Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung fehlerhafter Gesamtstrafenbildung wegen Zäsurwirkung früherer Verurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 47/96
Datum
27.03.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln wegen räuberischen Diebstahls. Zentral war die Frage, ob bei der Bildung der Gesamtstrafe Einzelstrafen aus früheren Urteilen einbezogen werden durften. Der BGH gab der Revision insoweit statt: Die Zäsurwirkung einer zwischenzeitlichen Verurteilung war nicht beachtet worden; die Tenorregelung über die Gesamtstrafe wurde aufgehoben und die Urteilsformel neu gefasst. Die weitergehende Revision wurde verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist auf die früheste unerledigte Vorverurteilung abzustellen; zwischenzeitliche rechtskräftige Verurteilungen haben Zäsurwirkung.

2

Eine Zäsurwirkung schließt die Bildung einer Gesamtstrafe mit Einzelstrafen aus, die vor dieser Zäsur liegen und durch ein dazwischenliegendes Urteil beendet worden sind.

3

Eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung ist eine genügende Beschwerde für die Aufhebung des Tenors über die Gesamtstrafe und die Neufassung der Urteilsformel.

4

Der Verletzungssachverhalt ist durch einen Vergleich der verhängten Strafhöhen darlegbar; eine solche Differenz kann hinreichend begründen, dass der Angeklagte durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 18. August 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 47/96

vom 27. März 1996

in der Strafsache gegen Thomas Hans B., geboren am ██ 1970 in KC, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen räuberischen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

am **27. März 1996

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. August 1995 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Urteilsformel wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des räuberischen Diebstahls schuldig befunden, gegen ihn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und ihn unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Köln vom 29. September 1994 erkannten Gesamtfreiheitsstrafe und unter Einbeziehung der dort für die Taten vom 12. März 1994 und 5. April 1994 erkannten Einzelstrafen (vier Monate und zwei Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat

nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat bei der Einbeziehung der beiden genannten Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 29. September 1994 die Zäsurwirkung der Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 2. August 1994 nicht beachtet. Der Angeklagte war durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 2. August 1994 wegen einer am 18. März 1994 begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden, die in die durch das Urteil vom 29. September 1994 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden war. Da die dem hier angefochtenen Urteil zugrundeliegende Tat erst am 9. September 1994 begangen worden ist, kam eine Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen für vor dem 2. August 1994 begangene Taten nicht in Betracht. Bei der Prüfung der Gesamtstrafenfähigkeit ist jeweils von der frühesten unerledigten Vorverurteilung auszugehen (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 55 Rdn. 5).

Der Angeklagte ist durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung auch beschwert. Dies ergibt schon ein Vergleich der gegen den Angeklagten durch die angefochtene Entscheidung verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und der Freiheitsstrafe von vier Monaten durch das Urteil vom 2. August 1994 einerseits und der für die Tat vom 9. September 1994 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und der durch Urteil vom 29. September 1994 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen andererseits.

zu ändern. Der Sen-Der Schuldspruch war dementsprechend Vollstreckung der nat schließt aus, dass das Landgericht die Freiheitsstrafe für den räuberischen Diebstahl verhängten Einbeziehung in von einem Jahr und sechs Monaten ohne die hatte. die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt

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