Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen fehlerhafter Würdigung alkoholbedingter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 478/97
Datum
08.10.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte eine Verurteilung wegen schweren Raubes. Der BGH gab der Revision teilweise statt und hob den Schuldspruch insoweit auf; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Grund war die fehlerhafte Begründung der Schuldfähigkeitswürdigung: Trinkmengengaben wurden nicht rechnerisch in Tatzeit-Blutalkoholkonzentrationen umgerechnet und das Leistungsverhalten überbewertet. Der neue Tatrichter muss wissenschaftliche Berechnungen und die Besonderheiten alkoholgewohnter Täter berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Akzeptiert der Tatrichter die Trinkmengengaben des Angeklagten als nicht widerlegt, hat er daraus die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu bestimmen und seinem Urteil zugrunde zu legen; gegebenenfalls ist eine Kontrollrechnung zur Ermittlung des Mindestwerts durchzuführen.

2

Der Tatrichter darf zu Ungunsten des Angeklagten nicht von einem niedrigeren Blutalkoholwert ausgehen oder die Alkoholisierung in Zweifel ziehen, wenn die Trinkmengengaben nicht widerlegt sind; bei Unsicherheit sind die in Betracht kommenden Werte insbesondere zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

3

Bei der Bewertung des Leistungsverhaltens ist zu beachten, dass auch bei alkoholgewohnten Tätern äußerlich geordnetes, zielgerichtetes Verhalten eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens oder Schuldunfähigkeit nicht ohne Weiteres ausschließt.

4

Ist die Schuldfähigkeitswürdigung rechtsfehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass Schuldunfähigkeit vorgelegen haben könnte, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

5

Alkohol, der erst getrunken wurde, nachdem die Tatausführung endgültig beschlossen war, kann für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ohne Bedeutung sein.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 6. Mai 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Oktober 1997 in der Strafsache gegen ███ Cumali, geboren am ███████ 1972 in █████████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Bozay wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. Mai 1997, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen, ausgenommen diejenigen zum weiteren Tatgeschehen und zur Person, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit, zumindest jedoch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit, mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint.

Dem Tatrichter ist es zwar im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) unbenommen, wenn sich rechnerisch infolge sehr hoher Trinkmengenangaben Werte ergeben, die den letalen Bereich tangieren, diese Angaben als unglaubhaft einzustufen (vgl. BGHSt 34, 29, 34; 37, 231, 238, 239; BGH NStZ 1991, 126, 127; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 22). Hält der Tatrichter aber die Trinkmengenangaben eines Angeklagten für nicht zu widerlegen, so muss er aus der angegebenen Menge die Tatzeitblutalkoholkonzentration nach den von der Rechtsprechung anerkannten wissenschaftlichen Berechnungsmethoden bestimmen und seinem Urteil zugrunde legen (BGHSt 37, 231, 237 f.); geboten sein kann auch eine Kontrollrechnung zur Ermittlung des Mindestwertes (BGHR StGB § 21 Blutalkoholgehalt 7, 8, 18; BGH, Urt. vom 6. März 1997 – 1 StR 8/97). Er ist gehindert, zu Ungunsten des Angeklagten von einem niedrigeren Blutalkoholwert als dem errechneten auszugehen (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 12) oder sogar eine Alkoholisierung überhaupt in Frage zu stellen. Insbesondere darf er nicht den Blutalkoholwert durch die Annahme relativieren, dass eine geringere Blutalkoholkonzentration dem Erscheinungsbild und Leistungsverhalten des Täters eher entspreche (st. Rspr. vgl. BGH NStZ 1995, 539; BGHR StGB Blutalkoholkonzentration 15; StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 7 und 10; BGH, Urt. vom 6. März 1997 – 1 StR 8/97; Beschluss des Senats vom 30. Oktober 1996 – 2 StR 511/96). Sieht der Tatrichter Trinkmengenangaben eines Angeklagten als nicht widerlegt an, vermag er sich aber nicht davon zu überzeugen, dass diese zu dem errechneten Maximalwert geführt haben, so gebietet es der Zweifelssatz, im Bereich zwischen dem theoretisch höchsten und dem niedrigsten Wert die höchstmögliche Tatzeitblutalkoholkonzentration zu bestimmen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 8; Beschluss des Senats vom 25. Februar 1993 – 2 StR 52/93; BGH StV 1993, 18).

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht.

Nach den Feststellungen ist „die Einlassung des Angeklagten (UA S. 20 und 22) zu seinem Alkoholkonsum nicht zu widerlegen“.

Die Strafkammer hat es aber trotzdem offengelassen, wie hoch die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit war, und hat allein auf Grund seines Leistungsverhaltens Schuldunfähigkeit und auch erheblich verminderte Schuldfähigkeit verneint. Dies ist fehlerhaft, da zumindest der theoretisch niedrigste Wert in die Bewertung einbezogen werden musste und nicht allein auf das Leistungsverhalten abgestellt werden durfte (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 9). Zu Unrecht misst das Tatgericht im Übrigen der Tatsache, dass der Angeklagte zweimal erbrochen haben will, wesentliche Bedeutung bei. Denn im Zeitpunkt des Erbrechens dürfte die Resorption des Alkohols bereits abgeschlossen gewesen sein. Das Landgericht hat es auch bei der Bewertung des Leistungsverhaltens versäumt zu berücksichtigen, dass bei einem alkoholgewohnten Täter wie dem Angeklagten motorisch kontrolliertes und äußerlich geordnetes, zielstrebiges und situationsangepasstes Verhalten einen Fortfall oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens nicht ohne Weiteres ausschließt (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 10).

Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Schuldspruchs. Der Senat kann angesichts der bisherigen Feststellungen nämlich nicht völlig ausschließen, der neue Tatrichter könnte zur Feststellung gelangen, dass nicht nur eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit, sondern sogar Schuldunfähigkeit auf Seiten des Angeklagten vorgelegen habe. Die Feststellungen zum weiteren Tatgeschehen und zur Person können jedoch aufrechterhalten bleiben, da sie vom Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen können getroffen werden.

Der neu erkennende Tatrichter wird zu beachten haben, dass Alkohol, der erst getrunken wurde, als die Tatausführung endgültig beschlossen war, für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ohne Bedeutung sein kann.

NiemöllerDetterRothfuchs
TheuneBode
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