Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung von § 51 Abs. 2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 479/57
- Datum
- 26.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise hinreichend substantiiert und näher ausgeführt wird (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Die Revision beschränkt sich auf Rechtsrügen; tatsächliche Ergänzungs- oder Änderungsbegehren, die die Feststellungen des Tatrichters ersetzen oder erweitern wollen, bleiben unbeachtlich.
Wenn das Urteil Umstände darlegt, die Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit begründen können, muss das Tatgericht die Frage der Anwendbarkeit von § 51 Abs. 2 StGB ausdrücklich prüfen und rechtlich erörtern; unterbleibt dies, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Bei der Prüfung mildernder Umstände nach § 264 Abs. 2 StGB hat das Gericht alle maßgeblichen Gesichtspunkte gründlich zu erörtern und darzulegen, damit die rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist.
Liegt der Entschluss zu den einzelnen Taten jeweils vor deren Begehung (kein Gesamtvorsatz), begründet dies keine fortgesetzte Handlung im Sinne der Rechtsprechung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 26. April 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Verbekeufmann Oberfeld Wi, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1916 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scherpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 26. April 1957, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Rückfallbetrugs in 19 Fällen, versuchten Rückfallbetrugs in einem Fall, einfachen Betrugs in vier Fällen, Begünstigung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde, ferner wegen Unterschlagung in einem Fall unter Einbeziehung einer früher gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von drei Monaten zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Damit hat er teilweise Erfolg.
Verfahrensrüge ist nicht in der gesetzlich gebotenen Weise näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Im Übrigen ergeht sich die Revision überwiegend in tatsächlichen Ausführungen, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze finden, vielmehr das Bestreben zeigen, den Sachverhalt zu ergänzen oder zu ändern. Insoweit ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Denn Gegenstand der Revision können nur Rechtsrügen sein (§ 337 StPO). Die Feststellungen des Tatrichters, die in sich keinen Rechtsfehler aufweisen und deren Zustandekommen nicht wirksam angefochten ist, binden auch das Revisionsgericht.
Nach dem Urteil faßte der Angeklagte die Entschlüsse zu den einzelnen Taten jeweils vor ihrer Begehung. Damit entfällt ein Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 3, 313, 315), so daß entgegen der Auffassung der Revision keine fortgesetzte Handlung vorliegt.
Auch sonst läßt die Nachprüfung des angefochtenen Urteils im Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen, auch für die Frage, ob nicht etwa beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen könnten. Zwar enthält das Urteil keine näheren Ausführungen hierüber. Nach seinen Darlegungen hat indessen unverkennbar die Strafkammer keinerlei Bedenken wegen der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehabt. Dies ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit Sicherheit zu entnehmen. Das Gericht hätte sonst auch in dieser Richtung schon von Amts wegen Beweis erheben müssen. Die tatsächlichen Darlegungen im Urteil über die Straftaten des Angeklagten sowie die Art und Weise, wie er sie begangen hat, ergeben für das Revisionsgericht, daß die Strafkammer die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB mit Recht verneint hat.
Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehenbleiben, weil nach Lage der Sache die ausdrückliche Prüfung und Erörterung, ob nicht etwa § 51 Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten anwendbar ist, nicht entbehrt werden kann.
Der Angeklagte erlitt im Kriege Verletzungen am Rückgrat, am Trommelfell, an beiden Füßen und am Gesicht. Er geriet in russische Kriegsgefangenschaft, aus der er Ende 1948 entlassen worden ist. Im Herbst 1951 mußte er sich wegen der im Kriege erlittenen Rückgratverletzung einer Operation unterziehen, an die sich eine langwierige Behandlung anschloß. Auf Grund seiner Kriegsverletzungen wurde er als 100 % kriegsbeschädigt anerkannt.
Nach den Ausführungen zur Strafzumessung glaubt das Gericht, annehmen zu müssen, daß der Angeklagte wahrscheinlich nicht strafällig geworden wäre, wenn er ein sicheres Einkommen gehabt hätte. Die Strafkammer hat aus alledem den Eindruck gewonnen, daß der Angeklagte, der infolge seiner Kriegsbeschädigung in seiner beruflichen Entfaltung eingeschränkt war, der für ihn gegebene wirtschaftlichen Situation nicht gewachsen war und diese sich strafbar gemacht hat.
Hiernach bestehen Bedenken, daß die Strafkammer trotz dieser besonderen persönlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht Veranlassung genommen hat, die Frage der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB ausdrücklich nachzupüfen und zu erörtern. Denn die Rückgratverletzung mit ihren schweren Folgen könnte unter dem Gesicht punkt der Seelenstörung des Hemmungsvermögens des Angeklagten zu einer erheblichen Verminderung der Verantwortung geführt haben. Das Urteil durfte diese naheliegende Frage nicht mit Stillschweigen übergehen, weil so für das Revisionsgericht die Möglichkeit entfällt, die Beantwortung der Frage rechtlich nachzuprüfen.
Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils gegen den Angeklagten im Strafausspruch.
Es dürfte sich empfehlen, zur Beantwortung der Frage in der neuen Verhandlung einen für die Beurteilung solcher Schäden besonders geeigneten medizinischen Sachverständigen zuzuziehen.
Bei der hiernach demnächst erforderlichen erneuten Festsetzung der verwirkten Strafen ist auch die Frage der Zubilligung mildernder Umstände im Sinne des § 264 Abs. 2 StGB wiederholt zu prüfen. Hierzu wird darauf hingewiesen, daß die im Gesetz zugelassenen mildernden Umstände gegeben sind, wenn die Straftat bei Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters weniger schwer wiegt als erfahrungsgemäß eine sonst unter solchen Umständen begangene strafbare Handlung dieser Art, wie sie dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des ordentlichen Strafrahmens vorgeschwebt hat.
Bei Prüfung und Entscheidung der Frage nach mildernden Umständen sind daher alle Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen, die für und wider die milde oder strenge Beurteilung der Tat sprechen, um zu erkennen, ob es angebracht ist, den milderen Strafrahmen anzuwenden. Die dabei hervortretenden, für die mildernden Umstände sprechenden Gründe können mit der Tat selbst gegeben oder gelegentlich ihrer Begehung in Erscheinung getreten sein; sie können in den persönlichen Verhältnissen des Täters liegen oder aus der ganzen Sachlage hervorgehen, die zu der Tat geführt hat; sie können schließlich zeitlich sowohl vor der Tat liegen als auch ihr nachfolgen. Der Eindruck, den die so besonders hervortretenden Umstände in ihrer Gesamtheit bei ihrer Beziehung zu Tat und Täter vermitteln, ermöglicht erst die Entscheidung der Frage, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen sind oder nicht. Die rechtliche Nachprüfung dieser Frage muß auch dem Revisionsgericht möglich sein, so daß dazu im Urteil eine gründliche und umfassende Erörterung aller maßgebenden Gesichtspunkte erforderlich ist, die erkennen läßt, daß alle dazu in Betracht kommenden Feststellungen des Urteils bei den Erwägungen zur Frage der Zubilligung mildernder Umstände herangezogen und berücksichtigt wurden. In dem angefochtenen Urteil ist dieser Forderung nur unzureichend genügt.
| Dr. Dotterweich | Busch | Schalscha | |||
| Scharpenseel | Menges |