3,73 Promille (zur Berechnungsmethode siehe Salger DRiZ 1989, 174).

Ausgeprägte Alkoholgewöhnung rechtfertigt es nicht, zu Lasten des Angeklagten höhere Abbauwerte oder ein höheres Resorptionsdefizit anzunehmen (NStE Nr. 11 zu § 21). Die Kammer und der Sachverständige können sich auch nicht damit begnügen, die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu schätzen (UA S. 37). Sie muss vielmehr nach den anerkannten Berechnungsmethoden nachvollziehbar errechnet werden. Das Landgericht kann allerdings die Trinkmengenangaben des Angeklagten aufgrund der Beweisaufnahme als widerlegt ansehen, was es hier aber nicht getan hat (UA S. 35).

Da nach den bisherigen Feststellungen die zu errechnende Tatzeit-Blutalkoholkonzentration 3 Promille überschreitet, liegt nach medizinischer Erfahrung Schuldunfähigkeit nahe. Den richtig berechneten Blutalkoholgehalt von 3,73 Promille hätte die Kammer als wesentliches Indiz in eine eingehende Prüfung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Individualgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung einbeziehen müssen. Dabei hätte sie weiter berücksichtigen müssen, dass gerade bei einem alkoholgewohnten Täter planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten nur eine beschränkte Aussagekraft hat. Es ist nicht auszuschließen, dass sie dann zu einer Verneinung der Schuldfähigkeit gelangt wäre.

Auch eine Beeinflussung des Tötungsvorsatzes durch die Alkoholisierung hätte erörtert werden müssen. Die Kammer musste sich damit auseinandersetzen, ob der Angeklagte trotz seiner Alkoholisierung erkennen konnte, dass er dem Opfer möglicherweise tödliche Stiche versetzte.

Das Urteil ist daher im Schuldspruch bis auf die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufzuheben.“

2. Zur Revision des Angeklagten Stephan █████ ██

„Die Verneinung einer alkoholbedingten erheblich verminderten Schuldfähigkeit ist nicht nachvollziehbar und begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Ausführungen dazu geben keine Möglichkeit, anhand der anerkannten Berechnungsgrundlagen die ‚Schätzung‘ des Sachverständigen hinsichtlich der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration auch nur annähernd zu begreifen (UA S. 39, 40). Das Urteil trifft keine Feststellungen dazu, welche Art von Bier der Angeklagte getrunken hat. Es legt nicht dar, wie sich die vom Sachverständigen angenommene Menge von 160 g bis 270 g reinen Alkohols errechnet (UA S. 39). Unter Außerachtlassung des Alkoholkonsums im █████████████ und bei Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen 11 Bier à 0,4 Liter in der Zeit von 11.00 Uhr bis zur Tatzeit um 23.00 Uhr getrunken (UA S. 10, 11, 39). Nach der Tabelle Grüner/Rentschler, Manual zur Blutalkoholberechnung 1976 S. 58 errechnen sich zugunsten des Angeklagten z. B. bei Pilsener Bier ca. 185 g (11 Gläser à 16,8 g) und bei Bockbier 264 g (11 Gläser à 24 g) reinen Alkohols. Dies ergibt nach der Widmark-Formel bei einem Körpergewicht von 80 kg (UA S. 10), einem Reduktionsfaktor von 0,7, einem Resorptionsdefizit von 10 % und einem stündlichen Abbauwert von 0,1 Promille bei einer Trinkzeit von 12 Stunden eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von ca. 3 Promille, wenn zugunsten des Angeklagten Bockbier zugrunde gelegt wird.

Ausgeprägte Alkoholgewöhnung rechtfertigt es nicht, zu Lasten des Angeklagten höhere Abbauwerte oder ein höheres Resorptionsdefizit anzunehmen (NStE Nr. 11 zu § 21). Es ist von den oben angegebenen Werten nach ständiger Rechtsprechung auszugehen (vgl. Salger, DRiZ 1989, 174). Auf dieser Basis hätte sich die Kammer mit den Voraussetzungen des § 21 StGB auseinandersetzen müssen, wobei einer Blutalkoholkonzentration von 2 Promille an aufwärts ein beträchtliches indizielles Gewicht für eine Einschränkung des Hemmungsvermögens auch bei einem alkoholgewohnten Täter zukommt (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 6). Er verhält sich in alkoholisiertem Zustand häufig äußerlich geordnet, obwohl sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4 m. w. N.).

Der Strafausspruch kann aus diesen Gründen keinen Bestand haben. Der Schuldspruch bleibt davon unberührt. Denn es ist nach der Sachlage auszuschließen, dass der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu Feststellungen gelangt, die die Schuldfähigkeit des Angeklagten i. S. v. § 20 StGB in Frage stellen.“

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