Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zu ‚schädlichen Neigungen‘
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 478/81
- Datum
- 06.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verhängung einer Jugendstrafe aufgrund angeblich vorhandener schädlicher Neigungen muss das Gericht konkrete Feststellungen dazu treffen; pauschale oder nicht näher begründete Hinweise genügen nicht, insbesondere bei einer Ersttat.
Fehlen solche Feststellungen in den Strafzumessungsgründen und ist nicht auszuschließen, dass dies die Höhe der Strafe beeinflusst hat, führt der Rechtsfehler zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt wird (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Bei der Strafzumessung dürfen allgemeine, nicht substantiiert belegte Vorwürfe gegen die Lebensführung des Angeklagten nicht ersatzweise die Notwendigkeit einer höheren Jugendstrafe begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 30. April 1981
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 2 StR 478/81
in der Strafsache gegen den Dreher Ibrahim aus ███, geboren ██████████ 1961 in ██ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO entschieden:
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. April 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die vom Angeklagten eingelegte Revision hat teilweise Erfolg.
Seine Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
Das Landgericht hat die Verhängung einer Jugendstrafe damit begründet, dass sie wegen der in der Tat hervorgetretenen schädlichen Neigungen, „im Übrigen ... auch“ wegen der Schwere der Schuld erforderlich sei. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, worin das Landgericht die schädlichen Neigungen gesehen hat. Hierzu hätte es eingehender Ausführungen bedurft, zumal es sich um die erste Straftat des Angeklagten handelt. In einem solchen Fall darf regelmäßig auf die Feststellung schon vor der Tat entwickelter Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und befürchten lassen, dass weitere Taten begangen werden, nicht verzichtet werden (BGHSt 16, 261).
Nach den Strafzumessungserwägungen ist nicht auszuschließen, dass dieser Rechtsfehler die Höhe der erkannten Strafe beeinflusst hat. Das gilt umso mehr, als es im Urteil (S. 11 UA) heißt, im Rahmen des Erziehungszwecks sei die Verhängung einer ganz erheblichen Jugendstrafe angezeigt, um bessernd auf den Angeklagten einzuwirken.
Da der Strafausspruch schon aus diesem Grund aufzuheben ist, kann dahingestellt bleiben, ob sich die Strafzumessungserwägungen auf S. 11 (oben) UA als allgemeine Vorwürfe gegen die Lebensführung des Angeklagten erweisen und insofern weitere Bedenken gegen diese Erwägungen bestehen.
| Mezger | Meyer | Theune | |||
| Müller | Maier |