Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf nachträgliche Anhörung (§33a StPO) zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 478/87
Datum
29.01.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verteidiger beantragt nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs, weil ihm und dem Angeklagten ein Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht zugestellt worden sei. Der BGH weist den Antrag zurück: Es wurden keine ungehörten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, und der Verwerfungsantrag war dem als Verteidiger bestellten Rechtsanwalt ordnungsgemäß zugestellt. Ein weiterer Anwalt, der sich nicht als Verteidiger im Revisionsverfahren gemeldet hatte, hatte kein eigenes Anhörungsrecht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nachträgliche Anhörung nach § 33a StPO kommt nur in Betracht, wenn das Gericht Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Betroffene zuvor nicht angehört wurde.

2

Die ordnungsgemäße Zustellung eines Antrags des Generalbundesanwalts an den zum Verteidiger beigeordneten Rechtsanwalt erfüllt die prozessuale Schutzfunktion und gibt diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb der maßgeblichen Frist.

3

Ein Rechtsanwalt, der sich im Revisionsverfahren nicht als (weiterer) Verteidiger gemeldet und nicht an dem Verfahren teilgenommen hat, besitzt kein eigenes Recht auf gesonderte Anhörung und bedarf keiner gesonderten Benachrichtigung über den Verwerfungsantrag.

4

Besteht kein Gehörsdefizit und wurden keine neuen verwerteten Tatsachen vorgebracht, ist ein Antrag auf nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 478/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █, dort geboren am ██ Thomas Wilhelm ███, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 1988

Tenor

Der Antrag des Rechtsanwalts ████, „dem Revisionsführer nachträglich das rechtliche Gehör zu gewähren und erneut zu entscheiden“, wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 1987 am 28. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts ist Rechtsanwalt █████, der als Verteidiger des Angeklagten die Revision eingelegt und innerhalb der bis 22. Juli 1987 laufenden Frist begründet hatte, am 22. September 1987 zugestellt worden.

Gegen den Beschluss vom 28. Oktober 1987 wendet sich Rechtsanwalt ████. Er macht geltend, dass weder ihm als dem dem Angeklagten am 7. August 1987 beigeordneten Pflichtverteidiger noch dem Angeklagten selbst der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts zugestellt worden sei. Aus diesem Grund beantragt er, „dem Beschwerdeführer nachträglich das rechtliche Gehör zu gewähren und erneut zu entscheiden“.

Der Antrag ist zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anhörung (§ 33a StPO) sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Senat in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 1987 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Der Antrag des Generalbundesanwalts ist seinem Verteidiger Rechtsanwalt █████ ordnungsgemäß zugestellt worden. Dieser hatte die Möglichkeit, innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zu dem Antrag Stellung zu nehmen (vgl. zu alledem BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 1; BGH, Beschluss vom 12. Januar 1988 – 5 StR 547/87).

Ein eigenes Recht, gehört zu werden, hatte Rechtsanwalt ████ nicht. Er hat sich im Übrigen weder im Revisionsverfahren als (weiterer) Verteidiger gemeldet noch an dem Verfahren in anderer Weise beteiligt. Für den Generalbundesanwalt bestand deshalb keine Veranlassung, auch ihm seinen Verwerfungsantrag mitzuteilen.

[Unterschriften]

MillerMeyerNiemöller
HerdegenMaier
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