Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fehlende Vereidigung der Dolmetscherin (§ 189 Abs.1 GVG) führt zur Aufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 47/91
Datum
22.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten beanstanden, die Dolmetscherin für Italienisch sei in der Hauptverhandlung nicht vereidigt worden; im Protokoll war nur eine etwa einen Monat zuvor erfolgte Vereidigung in einem Haftprüfungstermin vermerkt. Der BGH entscheidet, dass eine frühere Vereidigung außerhalb der Hauptverhandlung die in §189 Abs.1 GVG verlangte Eidesleistung in der Hauptverhandlung nicht ersetzt. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers hob der Senat das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer; einem Angeklagten wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 189 Abs.1 GVG verlangt die Vereidigung eines Dolmetschers in der jeweiligen Hauptverhandlung; eine frühere Vereidigung in einem gesonderten Termin ersetzt diese Eidesleistung nicht.

2

Die Protokollierung, dass der Dolmetscher früher vereidigt worden sei, genügt nicht, um die in der Hauptverhandlung gebotene eidesstattliche Erklärung zu ersetzen; es muss erkennbar sein, dass die Vereidigung in der Hauptverhandlung erfolgt ist.

3

Eine Verletzung der Vorschrift über die Vereidigung des Dolmetschers kann Verfahrensmängel begründen, auf denen das Urteil beruhen und deshalb aufgehoben werden kann.

4

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist möglich, wenn die Begründungsfrist zur Revision versäumt wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 10. August 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 47/91 22. Mai 1991

in der Strafsache gegen

██████, geboren am ██, ███, Antonio, 1970 in ███ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

██, aus ████, geboren am ███ 1966 in ███ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

1. Dem Angeklagten ██ wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. August 1990 bewilligt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten ████ und ████ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Rüge einer Verletzung des § 189 Abs. 1 GVG Erfolg.

Die Dolmetscherin für die italienische Sprache wurde in der Hauptverhandlung nicht vereidigt. Es wurde lediglich festgestellt, dass sie „am 9. Juli 1990 in diesem Verfahren als Dolmetscherin vereidigt worden ist“.

Diese Vereidigung erfolgte etwa einen Monat vor der Hauptverhandlung (während einer Haftprüfung vor Eröffnung des Verfahrens).

Der Hinweis auf diese Vereidigung konnte die gebotene Eidesleistung nicht ersetzen. Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1990 – 2 StR 570/90).

TheuneHerdegenGollwitzer
MaierMaatz
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