Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Betäubungsmittel- und Steuerstraftat: Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 478/77
Datum
28.09.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und Steuerhinterziehung. Der Bundesgerichtshof bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil die Kammer einen unzutreffend zu hohen Strafrahmen zugrunde gelegt hatte. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Eine Miterstreckung nach § 357 StPO wurde ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist der gesetzliche Strafrahmen maßgeblich; legt das Gericht einen höheren Strafrahmen zugrunde, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

2

Sind gegen den Schuldspruch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken ersichtlich, kann dieser bestehen bleiben, während der fehlerhafte Strafausspruch aufgehoben wird.

3

Eine teilweise Stattgabe der Revision ist angezeigt, wenn sich der Rechtsfehler nur auf den Strafausspruch, nicht auf die Feststellung der Tatshaftung auswirkt.

4

Eine Ausdehnung des Urteils auf einen Mitangeklagten (§ 357 StPO) setzt Teilnahme an derselben Tat voraus; sie scheidet aus, wenn der Betroffene nur an unabhängigen, von der Haupttat getrennten Taten beteiligt war.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg/Lahn, 16. Mai 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 478/77 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ ████ dort, den Gastwirt Peter Wolf, geboren am ████ 1950, zur ████ in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 16. Mai 1977, soweit er verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 6 a und b Betäubungsmittelgesetz (BetMG) in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und das am 13. April 1976 bei ihm sichergestellte Heroin eingezogen. Seine Revision hat teilweise Erfolg.

Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer einen Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren zugrunde legt, dieser dagegen nach § 11 Abs. 4 BetMG nur bis zu zehn Jahren beträgt.

Eine Miterstreckung auf den Angeklagten W___ gemäß § 357 StPO, die der Generalbundesanwalt angeregt hat, scheidet aus (vgl. BGHSt 12, 335, 341 m. w. Nachw.). Dieser Angeklagte war nicht an der Tat des Beschwerdeführers beteiligt, hat vielmehr mehrere von dieser unabhängige Taten begangen.

MillerBaumgartenBuddenberg
KirchhofMeyer
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