Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zu Verführung und Fortsetzungszusammenhang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 479/66
- Datum
- 01.02.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlende oder widersprüchliche Feststellungen zur Anzahl und rechtlichen Einordnung fortgesetzter Tathandlungen führen zur Aufhebung des Schuldspruchs, wenn hierdurch der Schuldumfang und die Strafzumessung unklar bleiben.
Ist nicht klar festgestellt, ob ein Jugendlicher verführt wurde oder aus eigener Bereitschaft handelte, sind die Unterscheidung zwischen § 175 und § 175a StGB sowie die hieraus folgenden rechtlichen Folgen für die Strafe nicht tragfähig feststellbar.
Beeinflussen ungeklärte Verbrechensfeststellungen den gesamten Strafausspruch, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Rügen wegen unklarer Tat- bzw. innerer Tatsachenfeststellungen (Sachrüge) ist zu prüfen, ob die Ungewissheit entscheidungserhebliche Rechtsfolgen hat; ist dies der Fall, ist eine Aufhebung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 29. September 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 479/66 URTEIL
in der Strafsache gegen █████████ ███████, ██ ██ ██ ██ ██ ██, ████ ██ █████████████, geboren am [REDACTED], wegen Unzucht mit einem Abhängigen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 1967, an der teilgenommen haben:
Dr. Willms, Bundesrichter als Vorsitzender,
Meyer, Bundesrichter,
Henning, Bundesrichter,
Dr. Müller, Bundesrichter,
Baumgarten, Bundesrichter,
███████, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als ████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 29. September 1966 im Falle Stephan und im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg/Lahn zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit Verführung eines Jugendlichen zur Unzucht (Fall Willi ███████) und wegen tätlicher Beleidigung (Fall Ernst HC) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
1.) Im Falle ██████ muss die Sachrüge durchgreifen, weil der Schuldumfang des tateinheitlich mit dem Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB begangenen Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB aus dem Urteil nicht klar ersichtlich ist. Die Strafkammer nimmt Fortsetzungszusammenhang an und geht zu Gunsten des Angeklagten in der Strafzumessung von drei Einzelfällen aus (S. 6 UA), während sie nach der Sachverhaltsschilderung auf S. [REDACTED] UA vier Einzeltaten zugrunde zu legen scheint. Jedenfalls ergibt sich aus den Feststellungen nur im ersten der Einzelfälle bedenkenfrei das Merkmal der Verführung. Hier hat der Junge, auch wenn er sich der Unzucht äußerlich nicht widersetzte, ihr doch innerlich widerstrebt und sie nur aus Respekt vor dem Angeklagten geschehen lassen. Indes bleibt ungewiss, ob er nach der Annahme der Strafkammer in den folgenden Fällen ebenfalls noch verführt wurde oder ob er nunmehr zur Unzucht von sich aus bereit war, so dass nur noch Vergehen nach § 175 StGB gegeben wären. Die fortgesetzte Tat bliebe zwar auch dann noch Verbrechen, doch änderte sich der Schuldumfang, was für den Strafausspruch von Bedeutung sein kann (vgl. BGH NJW 1962, 1628 Nr. 17). Diese Ungewissheit nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Falle ██.
Hiernach braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob auch das Fehlen ausdrücklicher Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere dazu, ob das Opfer dem Angeklagten zum Zwecke der Ausbildung oder █████████ anvertraut war, zur Aufhebung des Urteils im Falle ██ genötigt hätte (vgl. BGHSt 17, 191). Auf jeden Fall wird das Landgericht auch dies für die neue Verhandlung und Entscheidung zu beachten haben.
2.) Im Falle der tätlichen Beleidigung des Ernst HC, die bedenkenfrei feststeht, ist der Strafausspruch ersichtlich durch die Bestrafung wegen der Verbrechen nach den §§ 174 Nr. 1, 175a Nr. 3 StGB beeinflusst. Der Senat hat deshalb den gesamten Strafausspruch aufgehoben.
3.) Mit dem weiteren Vorbringen, insbesondere auch der Aufklärungsrüge, hatte die Revision keinen Erfolg haben können.
Willms Meyer Henning [REDACTED]
| Justizangestellter | Baumgarten | ||
| Müller |