Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtprüfung möglicher falscher Verdächtigung bei Meineidsvorwürfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 479/77
- Datum
- 20.01.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der einheitlichen Würdigung einer Zeugenaussage nach § 264 StPO sind alle Teile der Aussage als zusammenhängende Lebensvorgänge strafrechtlich zu prüfen.
Behauptet ein Zeuge, frühere belastende Angaben seien unter Druck gemacht worden, muss das Gericht prüfen, ob diese Behauptung selbst strafbare Tatbestände (z.B. falsche Verdächtigung) erfüllen kann.
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn es die Möglichkeit strafbarer Nebentaten, zu deren Prüfung die Feststellungen Anlass geben, nicht berücksichtigt.
Eine Verurteilung wegen falscher Verdächtigung oder falscher Aussage setzt voraus, dass der Vorgang der möglichen Verdächtigung formell im Verfahren behandelt wird (z.B. Nachtragsanklage oder selbständige Anklage).
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 14. April 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den ██████████████ Gerd ███ aus ███, geboren am ███████ 1951 in KC, wegen Meineids u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 1978 aufgrund der Verhandlung vom 18. Januar 1978, woran teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Kirchhof, Müller, Dr. Dr. Meyer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Regierungsdirektor ████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ███████ in der Verhandlung als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 14. April 1977 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Dem Angeklagten lag zur Last, in drei verschiedenen Strafverfahren gegen Personen, die wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verfolgt wurden, als Zeuge teils uneidlich, teils unter Eid falsch ausgesagt zu haben, um eine Verurteilung dieser Personen zu vereiteln. In allen drei Fällen widerrief er bei seinen zeugenschaftlichen Vernehmungen in der Hauptverhandlung die belastenden Angaben, die er früher in einem gegen ihn selbst geführten Verfahren gemacht hatte.
Das Landgericht hat den Angeklagten von den deshalb gegen ihn erhobenen Vorwürfen des Meineids, der falschen uneidlichen Aussage und der teils versuchten, teils vollendeten Strafvereitelung freigesprochen. Es konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte bei seinen Vernehmungen als Zeuge die Unwahrheit gesagt hatte.
Hiergegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Strafkammer hat sich in ihrem Urteil ausschließlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte mit der Bekundung, er habe entgegen seinen früheren Angaben in dem gegen ihn wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz geführten Verfahren keine der genannten drei Personen mit Rauschgift beliefert, die Unwahrheit gesagt hatte. Soweit das angefochtene Urteil sich mit diesem Punkt befasst, wird der Freispruch von den Feststellungen getragen. Indessen hatte sich die Strafkammer nicht hierauf beschränken dürfen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat der Angeklagte ersichtlich schon bei seinen Vernehmungen als Zeuge die angeblich falschen Beschuldigungen in dem ursprünglichen Verfahren damit begründet, dass er von dem vernehmenden Kriminalbeamten unter Druck gesetzt worden sei; dieser habe ihm nämlich erklärt, er könne die in Aussicht gestellte Untersuchungshaft nur dadurch abwenden, dass er ein umfassendes Geständnis ablege, „dicke Dinger anbiete“ und auch den letzten Zweifel der Verdunkelungsgefahr ausräume. Nach den Feststellungen S. 14 UA hat die Strafkammer es als widerlegt angesehen, dass der Kriminalbeamte in diesem Sinne Druck auf den Angeklagten ausgeübt hat. Sie hatte deshalb, da sie die Zeugenaussagen des Angeklagten als einheitliche Lebensvorgänge nach § 264 StPO in ihrem ganzen Umfang strafrechtlich zu würdigen hatte, nicht an der Frage vorbeigehen dürfen, ob sich der Angeklagte nicht mindestens insoweit einer strafbaren Handlung nach §§ 153, 154 oder 164 StGB schuldig gemacht hatte, weil er der Wahrheit zuwider die Ausübung solchen Drucks durch den Kriminalbeamten behauptete. Darin liegt ein sachlicher Mangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muss.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht den gesamten Sachverhalt völlig neu zu prüfen hat. Eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen Falschaussage oder falscher Verdächtigung könnte nur dadurch verfahrensrechtlich gesichert werden, dass der Vorgang der möglichen Verdächtigung förmlich, sei es auf dem Wege über eine Nachtragsanklage oder eine selbständige Anklage, mit zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht wird (vgl. Tröndle, LK 10. Aufl., Anhang zu § 1 StGB Rdn. 79).
| Kirchhof | Schumacher | Müller | |||
| Willms | Meyer |