Revision verworfen: Erfolglose Anstiftung zum Mord (§49a, §211 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 478/51
- Datum
- 09.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mangel der Sitzungsniederschrift macht ein Urteil nicht zwingend angreifbar, soweit das Urteil auf der Hauptverhandlung beruht und nicht auf der Niederschrift gestützt ist.
Eine Aufforderung zur Begehung einer Tötung ist im Sinne des §49a StGB dann gegeben, wenn sie unbedingte und ohne Einschränkung erklärt wird; Zusage von Mitwirkung belegt Unbedingtheit.
Für die Bestimmung des angeratenen Delikts ist auf den Inhalt der Aufforderung abzustellen; verlangt die Äußerung eine Tat, die bei Ausführung Mord darstellen würde, so hat der Auffordernde zum Mord aufgefordert.
Die niedrigen Beweggründe des Ausführenden sind dem Auffordernden nicht zuzurechnen; §50 StGB steht der Zurechnung des von der Aufforderung erfassten Morddelikts zum Auffordernden nicht entgegen.
Die Vorschrift des §49a StGB und ihr Strafrahmen sind weiterhin anwendbar und können zur Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung herangezogen werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Aurich, 9. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Siebelt J███ in ███ (Gemeinde ███, Nr. █ Kreis ███), geboren am ███████ 1926 in ████, seit dem 13. Januar 1951 in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Aufforderung zum Mord hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1951, an der teilgenommen haben Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär ██████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 9. Mai 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft, die er nach dem 9. Mai 1951 erlitten hat, auf die Strafe angerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Mord (§§ 49a, 211, 44 StGB) zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision eine Verletzung des § 273 StPO, da die Sitzungsniederschrift nicht die „Feststellung“ enthalte, dass die im Urteil erwähnten Aussagen des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter in der Hauptverhandlung verlesen seien.
Dieser Angriff geht schon deshalb fehl, weil das Urteil auf der Hauptverhandlung beruht, nicht aber auf der Sitzungsniederschrift. Der behauptete Mangel des Protokolls allein kann also den Bestand des Urteils nicht gefährden. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob ein solcher Mangel im Hinblick auf § 255 StPO überhaupt vorliegt (vgl. hierzu RGSt 32, 315).
II. Der Angeklagte hat Anfang Januar 1951 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Letten █████ ernstlich zu bereden versucht, den Bauern █████████ für eine Belohnung von 5.000 DM umzubringen. Diese Feststellung des Schwurgerichts trägt den Urteilsspruch.
1) Die Revision meint, unter Aufforderung im Sinne des § 49a StGB sei eine unbedingte Bestimmung zur Begehung eines Verbrechens zu verstehen. Daran fehle es, weil „die Tat nur begehen sollte, wenn ihm der Angeklagte nach Abschluss seiner Vorbereitungen den Zeitpunkt hierzu genannt hätte“. Dieses Vorbringen findet, soweit es tatsächlich ist, in den Urteilsfeststellungen keine Stütze.
Nach ihnen forderte der Angeklagte den ███████ schon am ersten Tag ohne jede Einschränkung zur Tötung des ████ auf. Im Anschluss hieran erklärte er, wie ███ die Tötung ausführen sollte. U. a. sagte er hierzu, ███ möge ███ in seiner Scheune mit einer Eisenstange erschlagen; er, der Angeklagte, wolle dafür sorgen, dass die Scheunentür offen sei. Der Angeklagte hat also nicht einmal die Ausführung der Tat von einer Bedingung abhängig gemacht, was nach RGSt 26, 199 der Anwendung des § 49a Abs. 1 StGB nicht einmal entgegenstünde, sondern hierzu noch seine Mitwirkung zugesagt. Am nächsten Tage ersuchte der Angeklagte den ███ wiederum, ████ zu töten, mit dem Bemerken, es sei höchste Zeit.
Es unterliegt danach keinem Zweifel, dass der Angeklagte die Aufforderung unbedingt erklärt und die Tatausführung unbedingt gewollt hat. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob § 49a StGB entgegen der Meinung des Reichsgerichts dann nicht eingreift, wenn die Ausführung der Tat von einer Bedingung abhängen soll.
2. Die Revision bekämpft weiter die Verurteilung des Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Mord. Sie ist der Ansicht, dass der niedrige Beweggrund, aus dem ███ den ████ töten sollte, gemäß § 50 StGB nur diesem, nicht aber dem Angeklagten zuzurechnen sei. Er dürfe deshalb nur nach den §§ 212, 213 StGB bestraft werden. Das ist rechtsirrig.
Für die Frage, zu welchem Verbrechen aufgefordert ist, ist maßgebend, was der Auffordernde dem Aufgeforderten erklärt (RGSt 18, 145; 60, 88). Verlangt er nach dem Inhalt seiner Erklärung, eine Tat zu begehen, die im Falle ihrer aufforderungsgemäßen Durchführung auf der Seite des Täters nach der äußeren und inneren Tatseite Mord wäre, so hat er auch zum Mord aufgefordert (OGHSt 3, 76). § 50 StGB lässt keine abweichende Beurteilung zu, denn die Umstände des § 211 StGB sind echte Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung, die die Strafbarkeit wegen Mordes als eines selbständigen Verbrechens mit eigenem Unrechtsgehalt begründen, nicht aber „Schuldverschärfungsgründe gegenüber dem Normalfall der vorsätzlichen Tötung“ (vgl. die zum Abdruck bestimmte Entscheidung des Senats vom 9. November 1951 – 2 StR 296/51 –).
3. Zu Unrecht beanstandet die Revision schließlich noch die Anwendung des Strafrahmens des § 49a StGB; denn der Bundesgerichtshof hat mehrfach die Fortgeltung dieser Vorschrift bejaht, auch hinsichtlich des Strafrahmens (BGHSt 1, 59 ff.).
| Dr. Dotterweich | Henneka | Werner | |||
| Dr. Kirchner | Dr. Sauer |