Rückfall bei Diebstahl: Fehlen der zeitlichen Folge der Vorstrafe führt zur Aufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 478/56
- Datum
- 24.10.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung des Rückfalls setzt voraus, dass die frühere Strafe verbüßt worden ist und die erneute Tat danach begangen wurde; fehlt diese zeitliche Folge, scheidet die Anwendung des Rückfalltatbestands aus.
Fehlt im Urteil die Feststellung eines für die Anwendung einer strafschärfenden Norm wesentlichen Tatbestandsmerkmals, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben.
Die Aufklärungsrüge in der Revision nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, welche Beweismittel der Tatrichter zur weiteren Aufklärung hätte benutzen müssen.
Revisionsrügen, die sich in pauschalen Angriffen auf die Beweiswürdigung erschöpfen, sind unzulässig; die sachliche Überprüfung der Revision ist insoweit beschränkt.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Lackierer [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1912 in [REDACTED], in dieser Sache, in Untersuchungshaft wegen Diebstahls u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ bei der Verhandlung, bei der Verkündung Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. April 195[REDACTED] mit den Feststellungen aufgehoben
1. im Strafausspruch, soweit er wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, 2. im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil die Revision nicht angibt, welche Beweismittel der Tatrichter für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte benutzen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).
Die Ausführungen zur Sachrüge erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Landgerichts.
Die allein vorgenommene Nachprüfung des Urteils führt aber zu dessen teilweiser Aufhebung. Die Strafkammer stellt zwar fest, dass der Angeklagte am 28. September 1951 vom Amtsgericht Offenbach u. a. wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden ist, diese Strafe bis zum 4. November 1952 verbüßt und am 22. Oktober 1953 durch Urteil desselben Gerichts erneut wegen Rückfalldiebstahls eine Freiheitsstrafe erhalten hat. Es fehlt aber die Feststellung, dass er den zuletzt genannten Rückfalldiebstahl nach der Verbüßung der durch das Urteil vom 28. September 1951 verhängten Strafe begangen hat. Ein Merkmal für die Anwendung des § 244 Abs. 1 StGB ist somit nicht dargetan. Daher kann der Strafausspruch wegen Diebstahls im Rückfall nicht bestehen bleiben.
Ebenso muss der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.
Dagegen lässt das Urteil im Übrigen keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen.
| Dr. Schalscha | Busch | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Menges |