Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur strafschärfenden Bedeutung von Vorstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 47/85
- Datum
- 23.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Strafschärfung wegen Vorstrafen bedarf es konkreter, tragfähiger Feststellungen zur Anzahl und zur Schwere der Vorstrafen.
Die Bezeichnung von Vorstrafen als "Vielzahl" rechtfertigt eine erhöhte Strafzumessung nur, wenn diese Bewertung auf überprüfbaren Feststellungen beruht.
Fehlen tragfähige Feststellungen zur Bedeutung der Vorstrafen für die Schuld- und Strafzumessung, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben.
Kann das Revisionsgericht nicht überprüfen, ob die vom Tatrichter angenommene strafschärfende Wirkung von Vorstrafen gerechtfertigt ist, ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 9. August 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 47/85 in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Ernst Johann ██ aus ████, geboren am ███ 1855 in ██ ████████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. August 1984, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der vom Angeklagten eingelegten Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, gegen den ein bereits rechtskräftiger Schuldspruch (wegen Erpressung sowie räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub) vorliegt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Seine Revision ist begründet. Das Urteil enthält einen Sachmangel. In ihm wird u. a. ausgeführt:
"Straferschwerend waren bei dem Angeklagten ████████ die Vielzahl der Vorstrafen zu berücksichtigen, wobei hinzukommt, dass die hier abzuurteilenden Straftaten noch in die laufende Bewährungszeit aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.11.1978 fielen. Das zeigt, dass der Angeklagte ██████ durch die Vorverurteilungen nicht hinreichend belehrt worden ist."
Die strafschärfende Verwertung einer "Vielzahl" von Vorstrafen findet in den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine tragfähige Grundlage. Denn es wird lediglich eine konkrete Vorverurteilung angegeben. Für das Revisionsgericht ist daher nicht überprüfbar, ob den Vorstrafen die ihnen vom Landgericht beigemessene Bedeutung zukommt.
Der gegen den Angeklagten ergangene Strafausspruch hat deshalb keinen Bestand.
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