Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender "grausamer Tötung"

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 47/87
Datum
15.05.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Mordurteil; der BGH nimmt die Revision teilweise an. Zentral war, ob das Merkmal der grausamen Tötung vorliegt. Das Gericht verneint dies, weil grausame Tötung die Absicht voraussetzt, dem Opfer besondere Schmerzen zuzufügen, was den Feststellungen zu Tötungsabsicht und Blutrausch widerspricht. Daraufhin wird der Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandsvariante der grausamen Tötung setzt voraus, dass der Täter dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen zufügen will.

2

Eine von Anfang an auf sofortige Tötung gerichtete Erfolgsabsicht steht der Annahme einer zugleich auf Zufügung besonderer Schmerzen gerichteten Absicht in der Regel entgegen.

3

Findet das Gericht Anhaltspunkte für einen Blutrausch oder vergleichbare Zustände, kann daraus folgen, dass die für grausame Tötung erforderliche Quälabsicht nicht festgestellt werden kann.

4

Fehlt ein dem Mord zuzurechnendes besonderes Merkmal, kann dies die Strafzumessung und damit die Frage der Verneinung von Milderungsgründen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg, 7. Oktober 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 47/87 in der Strafsache gegen Frank Dietmar Albrecht geboren am ███████████ 1956 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 7. Oktober 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerden sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch dringt die Sachrüge teilweise durch.

Das Landgericht hat drei Mordmerkmale für gegeben erachtet. Von ihnen sind aber lediglich zwei erfüllt (Heimtücke und niedrige Beweggründe), nicht auch die Tatbestandsform der grausamen Tötung. Diese Alternative setzt unter anderem voraus, dass der Täter dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen zufügen will. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Nach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen (S. 14 UA) begann der Angeklagte, mit einem scharfkantigen, spitz zulaufenden Messer „blindwütig einzustechen, wobei er von Anfang an in Tötungsabsicht“ nach dem Hals des Opfers „zielte“. Diese schon zu Beginn des Tatgeschehens bestehende Erfolgsabsicht wäre jedenfalls für den betreffenden ersten Teilakt nicht vereinbar mit der Annahme jener Tatbestandsvoraussetzung. Sie kann aber auch für den späteren Tatverlauf nicht bejaht werden. Denn das Landgericht hat nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte während dieses Abschnitts im „Blutrausch“ gehandelt hat (S. 33 f. UA).

Der Schuldspruch muss daher entsprechend eingeschränkt werden. Das bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Schwurgerichtskammer das Absehen von einer Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB unter anderem damit begründet hat, dass der Angeklagte drei Mordmerkmale verwirklicht habe (S. 38 UA).

StPOMüllerGollwitzer
MaierMeyerTheune
Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender "grausamer Tötung" — Themis