Treffer
BGH Beschluss

Revision: Umstellung der Schuldsprüche bei Rauschgifthandel wegen Tatidentität

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 47/93
Datum
23.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH stellte die Schuldsprüche dahingehend um, dass die Taten jeweils durch dieselbe Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB begangen wurden, hob die Strafaussprüche auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Der Senat betont, dass das In-den-Verkehr-Bringen von verkauftem Rauschgift kein eigenständiger Strafschärfungsgrund ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt eine einheitliche physische Handlung zugrunde, sind mehrere rechtlich verschiedene Tatbestände durch dieselbe Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB begangen; Tatmehrheit entfällt in diesem Fall.

2

Die Umstellung der Schuldsprüche durch das Revisionsgericht ist nicht gegen § 265 StPO versperrt, wenn dadurch die Verteidigungsposition der Angeklagten nicht nachteilig verändert wird bzw. die Angeklagten sich nicht anders hätten verteidigen können.

3

Ergibt die rechtliche Neubewertung, dass Schuldsprüche zu ändern sind, kann das Revisionsgericht die Strafaussprüche aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

4

Das bloße In-den-Verkehr-Bringen von verkauften Betäubungsmitteln begründet keinen eigenständigen Strafschärfungsgrund bei der Strafzumessung.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 24. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 47/93 vom 23. Juni 1993

in der Strafsache gegen ████, geboren am ███ 1959 in ███, zurzeit in Untersuchungshaft, █████ █████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. Juli 1992, soweit es ihn und den früheren Mitangeklagten Ahmet █████ betrifft, in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig sind; in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten Ahmet █████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt hinsichtlich des Beschwerdeführers und, gemäß § 357 StPO, auch hinsichtlich des früheren Mitangeklagten Ahmet █████ zu einer Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche.

Die Strafkammer hat zu Unrecht angenommen, zwischen den Tathandlungen der Angeklagten (Eintreiben des Kaufpreises für bereits geliefertes Rauschgift und Verhandlungen über weitere Lieferungen) bestehe Tatmehrheit. Nachdem der Kaufpreis für eine am 5. Dezember 1990 an W. gelieferte Heroinmenge von 365 g vom Abnehmer nicht bezahlt worden war, verhandelten Ahmet █████ am 12. und der Beschwerdeführer am 15. Dezember 1990 unter anderem mit N., der den Kaufpreis von W. eintreiben sollte, hierüber und über die Lieferung weiteren Heroins im Kilobereich. Während bei dem ersten Gespräch N. vorgeschlagen hatte, man solle W. in Ruhe lassen, der offenstehende Betrag könne beim nächsten Geschäft mitbeglichen werden, traf man am 15. Dezember folgende Vereinbarung: Zu einem Preis von 70.000 DM pro Kilogramm sollten am 18. Dezember 1990 zwei Kilogramm Heroin geliefert und sodann der Kaufpreis für diese Lieferung und ein Betrag von 35.000 DM für das am 5. Dezember übergebene Heroin bezahlt werden. Bei dieser Sachlage sind die Straftaten der Angeklagten jeweils durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) begangen worden.

Der Senat stellt die Schuldsprüche um. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die – leugnenden – Angeklagten gegen den Vorwurf, mehrere Rauschgiftgeschäfte durch eine Handlung gefördert zu haben, nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Die Umstellung der Schuldsprüche nötigt zur Aufhebung der Strafaussprüche.

Die neu entscheidende Strafkammer wird auf folgendes hingewiesen: Die Tatsache, dass verkauftes Rauschgift in den Verkehr gelangt ist, ist kein Strafschärfungsgrund (vgl. UA S. 45).

JahnkeTheuneStreck
MaierGollwitzer