Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit von versuchtem Totschlag und Waffendelikten – Schuldspruch geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 477/87
Datum
23.09.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil über versuchten Totschlag und mehrere Waffendelikte eingelegt. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge als unzulässig, nimmt aber in der Sachrüge Änderungen vor: Er betrachtet Erwerb, Besitz, Führen und Gebrauch der Schusswaffe als tateinheitlich mit dem versuchten Totschlag. Daraus folgt die Änderung des Schuldspruchs und Festsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn mehrere rechtswidrige Handlungen eine einheitliche tateinheitliche Planung und Ausführung bilden und als einheitliches strafbares Verhalten zu bewerten sind.

2

Der Erwerb einer Schusswaffe, durch den tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt wird, kann tateinheitlich mit der späteren Verwendung (Führen und Schussabgabe) sein.

3

Die höhere Strafschwere einer Tat gegenüber anderen Tatbeständen (z. B. versuchter Totschlag gegenüber WaffG-Verstößen) schließt Tateinheit nicht aus.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 265 Abs. 1 StPO selbst ändern, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Angeklagte sich gegen die geänderte Sachlage nicht anders hätte verteidigen können.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 19. Mai 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 477/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Vojislav ███, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1940 in ██ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1987 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb einer halbautomatischen Selbstladewaffe (Länge nicht über 60 cm) sowie mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie und mit unerlaubtem Führen dieser Waffe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. §§ 212, 22, 23, 49, 52 StGB, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a Buchst. a und b WaffG

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz und wegen eines weiteren Verstoßes gegen das Waffengesetz“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Auf die Sachrüge muss jedoch der Schuldspruch geändert werden.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts stehen alle vom Angeklagten begangenen Taten im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Durch den Erwerb der Schusswaffe erlangte er die tatsächliche Gewalt über sie. Diese übte er seitdem aus. Außerhalb seiner Wohnung stellte dies das Führen einer Schusswaffe dar. Das gilt auch für die Abgabe der beiden Schüsse, die zur Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags führten.

Der Annahme von Tateinheit steht nicht entgegen, dass diese Straftat schwerer wiegt als die Straftaten nach dem Waffengesetz (BGHSt 31, 29).

Der Senat ändert selbst den Schuldspruch. Hieran wird er durch § 265 Abs. 1 StPO nicht gehindert. Es ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte gegen den Vorwurf, die Taten tateinheitlich begangen zu haben, mit Erfolg anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs hat den Wegfall der für den unerlaubten Erwerb der Schusswaffe festgesetzten Einzelstrafe (von einem Jahr) sowie der Gesamtstrafe zur Folge. Eine Aufhebung der anderen Einzelstrafe (von fünf Jahren und sechs Monaten) sowie eine Zurückverweisung der Sache insoweit zur Festsetzung einer neuen Einzelstrafe erscheint angesichts der vom Landgericht bei der Bestimmung dieser Strafe angestellten Zumessungserwägungen nicht geboten.

MilllerMaierGollwitzer
MeyerNiemöller
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