Treffer
BGH Urteil

Revision: Ablehnung von Beweisantrag verletzt §244 StPO – Zurückverweisung im Notzuchtversuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 479/59
Datum
16.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Notzucht verurteilt; die Revision rügt Verfahrens- und Sachrechtsfehler. Das LG hatte einen im Schlußvortrag gestellten Beweisantrag auf Vernehmung einer konkret benannten Zeugin abgelehnt, obwohl deren Aussage die entscheidungserhebliche Frage des freiwilligen Rücktritts betreffen konnte. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, da die Ablehnung gegen §244 StPO verstieß. Zudem weist das Gericht auf inhaltliche Widersprüche in den Feststellungen hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn das beantragte Beweismittel entscheidungserhebliche Tatsachen darlegt, die die Grundlage der Tatrichterlichen Feststellungen erschüttern können.

2

Ist eine Zeugin hinreichend benannt und steht ihrer sofortigen Ladung nichts entgegen, ist das Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, sie zu vernehmen.

3

Zur Frage des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch ist entscheidungsrelevant, ob der Täter sein Vorhaben bereits freiwillig aufgegeben hat oder erst durch das Erscheinen Dritter veranlaßt wurde; entsprechende Zeugenaussagen sind in die Beweiswürdigung einzubeziehen.

4

Unvereinbare oder sich widersprechende tatsächliche Feststellungen, die sowohl den Tatbestand als auch die Strafzumessung berühren, sind zu klären; bleiben sie bestehen, gebietet dies die Aufhebung des Urteils und neue Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4. August 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █ zuletzt wohnhaft den Verputz ██ unbekannten Aufenthalts, gewesen in ██, geboren am ████, wegen versuchter Notzucht

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 4. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Seine Revision macht Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.

Die Verfahrensrüge greift durch.

Der Angeklagte hat zugegeben, Frau █████ zu Fall gebracht und gewaltsam zu Boden gedrückt zu haben, um den Geschlechtsverkehr mit ihr zu erzwingen. Er hat jedoch behauptet, er habe von ihr freiwillig abgelassen und nicht etwa deshalb, weil eine Frau durch die Rufe der Frau █████ hinzugekommen sei. Der Verteidiger, aufmerksam geworden, stellte im Schlußvortrag im Anschluß an seinen Antrag, den Angeklagten freizusprechen, „durch die Frau aus dem Gartenhaus (Frau des Platzwärters vom Fußballplatz)" unter Beweis, daß, als diese aus ihrer Wohnung getreten sei, der Angeklagte und Frau █████ zusammengestanden hätten und auf Vorhalt der Frau aus dem Gartenhaus, ruhig zu sein, auseinandergegangen seien.

Das Landgericht hat diesen Beweisantrag im Urteil beschieden. Das war zulässig, weil sich aus dem Zeitpunkt, zu dem er gestellt wurde, und aus der Verbindung mit der Bitte um Freispruch ergab, daß er nur für den Fall gestellt war, daß das Landgericht den Angeklagten nicht freisprechen sollte.

Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt. Sie meint, es könne als wahr unterstellt werden, daß die Frau aus dem Gartenhaus den Angeklagten und Frau █████ bereits stehend gesehen habe, als sie aus dem Hause trat. Sie nimmt an, diese Frau sei durch die Rufe der Frau █████ aufmerksam gemacht worden und habe aus dem Fenster oder aus der geöffneten Tür gerufen, was denn los sei; als der Angeklagte diesen Anruf gehört habe, habe er von Frau █████ abgelassen und sei aufgestanden. Das Landgericht geht demnach davon aus, zunächst habe die Frau aus dem Gartenhaus, veranlaßt durch das Rufen der am Boden liegenden und sich des Angeklagten erwehrenden Frau █████, ihrerseits aus dem Fenster und der geöffneten Tür gerufen, was denn los sei; dieser Zuruf habe den Angeklagten veranlaßt, sein verbrecherisches Vorhaben aufzugeben und aufzustehen; nunmehr sei die Frau aus dem Gartenhaus näher gekommen und habe jetzt erst den Angeklagten und Frau █████ gesehen, nachdem sie sich bereits erhoben hatten.

Der Beweisantrag zielte aber darauf ab, darzutun, daß die Frau aus dem Gartenhaus den Angeklagten und Frau █████ erst angerufen habe, als sie der beiden ansichtig geworden war, und daß in diesem Zeitpunkt beide bereits aufgestanden gewesen seien und daß der Angeklagte erst in diesem Augenblick die Gegenwart der Frau aus dem Gartenhaus wahrgenommen habe. Hätte die dafür namhaft gemachte Zeugin dies bekundet, so wäre damit die Grundlage für die Annahme des Tatrichters entfallen, der Angeklagte sei erst durch den Zuruf der Frau veranlaßt worden, sich von Frau █████ zu erheben und sie freizugeben. Die unter das Zeugnis der Frau aus dem Gartenhaus gestellte Tatsache war für die Frage, ob der Angeklagte von dem für erwiesen erachteten Notzuchtsversuch freiwillig zurückgetreten sei und deshalb straffrei zu bleiben habe (§ 46 StGB), von Bedeutung. Die Ablehnung des Beweisantrages verstieß daher gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Aus demselben Grunde war das Landgericht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, die „Frau aus dem Gartenhaus“ als Zeugin zu hören. Sie war als „Frau des Platzwärters vom Fußballplatz“ dem Landgericht genau benannt worden, so daß ihrer sofortigen Ladung kein Hindernis im Wege stand.

Im Urteil wird weiter ausgeführt, auch die Gegenwehr der Frau █████ habe den Angeklagten daran gehindert, seinen Entschluß, den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben, durchzusetzen; er hätte, um sie gefügig zu machen, größere Gewalt anwenden müssen; das habe er für unzweckmäßig gehalten, weil hierdurch „noch weitere in der Nähe wohnende Menschen“ durch die Hilferufe der Frau ██████ hätten aufmerksam werden können; er habe annehmen müssen, sein Vorhaben nicht mehr ungehindert ausführen zu können. Diese Hilfserwägung trägt die Entscheidung nicht; denn sie geht davon aus, der Angeklagte sei zunächst durch den Anruf der Frau aus dem Gartenhaus auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden, daß die Hilferufe der Frau ██████ andere Leute herbeirufen könnten. Diese Möglichkeit würde jedoch ausscheiden, wenn durch die beantragte Vernehmung der Frau aus dem Gartenhaus bewiesen würde, daß der Angeklagte im Augenblick ihres Anrufes sein Vorhaben bereits aufgegeben gehabt hätte.

Schon dieser Verfahrensfehler zwingt dazu, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Auf das weitere Vorbringen der Revision braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Jedoch ist für die neue Verhandlung und Entscheidung darauf hinzuweisen, daß die bei der Strafzumessung verwertete „Tatsache“, der Angeklagte habe den Umständen nach annehmen dürfen, Frau █████ werde nach den vorausgegangenen Zärtlichkeiten sich freiwillig ihm hingeben, mit der an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellung, er habe sie mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr nötigen wollen, nicht ohne weiteres vereinbar ist.

BaldusDr. DotterweichKirchhof
BuschMenges
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