Revision wegen Rückfallbetruges: Aufhebung mehrerer Verurteilungen und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 478/65
- Datum
- 15.12.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung setzt für jede angeklagte Tat die hinreichende tatsächliche Feststellung des Tatbestandes voraus; fehlt eine solche Feststellung, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben.
Zur Annahme, dass eine Tat aufgrund wirtschaftlicher Not gerechtfertigt oder mindernd zu würdigen ist, genügt nicht die abstrakte Möglichkeit, durch Arbeit oder Sozialleistungen Abhilfe zu schaffen; erforderlich ist die Feststellung, dass diese Hilfe dem Täter tatsächlich und ohne erhebliche Verzögerung zugänglich gewesen wäre und dem Täter dies bekannt war.
Bei Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs sind die Werte der in den einzelnen Taten Erschwindelten zusammenzurechnen.
Die Aufhebung mehrerer Taterkenntnisse kann den gesamten Strafausspruch berühren und eine Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Strafzumessung erforderlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 30. November 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL
2 StR 478/65 in der Strafsache gegen die Hausmeisterin Friedel Emmi Minna ██ ohne festen Wohnsitz, geboren ███ 1909 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ ██ der Verhandlung, ████████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 30. November 1964 unter Aufrechterhaltung des Schuldspruchs wegen Hehlerei, Unterschlagung und wegen Betruges zum Nachteil von Frau ████ mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie im Übrigen wegen Rückfallbetruges verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Rückfallbetruges in sechs Fällen, wegen Unterschlagung und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 100 DM und zu fünf Geldstrafen von je 50 DM, ersatzweise für je 25 DM zu einem Tag Zuchthaus, verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Die Revision der Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht mit Tatsachen belegt wird (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Verurteilung wegen Hehlerei und wegen Unterschlagung läßt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Die Revision trägt hierzu auch nichts vor.
Bedenken begegnet jedoch die Verurteilung wegen Rückfallbetruges in sechs Fällen. Das Urteil stellt unter III Nr. 2, 3, 4–7 nur fünf Betrugsfälle fest, nämlich zum Nachteil des Verwaltungsangestellten KZ, der Hausmeisterin ███████, des Hausmeisters █████ und der Ehefrauen GC und ██████. Der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss in Verbindung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung läßt sich entnehmen, daß die Strafkammer die Angeklagte auch wegen eines Betruges zum Nachteil des Lokomotivführers ███████████████████ verurteilt hat. Sie hat hierfür zwar auf eine Strafe erkannt, jedoch den Tatbestand nicht festgestellt. Dies nötigt bereits insoweit zur Aufhebung. Außerdem gibt die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil von KZ, ███████, Frau GC und Frau ██████ zu rechtlichen Beanstandungen Anlaß.
Die Angeklagte hat hier Beträge von 10 DM, 6 DM, 7 DM und 3,90 DM erschwindelt. Die Strafkammer hält diese Summen bei den Verhältnissen der Angeklagten zu Recht für geringwertig (BGHSt 6, 41). Sie billigt der Angeklagten auch zu, daß sie nach Verlust ihrer Stellung bei Dr. YO und offenbar nach Verbrauch ihres Einkommens aus dem Zeitungsaustragen sich in finanziellen Schwierigkeiten, ja sogar in einer „verzweifelten Vermögenslage“ befand. Daß sie in diese zum Teil durch eigenes Verschulden, nämlich durch unzweckmäßige Anschaffungen von teuren Einrichtungsgegenständen, geraten war, schließe ein Handeln aus Not nicht aus. Die Strafkammer lehnt ein solches deshalb ab, weil die Angeklagte ihre wirtschaftliche Bedrängnis auf redliche Weise hätte beheben können (BGHSt 5, 263). Sie hätte, wie die Strafkammer meint, durch weitere Arbeit Geld verdienen oder sich an die Sozialbehörden zwecks Unterstützung wenden können. Diese Begründung genügt nicht; dies hätte auch für den Fall █████████ zu gelten, da sich hier die Angeklagte ebenfalls nur die geringe Summe von 5 DM verschafft hat.
Die Angeklagte arbeitete als Zeitungsausträgerin. Das Entgelt hierfür war offenbar zur Tatzeit bereits für andere dringende Bedürfnisse verbraucht worden. Zwei Hausmeisterstellen hatte sie verloren, als ihre Vorstrafen bekannt wurden. Hiernach ist aber nicht ausreichend dargetan, daß die Angeklagte die Möglichkeit hatte, durch Arbeit Geld zu verdienen. Sie mußte vielmehr nach der Sachlage damit rechnen, daß ihr die Erlangung einer ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Beschäftigung wegen ihrer Vorstrafen kaum sofort gelingen werde. Die bloße Verweisung auf die Möglichkeit, sich an die Sozialbehörden zu wenden und diese um Unterstützung zu bitten, besagt allein nichts. Es bedurfte hier der Feststellung, daß die Angeklagte auch tatsächlich die von ihr damals benötigte Unterstützung angesichts ihrer Tätigkeit als Zeitungsausträgerin ohne weitere, längere Zeit in Anspruch nehmende Erhebungen erhalten hätte, und daß sie dies wußte.
Die Verurteilung wegen Betruges in den genannten Fällen kann daher keinen Bestand haben. Dies trifft jedoch nicht zu für den Schuldspruch hinsichtlich der Betrugshandlung gegenüber der Hausmeisterin ████ (III Nr. 3); denn diese hat sie zur Hergabe eines Darlehens von 300 DM, also keiner geringwertigen Summe, veranlaßt durch das unwahre Vorbringen, sie werde es in drei Tagen zurückzahlen.
Dabei war sie sich nach dem Urteil völlig im klaren, daß sie zur Rückzahlung in der angeblichen Zeit nicht in der Lage sein werde.
Die Aufhebung des Urteils in den genannten Fällen hat auch die des gesamten Strafausspruchs zur Folge, da dieser durch die Verneinung eines Notbetruges in den aufgezeigten vier Fällen mitbeeinflußt worden ist. Unbegründet ist das Vorbringen der Revision, die Strafkammer habe zu Unrecht einen Fortsetzungszusammenhang verneint. Ein Fortsetzungsvorsatz, wie ihn die Revision vorträgt, genügt hierzu nicht. Dabei sei darauf hingewiesen, daß bei Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs der Wert des Erschwindelten in allen Fällen zusammengerechnet werden müßte (BGHSt 5, 263, 265).
In der neuen Hauptverhandlung hat der Verteidiger auch Gelegenheit, Beweise für seine Behauptung, die Angeklagte habe sich nicht auf nur vermeintliche Ansprüche berufen, vorzubringen.
| Scharpenseel | Dr. Dotterweich | Meyer | |||
| Baldus | Kirchhof |