Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Rückverweisung wegen fehlender Feststellungen zur Wertminderung bei Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 478/71
Datum
21.10.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Urkundenfälschung und Betruges in fünf Fällen verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Urteilsgründe keine Feststellungen dazu enthielten, dass die Stundung der Forderungen wirtschaftlichen Nachteil im Sinne des § 263 StGB verursacht habe. Ferner waren die Feststellungen zu Anzahl und Tateinheit der Betrugsfälle unklar, sodass die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Stundung einer Forderung begründet nur dann einen Vermögensnachteil im Sinne des § 263 StGB, wenn dadurch der wirtschaftliche Wert der Forderung gemindert wird.

2

Zur Tragfähigkeit einer Betrugsverurteilung müssen die Urteilsgründe konkrete Feststellungen darüber enthalten, inwiefern die Täuschung zu einer Wertminderung des Vermögens geführt hat.

3

Bei Annahme fortgesetzter Handlungen oder Tateinheit sind die hierfür maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen in den Gründen darzulegen; unklare oder fehlende Darlegungen können die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

4

Bestehen Zweifel, ob ein als gesonderter Betrugsfall gewertetes Verhalten nicht in Tateinheit mit einer anderen (rechtlich einwandfrei festgestellten) Tat steht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 17. Dezember 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Manfred ███ aus ███, dort geboren am ███ ███ 1936, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 17. Dezember 1970 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung und wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind unzulässig, da sie nicht die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen, insbesondere nicht die Zeugen, die noch hätten vernommen werden müssen, angeben (§ 344 Abs. 2 StPO). Dagegen dringt die Sachrüge durch. Allerdings sind die Einzelausführungen des Beschwerdeführers unbegründet. Jedoch ergibt die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge durchgreifende rechtliche Bedenken.

Nach den Urteilsausführungen soll der Angeklagte sich des Betruges zum Nachteil der Firmen ████████, ███ und ████ schuldig gemacht haben. Der zugefügte Schaden wird darin gesehen, dass die genannten Firmen ihre Forderungen gegen den Angeklagten stundeten. Die Stundung einer Forderung bedeutet aber nur dann einen Nachteil im Sinne des § 263 StGB, wenn dadurch ihr wirtschaftlicher Wert geringer wird (BGHSt 1, 262, 264). Die Urteilsgründe enthalten darüber, insbesondere über die Vermögensverhältnisse des Angeklagten zur Zeit der Stundung und später, nichts. Schon deshalb kann die Verurteilung wegen Betruges nicht bestehen bleiben.

Im Übrigen geht die Strafkammer, ohne dies im Einzelnen darzulegen, davon aus, dass je eine fortgesetzte Handlung gegeben ist, soweit der Angeklagte der Firma ██████ und der Firma ████ mehrere später nicht eingelöste Wechsel übergeben hat. Danach liegen nicht fünf Fälle, wie im Urteilsspruch und auch in den Gründen angenommen wird, sondern nur vier Fälle vor, in denen der Angeklagte sich des Betruges schuldig gemacht haben soll. Die Strafkammer hat folgerichtig auch nur vier Einzelstrafen wegen Betruges ausgesprochen. Da aber nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer den fünften Betrug in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber der Firma ███████ gesehen hat, der in Tateinheit mit dem rechtlich einwandfrei festgestellten Vergehen nach § 267 StGB stehen würde, war das gesamte Urteil aufzuheben.

KirchhofWillmsMeyer
BaumgartenMeise