Revision: Freispruch und Kosten der Staatskasse bei Einstellung nach StrFG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 479/51
- Datum
- 06.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat über die in der Anklage bezeichnete Tat so zu entscheiden, wie sie sich nach der Hauptverhandlung darstellt; soweit eine strafbare Handlung nicht nachgewiesen ist, ist freizusprechen.
Bei einer in der Anklage angenommenen fortgesetzten Tat darf das Gericht nicht in den nicht festgestellten Teilen die Anklage unerledigt lassen; nicht festgestellte Tatbeiträge führen zum Freispruch.
Wird das Verfahren nach dem Straffreiheitsgesetz eingestellt, trifft grundsätzlich die Staatskasse die Kosten des Verfahrens; eine Kostenauferlegung an den Angeklagten kommt nur in Betracht, wenn dieser die Einstellung ablehnt und die Fortführung des Verfahrens beantragt (§§ 2 Abs.4, 6 Abs.2 StrFG; §§ 464, 467 StPO).
Die bloße Erklärung des Angeklagten, er fühle sich nicht schuldig, ersetzt nicht die ausdrückliche Ablehnung einer Einstellung und keinen Antrag auf Weiterbetrieb des Verfahrens; sie begründet daher keine Kostenpflicht des Angeklagten bei Einstellung.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 23. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Karl Friedrich ███ aus ████, dort geboren am █████ 1898, wegen Betruges und Falschbeurkundung im Amt hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1953, an der teilgenommen haben Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verhandlung, ████ ██, Landgerichtsrat ██████████████, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████████████████ als ██████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 23. April 1951 dahin abgeändert, dass das Verfahren im Falle █████ eingestellt bleibt, im Übrigen der Angeklagte freigesprochen wird und die Kosten des Verfahrens die Staatskasse zu tragen hat. Auch die Kosten des Rechtsmittels treffen die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Anklage und der Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten ein fortgesetztes Vergehen des Betruges und der Falschbeurkundung zur Last, da er als Angestellter der [REDACTED] in [REDACTED] mehrere Anträge gutgläubiger Antragsteller vordatieren ließ oder sie durch falsche Eingangsvermerke selbst vordatierte, um ihnen eine unberechtigte Rente zu verschaffen. Die Strafkammer bejahte eine strafbare Handlung nur im Falle ███████. Hier hielt sie einen Betrugsversuch für gegeben, stellte jedoch das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes ein, da auf keine höhere Strafe als sechs Monate erkannt werde, selbst wenn, was sie offenließ, auch eine Falschbeurkundung vorliege. Die Kosten legte sie dem Angeklagten auf, da er nicht Einstellung, sondern Freispruch beantragt habe.
Der Angeklagte bemängelt mit seiner Revision, dass die Strafkammer zu Unrecht in den Fällen, in denen sie keine strafbare Handlung annahm, einen Freispruch unterlassen und ihm außerdem die Kosten des Verfahrens auferlegt habe. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Anklage hat eine fortgesetzte Handlung angenommen und in den Fällen, die den Gegenstand des Verfahrens bildeten, nur unselbständige Teilstücke der Fortsetzungstat gesehen. Die Strafkammer hat jedoch nur im Falle ███████ eine strafbare Handlung bejaht, im Übrigen eine solche verneint. Gegenstand der Urteilsfindung ist aber die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Da die Strafkammer entgegen der Anklage nur in einem Falle einen Betrugsversuch für erwiesen hielt, musste sie, um die Anklage zu erschöpfen, in den anderen Fällen freisprechen (RGSt 51, 81; 57, 302; BGH 1 StR 35/50 Urteil vom 23. Januar 1951). Dass im Falle █████ keine Verurteilung möglich, das Verfahren vielmehr einzustellen war, ändert daran nichts. Der Angeklagte hatte bei der Sachlage Anspruch auf Freisprechung, soweit ihm keine strafbare Handlung nachgewiesen ist. Er ist auch durch die Kostenentscheidung beschwert, da ein Freispruch zwingend eine Kostenbefreiung zur Folge hat.
Die Kostenentscheidung ist aber auch zu beanstanden, soweit das Verfahren eingestellt ist. Wird das Verfahren nach dem Straffreiheitsgesetz eingestellt, treffen die Kosten die Staatskasse (§§ 2 Abs. 4 StrFG, 464, 467 StPO). Nur dann hat nach § 6 Abs. 2 StrFG der Angeklagte die Kosten zu tragen, wenn er mit der Einstellung nicht einverstanden ist und Durchführung des Verfahrens beantragt. Entgegen der Annahme der Strafkammer hat der Angeklagte dies nicht beantragt. Die Hauptverhandlung war bereits durchgeführt; der Staatsanwalt und der Verteidiger hatten ihre Anträge gestellt. Nach der Sitzungsniederschrift schloss sich der Angeklagte den Ausführungen seines Verteidigers, der Freispruch beantragte, an. Auf Befragung, ob er mit einer Einstellung nach § 2 StrFG einverstanden sei, blieb er bei der Erklärung, dass er sich nicht schuldig fühle.
Diese Erklärung besagt jedoch nur, dass er der Ansicht war, er müsse bereits nach dem bisherigen Beweisergebnis freigesprochen werden; sie enthält aber nicht die Ablehnung einer Einstellung, falls die Strafkammer seine Ansicht nicht teile, und den Antrag, das Verfahren dann noch weiter zu betreiben. Er hat auch keine weitere Aufklärung beantragt. Seine Erklärung entsprach dem Stande des Verfahrens. Wäre die Strafkammer auf Grund der bisherigen Hauptverhandlung ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass auch im Falle █████ keine strafbare Handlung nachgewiesen sei, hätte sie freisprechen müssen, das Verfahren aber nicht einstellen dürfen. Der Angeklagte durfte daher der Sachlage entsprechend erklären, dass er sich nicht schuldig fühle und eine Einstellung nicht für gerechtfertigt halte, ohne dass es zu seinem Nachteil ausgelegt werden konnte.
Die Entscheidung des Senats vom 22. Januar 1952 – 2 StR 17/50 – steht nicht entgegen, da der ihr zugrunde liegende Sachverhalt anders gelagert war. Nach Hinweis auf die Möglichkeit der Einstellung hatten dort die Verteidiger ausdrücklich Freispruch beantragt.
Die Kosten des Verfahrens, auch im Falle ███████, hat daher die Staatskasse zu tragen.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 345 StPO das Urteil entsprechend ändern.
| Dr. Dotterweich | Henneka | Dr. Arndt | |||
| Dr. Sauer | Dr. Ludwig |