Treffer
BGH Beschluss

BGH: Entwendung verschlossener Kassette nur als Versuch gewertet

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 478/67
Datum
27.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls nach Entwendung einer verschlossenen Kassette. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass im betreffenden Fall lediglich ein Versuch des Diebstahls vorliegt, weil eine Aneignungsabsicht hinsichtlich des wirtschaftlichen Wertes nicht festgestellt wurde. Der Strafausspruch wurde insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum vollendeten Diebstahl gehört die Zueignungsabsicht hinsichtlich des wirtschaftlichen Wertes der weggenommenen Sache; das bloße Entfernen einer verschlossenen Kassette mit der Absicht, sie später zu öffnen, reicht nicht aus, wenn die Absicht fehlt, sich den wirtschaftlichen Wert zuzueignen.

2

Wenn der Täter nach Aufschließung der entwendeten Sache keine Nutzungs- oder Aneignungsabsicht zeigt und die Sache aufgibt, bleibt die Tat beim Versuch des Diebstahls.

3

Sind die Feststellungen zum Vorliegen der Zueignungsabsicht für die Verurteilung entscheidungserheblich unzureichend, ist der Schuldspruch insoweit zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Ändert die Revisionsrechtsprechung das Urteil zugunsten des Angeklagten, ist dies nach § 357 StPO zu berücksichtigen; weitergehende, nicht begründete Revisionsanträge sind zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 30. März 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 478/67 in der Strafsache gegen den Arbeiter Hans ████ aus ███████████████████, dort geboren ██████████████████ wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1967 gemäß § 349 Abs. 4

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 30. März 1967 1. im Schuldausspruch dahin geändert, dass im Falle Lotterie-Annahmestelle schuldig sind: die Angeklagten ███████ und ██ des versuchten schweren Diebstahls im Rückfall, der Angeklagte Glintner ██████ des versuchten schweren Diebstahls, 2. im Strafausspruch hierzu und im Ausspruch über die Gesamtstrafen gegen die Angeklagten ███████ u. a. und Glintner █████ mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte dringt mit der Sachrüge teilweise durch, weil die Feststellungen im Falle Lotterie-Annahmestelle die Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls nicht tragen. Die Angeklagten ████████ u. a. und Glintner ███ entwendeten die verschlossene Kassette, in der sie Geld vermuteten, um sie nach der Entfernung vom Tatort aufzubrechen. Nicht festgestellt ist, dass sie sich die Kassette selbst durch Nutzung ihres wirtschaftlichen Wertes zueignen wollten. Vielmehr warfen sie sie nach der Öffnung weg. Da sie kein Geld vorfanden und von dem für sie wertlosen Inhalt nichts an sich nahmen, blieb es hiernach beim Versuch des Diebstahls (BGH, Urteil vom 19. Juli 1967 – 2 StR 287/67). Insoweit ist der Schuldspruch zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben, und zwar gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten der Angeklagten ███ und Glintner ███████.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

StPOWillmsMüller
HenningKirchhofBaumgarten
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