Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch im Totschlagsverfahren verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 477/92
Datum
02.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Beweiswürdigung nach Freispruch wegen Totschlags. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt den Freispruch des Landgerichts. Das Landgericht hatte aus Inkonsistenzen zwischen Geständnisangaben, Tatbefund und Zeugenaussagen sowie fehlender Identifizierung Zweifel an der Täterschaft gezogen. Offene Darlegungsmängel der Vernehmungsumstände gefährden das Urteil nicht, da die angeführten Zweifel tragfähig sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein widerrufenes Geständnis begründet nicht automatisch eine Verurteilung; seine werthaltige Einordnung obliegt der freien Beweiswürdigung des Tatgerichts.

2

Zur Annahme begründeter Zweifel an der Täterschaft können Inkonsistenzen zwischen den Angaben des Beschuldigten, dem Verletzungsbild und der Auffindungssituation sowie fehlende oder widersprüchliche Zeugenaussagen führen.

3

Wenn das Tatgericht Geständnisäußerungen als Ausgangspunkt verwendet, muss es die hierzu maßgeblichen Feststellungen darlegen; das Unterlassen einzelner Darstellungen über Vernehmungsablauf kann rechtlich bedenklich sein, beseitigt aber die Entscheidung nur, wenn nicht anderweitig tragfähige Gründe vorliegen.

4

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch ist zu verwerfen, wenn die vom Tatgericht angeführten Zweifel an der Täterschaft so gewichtig sind, dass sie die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 12. Dezember 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 477/92 vom 2. Dezember 1992 in der Strafsache gegen Sven aus ████, dort geboren am 0. ████ 1969, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr. die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Dr. Bode als beisitzende Richter, Bundesanwalt CC als Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 12. Dezember 1991 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Dem Angeklagten liegt zur Last, am 11. Juni 1988 kurz nach 2.00 Uhr am Zentralen Omnibusbahnhof in Fulda den 51-jährigen Stadtstreicher P. umgestoßen und sodann mit Fußtritten gegen den Kopf, den Bauch, den Genitalbereich und die Gliedmaßen derart misshandelt zu haben, dass P. das Bewusstsein verloren und Blut aus dem verletzten Nasen-Rachenraum aspiriert habe, woran er um 2.45 Uhr verstorben sei.

Der Angeklagte, gegen den keine Sachbeweise sprechen und der auch von den Tatzeugen B. und S. nicht als Täter identifiziert werden konnte, hat in der Hauptverhandlung die Tat bestritten und die im Ermittlungsverfahren abgelegten Geständnisse widerrufen.

Zu diesen Geständnissen hat das Landgericht unter anderem ausgeführt: Der Angeklagte habe vor der Polizei und dem Haftrichter eine zusammenhängende Darstellung eines Geschehensablaufs gegeben und sie gegenüber der Zeugin L. und dem Sachverständigen R. mit nur geringfügigen Abweichungen in einigen Details wiederholt. Auf den ersten Blick spreche alles dafür, dass er dabei einen selbst erlebten Geschehensablauf wiedergegeben habe. Denn der Angeklagte habe Schwierigkeiten, erfundene Geschehensabläufe in sich widerspruchsfrei im Zusammenhang darzustellen und Probleme, Einzelheiten auf Befragen hin stimmig zu wiederholen. Auch der Sachverständige R. habe dem Angeklagten mangelnde Phantasiebegabung und Schwierigkeiten im Artikulieren bescheinigt.

Die Strafkammer hat sich gleichwohl nicht davon überzeugen können, dass diese Geständnisse der Wahrheit entsprachen. Sie ist vielmehr zu der Auffassung gelangt, dass „seine Angaben zu der ihm angelasteten Tat gegenüber der Polizei nicht so flüssig gewesen sein können, wie es nach dem Inhalt des Vernehmungsprotokolls den Anschein hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer vielmehr davon aus, dass er bei seiner polizeilichen Vernehmung keine zusammenhängende Sachverhaltsdarstellung gegeben hat.“ Es könne „nicht völlig ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte Einzelheiten aus Vorhalten übernommen hat, die dann als seine eigenen Angaben in die Vernehmung eingeflossen sind“ (UA 13).

Grundlage für diese Bewertung war im Wesentlichen das Aussageverhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Im Übrigen wird im Hinblick auf die Vernehmungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren nur die Situation im Vernehmungsraum der Polizei (die Akten zum „Fall P.“ waren auffällig aufgestellt, das entsprechende Fahndungsplakat war sichtbar angebracht) und der Ablauf der Befragung durch die Polizei (Durchführung der Vernehmung nach einem nicht protokollierten längeren Vorgespräch) mitgeteilt. Die Urteilsgründe lassen hingegen nicht erkennen, was die Vernehmungsbeamten K. und He. und der Haftrichter Ha. über das Aussageverhalten des Angeklagten im Einzelnen berichtet haben und wie diese Bekundungen von der Strafkammer bewertet worden sind. Das erscheint rechtlich bedenklich. Denn die Strafkammer ist zunächst selbst davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei den Vernehmungen im Ermittlungsverfahren eine zusammenhängende Darstellung des Geschehensablaufs gegeben habe. Grundlage dieser später in Frage gestellten Feststellung können aber nur die Aussagen der Vernehmungsbeamten und des Haftrichters gewesen sein, nachdem der Angeklagte sich dahin eingelassen hatte, „die Einzelheiten seines Geständnisses seien von den vernehmenden Polizeibeamten in ihn hineingefragt worden“ (UA S. 11).

Der aufgezeigte Mangel in der Beweiswürdigung vermag jedoch den Bestand des angefochtenen Urteils nicht zu gefährden. Denn die Urteilsgründe zeigen nachprüfbar eine Reihe von Umständen auf, die das Landgericht daran hinderten, sich die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu bilden.

Zu Zweifeln der Strafkammer führten die Tatsachen, dass - die Angaben des Angeklagten über die Zahl und Zielrichtung der Tritte gegen das Tatopfer und über dessen Lage mit dem Verletzungsbild und der Auffindungssituation nicht in Einklang zu bringen waren, - der Zeuge B. beim Weglaufen des Täters ein von dessen Schuhen verursachtes „klackendes“ Geräusch wahrgenommen hat, das von Turnschuhen, die der Angeklagte nach seinen Angaben getragen hat, nicht herrühren konnte, - der Tatzeuge B. den Angeklagten nicht als den von ihm beobachteten Täter identifiziert, sondern ihn als ersten aus einer Reihe männlicher Personen ausgeschieden hat, - die Zeugin M. L., die kurz nach 1.30 Uhr am Tatopfer P. vorbeigegangen ist, den neben ihm stehenden Mann nicht als den Angeklagten erkannt hat, obwohl sie diesen seit der gemeinsamen Schulzeit kennt, - die Zeugen G. und M. L. bei einer Wahllichtbildervorlage Sch. als den Begleiter des P. identifiziert haben, der zwar selbst nicht tatverdächtig war, aber mit dem Tatverdächtigen Sp. verwechselt werden kann,

- der Angeklagte auch im Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen – insoweit ist er rechtskräftig freigesprochen worden – zunächst ein umfassendes Geständnis abgelegt hatte, das sich im Nachhinein zumindest in einem Detail (Benutzung eines Fahrzeugs, das ihm zur Tatzeit gar nicht zur Verfügung stand) als falsch erwiesen hat.

Der Freispruch, der auf diese Umstände und die daraus nachvollziehbar abgeleiteten Zweifel gestützt worden ist, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Denn die die Zweifel des Tatgerichts begründenden Umstände sind so gewichtig, dass sie ungeachtet anderer Belastungsmomente für seine Entscheidung bestimmend sein konnten und durften.

JahnkeNiemöllerBode
MaierGollwitzer
Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch im Totschlagsverfahren verworfen — Themis