Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Schuldfähigkeit trotz hoher BAK bei Nötigung bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 477/91
Datum
05.02.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlicher Nötigung verurteilt und legte Revision mit der Rüge ein, das Landgericht habe Schuldunfähigkeit rechtsfehlerhaft ausgeschlossen. Das LG rechnete die Blutalkoholkonzentration unter Berücksichtigung von Abbau, Zuschlag, Nachtrunk und Resorptionsdefizit zurück. Der BGH verwirft die Revision: Ein BAK‑Wert über 3,0 ‰ legt Schuldunfähigkeit nahe, führt sie aber nicht zwangsläufig herbei; die Gesamtwürdigung (Erscheinungsbild, Verhalten vor/während/nach der Tat) ergab nur erheblich verminderte Schuldfähigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Blutalkoholgehalt von über 3,0 ‰ legt Schuldunfähigkeit nahe, begründet sie jedoch nicht zwingend; es ist eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen.

2

Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit sind objektive und subjektive Umstände sowie Erscheinungsbild und Verhalten vor, während und nach der Tat zu berücksichtigen.

3

Das Verhalten des Täters nach Tatbeginn kann herangezogen werden, soweit die tatbestandliche Handlung noch andauert.

4

Die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration mittels zugrunde gelegter Abbauwerte, einmaliger Zuschläge und Berücksichtigung von Resorptionsdefiziten ist zulässig und kann Grundlage der Beurteilung der Schuldfähigkeit sein.

5

Die Bewertung und Gewichtung einzelner Indizien obliegt dem Tatrichter; diese Würdigung überprüft das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 13. Juni 1991

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

2 StR 477/91 vom 5. Februar 1992 in der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren am ██ 1960 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Nötigung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Detter, Bode, Dr. [REDACTED], als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 13. Juni 1991 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat er zusammen mit dem Mitangeklagten S., der kein Rechtsmittel eingelegt hat, einen Passanten durch Drohungen gezwungen, sie mit seinem Kraftfahrzeug von Gießen nach Hannover zu fahren. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf lediglich, ob das Landgericht Schuldunfähigkeit rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.

Die sachverständig beratene Strafkammer hat festgestellt, dass eine bei dem Angeklagten um 2.29 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 2,47 ‰ ergeben hat. Sie hat errechnet, dass sich für den Tatbeginn um 21.45 Uhr unter Zugrundelegung eines Abbauwertes von 0,2 ‰/h und eines einmaligen Zuschlages von 0,2 ‰ ein Wert von 3,62 ‰ ergeben würde. Unter Berücksichtigung eines

Nachtrunks während der Fahrt von zwei Flaschen Bier à 0,3 l und 4 cl Korn mit einer Alkoholmenge von 36 g verringere sich dieser Wert für den 70 kg schweren Angeklagten bei einem Resorptionsdefizit von 50 % um 0,36 ‰ auf 3,26 ‰ (zum zutreffenden Wert des Resorptionsdefizits vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 10; Salger in DRiZ 1989, 174, 176).

Das Landgericht hat dargelegt, dass zwar bei isolierter Betrachtung dieser Blutalkoholkonzentration Schuldunfähigkeit in Betracht käme, dass jedoch eine in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen vorgenommene Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände lediglich zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit führe, Schuldunfähigkeit dagegen auszuschließen sei. Das gesamte Verhalten des Angeklagten spreche gegen einen Vollrausch. Er habe dem Mitangeklagten den Weg zum Bahnhof gezeigt, das Fahrzeug anzuschieben vermocht, als es nicht anspringen wollte, sich mit dem Tatopfer während der Fahrt ruhig und vernünftig unterhalten und bei der Bitte um dessen letzte Zigarette versprochen, in Hannover eine neue Packung zu kaufen. Insgesamt habe er sich stets zweckmäßig und situationsgerecht verhalten, er sei auch kein gewohnheitsmäßiger Trinker, der sich auf Grund seiner Gewöhnung auch im Rausch äußerlich geordnet verhalten könne (UA S. 14, 17).

Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Zutreffend legt die Strafkammer ihrer Beurteilung zugrunde, dass ein Alkoholisierungsgrad von mehr als 3,0 ‰ Schuldunfähigkeit zwar nahelegt, aber nicht zwangsläufig zur Folge hat. Vielmehr bedarf es im Einzelfall der näheren Erörterung aller wesentlichen objektiven und subjektiven

Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 4, 6, 7, 8, 9).

Soweit die Revision für ihre gegenteilige Auffassung das Urteil BGHSt 37, 231 heranzieht, betrifft diese Entscheidung das anders gelagerte Problem der Berücksichtigung des Leistungsverhaltens im Bereich des § 21 StGB (vgl. hierzu Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 20 Rdn. 9 i).

b) Die Strafkammer hat die danach gebotene Erörterung und Abwägung aller wesentlichen Umstände ohne Rechtsfehler vorgenommen. Die Bewertung und Gewichtung der einzelnen Indizien im Rahmen der Gesamtwürdigung des Beweisstoffes ist Aufgabe des Tatrichters. Insbesondere durfte das Landgericht auch das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Tatopfer nach Tatbeginn während einer Fahrtunterbrechung auf einem Rastplatz heranziehen, da zu dieser Zeit die gemeinschaftliche Nötigungshandlung noch andauerte.

JahnkeNiemöllerBode
MaierDetter
Revision verworfen: Schuldfähigkeit trotz hoher BAK bei Nötigung bejaht — Themis