Revision aufgehoben: Bindungswirkung früherer Feststellungen bei Totschlagentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 478/76
- Datum
- 12.01.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Urteil nur im Strafausspruch aufgehoben, bleiben die nicht aufgehobenen Feststellungen, die ausschließlich oder doppelrelevant auch den rechtskräftigen Schuldspruch betreffen, für das weitere Verfahren verbindlich.
Der Tatrichter darf in einem erneuten Verfahren keine neuen Feststellungen treffen, die im Widerspruch zu diesen bindenden Feststellungen stehen; ein solcher Widerspruch führt zur Aufhebung des Urteils.
Bei einer Rückverweisung muss das Gericht die Voraussetzungen des einschlägigen materiellen Tatbestandes (§ 213 StGB) anhand eigener, widerspruchsfreier Würdigung prüfen und entscheiden.
Vorbringensbezogene Einlassungen des Angeklagten, die Grundlage der vorherigen rechtlichen Würdigung waren, nehmen an der Bindungswirkung der aufrechterhaltenen Feststellungen teil und sind entsprechend zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Koblenz, 12. Februar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 478/76 vom 12. Januar 1977 in der Strafsache gegen ███ den ehemaligen Bundeswehrangehörigen Uwe Willi aus ████, geboren am █████████ 1951 in ██ ████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1977, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus ███████ in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Koblenz vom 12. Februar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte geriet in der Nacht vom 1. zum 2. September 1972 nach einverständlich durchgeführtem Geschlechtsverkehr mit der damals 18-jährigen Ingrid R[REDACTED] in eine Auseinandersetzung, in deren Verlauf er die Frau bis zur Bewusstlosigkeit würgte, dann der Bewusstlosen ihren Pullover um den Hals schlang und sie damit erdrosselte. Durch Urteil des Schwurgerichts vom 20. August 1975 wurde er wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Seine wirksam auf das Strafmaß beschränkte Revision führte zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den dazu gehörenden Feststellungen, weil gegen die Erwagungen, mit denen der Tatrichter die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt hatte, durchgreifende Bedenken bestanden.
Durch das jetzt angefochtene Urteil hat das Landgericht (Schwurgerichtskammer) den Angeklagten erneut zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auch hiergegen hat er Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde wiederum Erfolg.
1. Wird ein Urteil nur im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, so bleiben die Feststellungen bestehen, die ausschließlich oder – als sogenannte doppelrelevante Feststellungen – auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen. An sie ist der Tatrichter im weiteren Verfahren gebunden. Seine neuen Feststellungen dürfen damit nicht in Widerspruch stehen (vgl. zu alledem BGHSt 24, 274). Einen solchen Widerspruch enthält jedoch das angefochtene Urteil.
Das Landgericht stellt fest, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit eine von der später Getöteten verursachte „gewisse Erregung“ bestanden habe, die jedoch „den Totschlag nicht motiviert“ habe; dass der Angeklagte „durchgedreht“ habe, vermag ihm die Schwurgerichtskammer „nicht abzunehmen“ (UA S. 12, 13). Das ist mit den nicht aufgehobenen Feststellungen des ersten Urteils unvereinbar. Dort ist das Schwurgericht von der damals nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten ausgegangen, er habe nach der Drohung Ingrid ██████, ihn wegen Vergewaltigung anzuzeigen, „durchgedreht“ und daraufhin das Mädchen in einer „Kurzschlussreaktion“ getötet (erstes Urteil S. 12, 13, 15). Diese Einlassung war eine der Grundlagen der rechtlichen Würdigung, die – in Abweichung von der zugelassenen, auf Mord lautenden Anklage – zum Schuldspruch wegen Totschlags führte. Die Einlassung nimmt damit an der Bindungswirkung der aufrechterhaltenen Feststellungen teil. Die Schwurgerichtskammer hatte deshalb die Erregung als Tötungsmotiv nicht ausschließen dürfen, sondern es als feststehend ansehen müssen, dass der Angeklagte infolge seiner Erregung „durchgedreht“ und sein Opfer getötet hat.
Der Widerspruch zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Senat hielt es für angebracht, die Sache an ein anderes Landgericht (Schwurgerichtskammer) zurückzuverweisen.
2. Für die neue Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen, dass das Landgericht erneut prüfen und auf Grund eigener Würdigung entscheiden muss, ob die Voraussetzungen des § 213 StGB erfüllt sind.
| Willms | Müller | Buddenberg | |||
| Kirchhof | Meyer |