Revision: Fortsetzungstaten bei Bestechlichkeit und Untreue mit Computerbetrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 478/89
- Datum
- 13.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei wiederholten, gleichartigen Tathandlungen gegenüber mehreren Begünstigten über sich weitgehend überschneidende Zeiträume kann der Täter einen erweiterten Gesamtvorsatz bilden; diese Handlungen sind dann als Fortsetzungshandlungen zu qualifizieren.
Sind Tathandlungen gegen dasselbe Schutzgut mit gleicher Begehungsweise gerichtet und überschneiden sich die Tatzeiträume, reduziert sich die Zahl der rechtlich selbständigen Taten zugunsten einer Qualifizierung als Fortsetzungstaten.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer sie nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausführt.
Das Revisionsgericht kann Schuldsprüche in rechtlich zulässiger Weise ändern, sofern die Angeklagten sich gegen die geänderten Vorwürfe nicht anders hätten verteidigen können (§ 265 StPO); hierdurch können Strafaussprüche aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 14. März 1989
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 478/89 Beschluss in der Strafsache gegen Leo ███ aus ██, geboren am ████████ 1927 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, Ernst ██ aus ██, geboren am ████████ 1939 in ██, wegen Bestechlichkeit u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 1989 in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten der Bestechlichkeit sowie der Untreue in Tateinheit mit Computerbetrug schuldig sind, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten der Bestechlichkeit sowie der Untreue in Tateinheit mit Computerbetrug schuldig gesprochen, und zwar den Angeklagten ██ in jeweils vier Fällen (insgesamt also acht Taten), den Angeklagten ██ in jeweils drei Fällen (insgesamt also sechs Taten); es hat gegen den Angeklagten ██ eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, gegen den Angeklagten ██ eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte ██ beanstandet darüber hinaus das Verfahren.
Diese Verfahrensrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer sie nicht ausgeführt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrügen führen zur Änderung der Schuldsprüche.
Die rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass – abweichend von der Annahme des Landgerichts – jeder der beiden Angeklagten nur zwei Fortsetzungstaten begangen hat, nämlich zum einen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und zum anderen Untreue in Tateinheit mit Computerbetrug (§§ 266, 263a StGB). Daran ändert es nichts, dass es für den Angeklagten ██ vier, für den Angeklagten ██ drei Firmen waren, die Bestechungsgelder gezahlt haben und zu deren Gunsten die Stadt geschädigt worden ist. Denn die den einzelnen Firmen zuzuordnenden Tatzeiten stimmen zwar nicht völlig überein, überdecken sich aber weitgehend. Sie reichen bei der Firma ██ von Juni 1983 bis Januar 1988, bei der Firma ██ Transport GmbH von April 1984 bis Januar 1988, bei der Firma ██ Containerdienst von April 1984 bis November 1987 und bei der Firma ██ von Juni 1986 bis Januar 1988. Innerhalb derselben Zeit haben demnach die Angeklagten nebeneinander von allen in Rede stehenden Firmen (vier bei ██, drei bei ██) wiederholt Bestechungsgelder empfangen und zu Gunsten dieser Firmen die Stadt ██ fortlaufend durch treuwidrige und betrügerische Machenschaften geschädigt. Stets richteten sich ihre Tathandlungen gegen dieselben Rechtsgüter, und stets war auch die Begehungsweise dieselbe. Daraus folgt, dass die Angeklagten ihren Gesamtvorsatz, der sich zunächst nur auf das Verhältnis zur Firma ██ bezog, später durch Aufnahme gleichartiger Beziehungen zu den neu hinzutretenden Firmen jeweils entsprechend erweitert haben; sie sind daher nach den hierzu vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäben (BGHSt 19, 323; 23, 33; BGHR StGB vor § 1 – fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz, erweiterter 1 ff.) jeweils nur zweier Fortsetzungstaten – Bestechlichkeit und Untreue in Tateinheit mit Computerbetrug – schuldig.
Der Senat nimmt die gebotene Änderung der Schuldsprüche selbst vor. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die geständigen Angeklagten auch gegen die insoweit geänderten Schuldvorwürfe nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
Die Änderung der ansonsten rechtsfehlerfreien Schuldsprüche bedingt die Aufhebung der Strafaussprüche sowie der zugehörigen Feststellungen.
Die weitergehenden Revisionen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
| Herdegen | Niemöller | Detter | |||
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