Treffer
BGH Urteil

Straffreiheitsgesetz 1954: Gesamtstrafe über Straffreiheitsgrenze schließt Amnestie aus

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 479/58
Datum
11.03.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen Amtsunterschlagung, Urkundendelikten, Untreue und passiver Bestechung. Er berief sich für einzelne Taten auf Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 und rügte zudem die Behandlung eines Sachverständigenbeweisantrags. Der BGH verneinte die Anwendbarkeit der Amnestie, weil bereits für die vor dem Stichtag begangenen Taten eine Gesamtstrafe oberhalb der Straffreiheitsgrenze verwirkt war, und sah die Verfahrensrüge als unbegründet an. Die Revision wurde verworfen; lediglich die Einordnung von Belegnummern als Urkunden wurde beanstandet, ohne den Schuldspruch insgesamt zu beeinflussen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 scheidet aus, wenn der Täter am Stichtag für die bis dahin begangenen Taten eine Gesamtstrafe verwirkt hatte, die über der Straffreiheitsgrenze liegt; dies gilt auch bei fortgesetzten Taten, die nach dem Stichtag weitergeführt werden.

2

Zur Prüfung der Amnestiefähigkeit ist eine hypothetische Gesamtstrafe für alle vor dem Stichtag begangenen Handlungen zu bilden, wenn diese allein zur Aburteilung stünden.

3

Ein Beiseiteschaffen i.S.d. § 348 Abs. 2 StGB kann auch durch Unterlassen vorliegen, wenn der Amtsträger nach Aufforderung verpflichtet ist, den ordnungsgemäßen Geschäftsgang (insbesondere die Zugänglichkeit von Unterlagen) wiederherzustellen.

4

Aufzeichnungen sind Urkunden, wenn sie als schriftliche Erklärungen zur Kontrolle und Nachprüfung der Geschäftsführung bestimmt sind und im Rechtsverkehr eine beweiserhebliche Tatsache belegen sollen.

5

Reine Kennzeichnungsnummern sind nur dann Urkunden/Beweiszeichen, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung eine außerhalb ihrer selbst liegende Tatsache beweisen sollen; bloße Ordnungs- oder Zuordnungsfunktionen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 20. Dezember 1957

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den █████████████████ Dr. Karl Frido ██ aus ██, geboren am ███ 1901 in ████, wegen Untreue pp. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 11. März 1959 in der Sitzung vom 15. April 1959, an denen teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C—_) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. Dezember 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Urkundenbeseitigung im Amt und Untreue, wegen einfacher passiver Bestechung und wegen Untreue in 2 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 11 Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 300.— DM sowie 2 mal 50.— DM, ersatzweise für je 25.— DM zu einem Tag Gefängnis, verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Anwendung des Straffreiheitsgesetzes.

Die Revision ist der Auffassung, für die einfache passive Bestechung und die beiden Fälle der Untreue sei Straffreiheit nach § 11 Abs. 1 StFG 1954 gewährt; diese Straftaten hätten daher nach § 11 Abs. 3 StFG 1954 bei der Bildung der Gesamtstrafe außer Betracht bleiben müssen. Das trifft jedoch nicht zu. Die schwere Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Urkundenbeseitigung im Amt und Untreue ist als fortgesetzte Handlung vor und nach dem gemäß § 1 StFG 1954 maßgebenden Stichtag, dem 1. Dezember 1953, begangen. Sie ist demnach schon aus diesem Grunde nicht amnestiefähig. Für die Frage, ob Straffreiheit für die einfache passive Bestechung und die beiden Fälle der Untreue eintritt, ist sie aber noch von Bedeutung; denn auch das Straffreiheitsgesetz 1954 ist unanwendbar, wenn der Täter am Stichtag eine Gesamtstrafe verwirkt hatte, die über die Straffreiheitsgrenze hinausgeht, und zwar auch dann, wenn es sich um eine fortgesetzte Tat handelt, die nach dem Stichtag mit weiteren Einzelhandlungen weitergeführt wurde (BGHSt 5, 136). Es ist daher zu prüfen, welche Gesamtstrafe für alle vor dem Stichtage begangenen Handlungen zu verhängen wäre, wenn sie allein zur Aburteilung hätten.

Die Strafkammer hat für die Amtsunterschlagung eine Gefängnisstrafe von 10 Monaten ausgesprochen. Die Tat ist zum größten Teil vor dem 1. Dezember 1953 begangen. Für diese vor dem Stichtag liegenden Einzelbetätigungen der Fortsetzungstat und für die einfache passive Bestechung sowie die beiden Fälle der Untreue hatte der Angeklagte daher zweifellos eine Gesamtstrafe von mehr als 3 Monaten verwirkt. Damit entfällt die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 (§§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 1).

II. Verfahrensbeschwerde.

Der Verteidiger hatte den Antrag gestellt, einen Sachverständigen darüber zu hören, dass der Angeklagte auf Grund seiner Persönlichkeit und Veranlagung nicht in der Lage war, bei Handlungen, die keine Vermögenseinbußen für den Staat mit sich brachten, das Unrechtmäßige seines Tuns auch bei Anspannung seines Gewissens zu erkennen, oder dass seine Fähigkeit hierzu erheblich gemindert war. Er erklärte ausdrücklich, dass der Antrag nicht auf die Feststellung einer Bewusstseinsstörung, krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche gerichtet sei.

Die Revision meint, die Strafkammer habe den Beweisantrag übersehen oder stillschweigend abgelehnt, da sie einen Sachverständigen nur zu der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört habe. Die Rüge geht fehl. Die Strafkammer hat als Sachverständigen den Obermedizinalrat Dr. ██ ████, den der Verteidiger in erster Linie benannt hatte, gehört. Zwar sollte sich der Sachverständige nach dem Beschluss des Gerichts vor allem über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gutachtlich äußern. Demnach erstreckte sich seine Vernehmung, wie auch die Urteilsbegründung ersehen lässt, auf die allgemeine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten im weitesten Sinne und damit auch auf die von dem Verteidiger gestellte Frage. Der Angeklagte und der Verteidiger hatten außerdem die Gelegenheit, hierzu selbst eine weitere Äußerung des Sachverständigen herbeizuführen, falls sie eine solche für geboten hielten.

III. Sachbeschwerde.

1. Sonderkasse (U I)

Der Angeklagte unterhielt, obwohl er wusste, dass die Bildung schwarzer Kassen verboten ist, eine Sonderkasse, in die er kleine Spenden für die Gefangenenbetreuung und Einnahmen von insgesamt rund 2.400.— DM aus dem Erlös von Überstunden der Gefangenen und aus dem Verkauf von Abfallholz fließen ließ. Aus der Sonderkasse kaufte er im April 1951 für einen Betrag von 838,56 DM Bücher. Einige dieser Bücher behielt er für sich und fügte sie in seine Privatbibliothek ein, während er im Tauschwege eigene Bücher in die Anstaltsbücherei gab. Die Sonderkasse wurde von Inspektor ███ geführt, der 2 Listen über die Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Geldspenden und nach dem Erlös aus Überstunden und Abfallholz aufstellte. Die Listen wurden von ihm monatlich abgeschlossen und mit den Unterlagen dem Angeklagten vorgelegt, der sie abzeichnete. Als im Jahre 1951 Nachforschungen über das Bestehen einer Sonderkasse eingeleitet wurden, ließ der Angeklagte durch ███ neue Listen über die Einnahmen und die Ausgaben der Sonderkasse herstellen, in denen verschiedene frühere Rechnungsposten fehlten. Entsprechend dem Inhalt dieser neuen Listen fügte der Angeklagte nur einen Teil der Belege bei, wobei er die alten Nummern auf den Belegen änderte; die neu angefertigten Unterlagen übergab er der vorgesetzten Dienststelle unter Zurückbehaltung und Verheimlichung der ursprünglichen Listen und der nicht beigelegten Belege sowie eines nicht unbeträchtlichen Barbestandes. Außerdem ließ er für den Zeugen ███ eine neue Rechnung über geleistete Überstunden von Gefangenen ausschreiben gegen Rückgabe der alten bereits bezahlten Rechnung, die den Vermerk „zahlbar an Inspektor ████“ trug; diesen Vermerk wollte er nicht bekannt werden lassen. Die alte Rechnung verheimlichte er dem Prüfungsbeamten.

Im Jahre 1953 wurden wieder Nachforschungen eingeleitet, da der Verdacht des Bestehens einer Sonderkasse erneut aufgetaucht war. Der Angeklagte erklärte dem Prüfungsbeamten jedoch auf Anfragen nach Unterlagen über die schwarze Kasse, „dass er nichts habe“. Erst im Jahre 1954 händigte er dem Prüfungsbeamten einen Teil der Unterlagen aus, später nach Vernehmung ███s auch die restlichen Belege. Die Rechnungen über die Büchereinkäufe aus Mitteln der Sonderkasse hatte er jedoch vernichtet und selbst Rechnungen angefertigt, die vorgelegt wurden.

Die Strafkammer findet in der Zuführung des Erlöses aus der Überstundenarbeit der Gefangenen und aus dem Verkauf von Abfallholz der Anstalt in die Sonderkasse eine Untreue. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung, wie der Senat bereits in dem Urteil vom 15. Dezember 1955 ausgeführt hat. Der äußere und innere Tatbestand ist rechtlich einwandfrei dargetan.

Die Strafkammer nimmt weiter an, der Angeklagte habe sich eines Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, indem er die von ███ zurückverlangte Originalrechnung so aufbewahrte, dass sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht zugänglich war, sie und die ursprünglichen von ████ erstellten Listen über die Sonderkasse verheimlichte, Belegnummern ausradierte und schließlich die von Buchhandlungen ausgestellten Rechnungen über Büchereinkäufe aus Mitteln der Sonderkasse vernichtete. Die von der Revision erhobenen Bedenken sind nur hinsichtlich des Ausradierens der Belegnummer begründet.

Die Revision meint, die von ████ zurückverlangte Rechnung sei keine dem Angeklagten amtlich zugängliche Urkunde gewesen, da sie nicht in den ordentlichen Geschäftsgang gelangt sei; ein Beiseiteschaffen durch ordnungswidrige Aufbewahrung liege daher nicht vor; hierzu genüge auch nicht ein Verheimlichen oder Ableugnen des Besitzes, da damit keine räumliche Änderung verbunden sei. Dem ist nicht beizutreten.

Die Rechnung war von ███ für die Anstalt ausgestellt und an ████ gerichtet über eine Forderung, die sie an diesen für geleistete Überstundenarbeit hatte. Die Rechnung war somit dazu bestimmt, im Rechtsverkehr eine Tatsache zu beweisen, und war daher eine Urkunde. Auf Anforderung hat ███ die Rechnung zurückgegeben, der sie später dem Angeklagten aushändigte. Mit dem Zugang an ███, dem zuständigen Beamten der Anstalt, gelangte sie in den ordentlichen Geschäftsgang und war nun wie jeder andere, sich auf die Führung der Anstalt beziehende Beleg, derart aufzubewahren, dass sie jederzeit für den bestimmungsmäßigen Gebrauch bereit war (RGSt 72, 193). Es ist zwar richtig, dass Vorschriften über die Aufbewahrung von Belegen für eine Sonderkasse nicht bestehen können, da die Bildung einer Sonderkasse verboten ist; dies besagt aber nicht, dass ein solcher Beleg dem Geschäftsgang entzogen werden darf. Er ist vielmehr den allgemeinen, für alle Belege geltenden Vorschriften unterworfen. Andernfalls würde die unrechtmäßige Führung einer Sonderkasse geradezu begünstigt.

Dem Geschäftsgang hat der Angeklagte die Rechnung entzogen, indem er sie, wie sich aus den Feststellungen ergibt, so aufbewahrte, dass sie nicht jederzeit zum Gebrauch bereit war. Er hat sie damit beiseitegeschafft. Ein Beiseiteschaffen hat die Strafkammer hier auch zutreffend darin gefunden, dass der Angeklagte die Rechnung dem Prüfungsbeamten verheimlichte und den Besitz ableugnete. Das Verheimlichen und Ableugnen des Besitzes ist zwar keine räumliche Veränderung der Lage der Urkunde und daher kein Beiseiteschaffen durch ein Tun. Die Aufforderung des Prüfungsbeamten, alle Unterlagen für die Sonderkasse vorzulegen, verpflichtete jedoch den Angeklagten, die vorschriftsmäßige Aufbewahrung wieder herzustellen. Indem er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er die Rechnung nun durch Unterlassen beiseitegeschafft (BGHSt 3, 82, 88).

b) Fehl geht auch das Vorbringen der Revision, die von ████ erstellten Listen seien keine Urkunden und dem Angeklagten weder anvertraut noch amtlich zugänglich gewesen.

Die Listen wurden von ███ über die Einnahmen und die Ausgaben der Sonderkasse geführt. ██ hat sie monatlich abgeschlossen, so dass der jeweilige Bestand der Kasse ersichtlich war, und sie mit den Belegen dem Angeklagten vorgelegt, der sie abzeichnete. Die Listen waren demnach nicht nur schriftliche Aufzeichnungen, die für ███ selbst bestimmt waren und ihm allein dienen sollten; sie waren vielmehr schriftliche Erklärungen des ███ und dazu bestimmt, gegenüber seinem Dienstvorgesetzten den Nachweis zu bringen, dass er die Geschäfte der Sonderkasse ordnungsgemäß führe, die ja, zumindest soweit der Erlös aus Überstunden und Abfallholz in Frage kam, dem Staat gehörende Gelder enthielt. Sie dienten somit auch zur Kontrolle der Kasse und zur Nachprüfung des jeweiligen Bestandes. Damit waren sie Urkunden im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB (RGSt 49, 32; 60, 17).

Der Angeklagte hat auch bei Anforderung der Unterlagen Listen, allerdings nachträglich angefertigte, vorgelegt. Daraus wird ebenfalls ersichtlich, dass diese Listen zur Nachprüfung der Geschäftsführung über die Sonderkasse bestimmt waren. Ohne rechtliche Bedeutung ist es, dass der Angeklagte selbst die Führung der Listen angeordnet hat. Die von der Revision angeführte Entscheidung in BGHSt 4, 236 betrifft einen anderen Sachverhalt.

In der Herstellung von neuen, zum Teil falschen Listen hat die Strafkammer, wie dem Urteil zu entnehmen ist, kein Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB gefunden und den Angeklagten hierwegen nicht verurteilt. Dass sie nicht geprüft hat, ob hier eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB vorliegt, beschwert den Angeklagten nicht.

c) Ohne Rechtsfehler findet schließlich die Strafkammer in der Vernichtung der Rechnungen über die Büchereinkäufe aus Mitteln der Sonderkasse eine Urkundenvernichtung.

Die Hinwendung der Revision, der Angeklagte habe diese Rechnungen nicht als Beleg aufbewahren müssen, weil es sich um Käufe aus Spendenmitteln gehandelt habe, geht fehl. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass die Bücher von dem Angeklagten für die Anstalt bestellt und erworben wurden, die Rechnungen auch auf die Anstalt ausgestellt waren und die Bücher aus dem Erlös der Überstunden und der Holzverkäufe gezahlt wurden. Die Gelder der Sonderkasse gehörten dem Fiskus und waren von dem Angeklagten in seiner Eigenschaft als Anstaltsvorstand zu verwalten. Er war zur ordnungsgemäßen Rechnungsführung daher verpflichtet. Die Rechnungen über die Büchereinkäufe waren Belege für die rechtmäßige Verwendung der Gelder. Mit dem Eingang bei der Anstalt waren sie dem Angeklagten amtlich zugänglich geworden. Er durfte sie daher nicht eigenmächtig vernichten. Ohne rechtliche Bedeutung ist es, ob die Buchhändler ein Interesse an der Aufbewahrung der Rechnungen hatten; entscheidend ist allein, dass die Rechnungen für die Anstalt bestimmt waren, dort eingingen und der Angeklagte keine Befugnis zu ihrer Vernichtung hatte.

a) Zu Recht bemängelt die Revision allerdings, dass die Strafkammer die Belegnummern als Urkunden betrachtet hat. Nach den Feststellungen ist nur ersichtlich, dass diese Nummern zur Kennzeichnung der Belege dienten, nicht aber, dass sie Beweiszeichen waren und eine außerhalb ihrer selbst liegende Tatsache beweisen sollten. Insoweit entfällt daher eine Verurteilung des Angeklagten. Der Schuldspruch wird dadurch jedoch nicht berührt, da der Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB durch die Taten unter 1a erfüllt ist.

2. Freytag-Bücher (U II)

Der Angeklagte erwarb im Frühjahr 1950 für die Gefangenenbücherei 13 Bände einer Freytag-Ausgabe zum Preise von 20.— DM. Der Anstaltsverwaltung legte er über diesen Erwerb eine Rechnung vor, die er selbst auf einem Rechnungsvordruck der Buchhandlung Sch[REDACTED] ausgestellt hatte. Auf der Rechnung befand sich eine handschriftlich gefertigte Quittung mit der Unterschrift „Sch[REDACTED]“, die, wie der Angeklagte wusste, gefälscht war.

Die Strafkammer findet in diesem Vorgehen des Angeklagten ohne Rechtsirrtum eine Urkundenfälschung. Die Revision trägt hierzu auch nichts vor.

3. Sonstige Buchbeschaffungen (U IV)

aa) Der Angeklagte behielt in den Jahren 1950 bis 1953 von den für die Strafanstalt angeschafften Büchern, die er zunächst in Empfang nahm und erst nach einiger Zeit in den Geschäftsgang gab, einen Teil für sich. Er leitete hierfür aus seinem eigenen Buchbestand der Anstalt Bücher zu. Die über die Büchereinkäufe erstellten Rechnungen vernichtete er zum Teil und ersetzte sie durch inhaltlich unrichtige Rechnungen mit anderen Beträgen, führte in den neuen Rechnungen andere Bücher auf oder fügte auch Rechnungen an, denen kein Geschäftsvorfall zugrunde lag. Diese Rechnungen legte er der Kasse zur Zahlung vor. Die dadurch zum Teil entstehenden Guthaben verwendete er für weitere Buchbeschaffungen.

Die Strafkammer beurteilt dieses Vorgehen des Angeklagten als schwere Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung und Untreue. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Vorbringen der Revision, die Strafkammer habe zu Unrecht ein Eigentum des Fiskus an den Büchern angenommen, geht fehl. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte die Bücher als Leiter der Strafanstalt für deren Bücherei gekauft hat, dass die Buchhandlungen sie dem Angeklagten nicht als Privatmann, sondern als Leiter der Strafanstalt übermittelten und dass auch die Rechnungen an die Anstalt gerichtet waren und an diese gesandt wurden. Die Folgerung der Strafkammer, hieraus sei der Wille beider Vertragsparteien erkennbar, dass die Geschäfte für die Strafanstalt getätigt werden sollten, und deshalb habe der Fiskus das Eigentum an den Büchern erworben, ist hiernach nicht zu beanstanden. Die Revision will hier anstelle der Folgerungen der Strafkammer ihre eigenen setzen; dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.

Die Strafkammer ist auch ohne Rechtsfehler der Ansicht, der Angeklagte habe sich die Bücher rechtswidrig zugeeignet, da er zu ihrer Entnahme nicht befugt war, auch nicht im Tauschwege. Unbegründet ist der Einwand der Revision, eine Untreue sei nicht gegeben, da dem Fiskus kein Nachteil zugefügt worden sei. Einen solchen Nachteil findet die Strafkammer zu Recht darin, dass die Staatskasse auf Grund der überhöhten Rechnungen nicht geschuldete Beträge zahlte und der Staat über die Bücher, die für die Anstalt gekauft worden waren, nicht verfügen konnte.

Soweit die Strafkammer zwischen den Taten unter 3 einen Fortsetzungszusammenhang und Tateinheit angenommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

4. Spende Lo (U III)

Die Firma L[REDACTED] & K[REDACTED] arbeitete seit mehreren Jahren in der Strafanstalt mit Gefangenen in Gebäuden, die auf dem Gelände der Anstalt waren. Der Alleininhaber der Firma, L[REDACTED], bemühte sich im Jahre 1951, durch Verhandlungen mit dem Angeklagten weitere Räume zeitweise zu erhalten. Er versprach schließlich, dem Angeklagten einen größeren Geldbetrag zu spenden, wenn ihm weitere Räumlichkeiten auf dem Gelände der Strafanstalt zur Verfügung gestellt würden. Im Herbst 1952 wies ihm der Angeklagte eine weitere halbe Baracke zu. Er erhielt hierauf von L[REDACTED] 2.000.— DM, und zwar 1.000.— DM für die Gefangenenbetreuung und 1.000.— DM zur freien Verfügung. Von letzteren 1.000.— DM leitete der Angeklagte 400.— DM ebenfalls der Gefangenenbetreuung zu, von den restlichen 600.— DM kaufte er zum Teil Bücher; im Übrigen war die Verwendung des Geldes nicht mehr aufzuklären.

Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich durch die Annahme des Geldes von L[REDACTED] mindestens in Höhe von 600.— DM der einfachen passiven Bestechung schuldig gemacht. Den Vorteil sieht sie darin, dass der Angeklagte das Geld zur freien Verfügung erhielt, demnach uneingeschränkt über den Verbleib und die Verwendung bestimmen durfte und somit auch die Möglichkeit hatte, das Geld für sich zu behalten und für eigene Zwecke zu verbrauchen. Er habe, so führt sie aus, das Geld auch in diesem Sinne zur freien Verfügung angenommen; den Betrag habe er für eine in seinem Amt einschlägige, an sich nicht rechtswidrige Handlung entgegengenommen, nämlich für die Überlassung weiterer Räumlichkeiten auf dem Anstaltsgelände.

Diese rechtliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer stützt ihre Feststellung, dass der Angeklagte den Betrag von mindestens 600.— DM von L[REDACTED] zur freien Verfügung erhalten und sie auch in diesem Sinne angenommen hat, auf das Geständnis des Angeklagten. Hiernach war auch L[REDACTED] damit einverstanden, dass der Angeklagte über das Geld nach seinem Willen verfüge, und dieser hatte es in Kenntnis hiervon angenommen. Das Vorbringen der Revision, das Urteil lasse nicht erkennen, worauf die Strafkammer ihre Feststellungen gründe, ist somit unzutreffend.

Die Überlassung des Geldes zur freien Verfügung in diesem Sinne ist zweifellos ein Vorteil. Das Geld erhielt der Angeklagte, weil er weitere Räume auf dem Anstaltsgelände der Firma L[REDACTED] überlassen hatte. Diese Überlassung hat er als Vorstand der Strafanstalt angeordnet. Zwischen der Annahme des Vorteils und der Amtshandlung des Angeklagten bestand somit ein Zusammenhang. Dies war beiden Beteiligten, sowohl L[REDACTED] als auch dem Angeklagten, bewusst. Damit ist die äußere und innere Tatseite der einfachen Bestechung gegeben. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob sich der Angeklagte nicht bereits durch das Versprechenlassen eines Vorteils der Bestechung schuldig gemacht hat. Er ist auch nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer eine Bestechung nur hinsichtlich eines Betrages von 600.— DM annimmt. Ohne rechtliche Bedeutung für die Schuldfeststellung ist es, wie der Angeklagte die Gelder verwendete und, ob er hiervon Bücher für die Anstalt angeschafft hat. Es genügt, dass er die Gelder für eine Amtshandlung zur freien Verfügung angenommen hat.

5. Schrottverkäufe (U V 2, 3)

a) Von einer während des Krieges in der Anstalt arbeitenden Firma waren Kupferkabel in der Erde verlegt und dort zurückgelassen worden. Die Kabel wurden später durch die Anstalt ausgegraben und von dem Angeklagten am 22. April 1953 verkauft. Von dem erzielten Erlös von 485,20 DM verwendete er 350.— DM zum Ankauf eines Anhängers. Den Restbetrag leitete er der Amtskasse zu. Die Anschaffung eines Anhängers war trotz Bemühungen des Angeklagten von der vorgesetzten Dienststelle des Angeklagten nicht genehmigt worden.

b) Durch den Verkauf von Metallsrott, der in der Anstalt angefallen war, erhielt der Angeklagte am 12. Oktober 1953 den Betrag von 596,45 DM. Hiervon bezahlte er am 3. Dezember 1953 eine Forderung der Firma B[REDACTED] über 173,40 DM für Tapetenlieferungen und einen Betrag von 40,62 DM zur teilweisen Abgeltung einer Schadensersatzforderung an einen gewissen B[REDACTED]. Beide Forderungen waren bestritten.

Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum in diesen Fällen jeweils den Tatbestand der Untreue bejaht. Sie findet ihn darin, dass der Angeklagte die Gelder, die er für den Ankauf des Anhängers und zur Begleichung der bestrittenen Forderungen verwendete, nicht der Amtskasse zugeführt und sie so der allgemeinen dienstlichen Aufsicht entzogen hat mit der Folge, dass der Fiskus, dem der Erlös aus dem Kabelverkauf und dem Schrottverkauf zustand, nicht darüber verfügen konnte. Sie folgt damit der vom erkennenden Senat in der Entscheidung vom 15. Dezember 1955 vertretenen Rechtsauffassung, an der sie hinsichtlich der Bezahlung der Forderungen der Firma B[REDACTED] und des B[REDACTED] gebunden war. Sie stellt auch fest, der Angeklagte habe gewusst, dass die Anschaffung des Anhängers von der vorgesetzten Dienststelle nicht genehmigt war und keine Mittel hierfür bewilligt waren.

Der Einwand der Revision, ein Aneignungsrecht des Staates an dem ausgegrabenen Kupferkabel habe nicht bestanden, der Angeklagte sei daher auch nicht dienstlich verpflichtet gewesen, diese Kabel für den Staat zu verwerten, geht fehl. Es kann dahingestellt bleiben, wem das Eigentum an diesen Kupferkabeln zustand. Jedenfalls durfte der Angeklagte, wenn er sie veräußerte, den Erlös nicht nach seinen Ermeßen verwenden, sondern musste ihn der vorgesetzten Dienststelle zur Verfügung stellen, damit diese darüber entscheide. Der Angeklagte gibt auch selbst zu, er sei sich bewusst gewesen, dass er den Erlös an die Amtskasse abführen müsse.

Hinsichtlich der beiden Forderungen stellt das Urteil entgegen dem Vorbringen der Revision fest, dass sie bestritten waren und dass dem Angeklagten amtliche Mittel zur Bezahlung nicht zur Verfügung standen und hierzu nicht bewilligt waren. Er durfte daher nicht eigenmächtig ohne Genehmigung über Gelder, die dem Fiskus gehörten, verfügen, um die Forderungen zu befriedigen.

Die Annahme von Tatmehrheit begegnet keinen Bedenken.

6. Strafzumessung

Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Strafkammer durfte straferschwerend berücksichtigen, dass der Angeklagte als Volljurist in seiner gehobenen, verantwortlichen Stellung zu einem vorbildlichen Verhalten verpflichtet war. Im Übrigen muss das Urteil nach § 267 Abs. 3 StPO nur die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände angeben. Dies ist geschehen. Der Schuldumfang hat sich zwar durch den Wegfall der Verurteilung wegen der Beseitigung der Belegnummern unbedeutend vermindert. Es ist aber nach der Sachlage ausgeschlossen, dass die Strafkammer auch unter Berücksichtigung dieser geringen Minderung eine unter 10 Monate Gefängnis liegende Einzelstrafe für die schwere Amtsunterschlagung, die in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Urkundenbeseitigung im Amt und Untreue begangen ist, ausgesprochen hätte.

ScharpenseelDr. ArndtMenges
Dr. DotterweichDr. Schalscha
Straffreiheitsgesetz 1954: Gesamtstrafe über Straffreiheitsgrenze schließt Amnestie aus — Themis