Treffer
BGH Beschluss

BGH: Tateinheit zwischen versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 477/85
Datum
25.09.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision eine Verletzung sachlichen Rechts gegen das Urteil des Landgerichts Aachen wegen versuchten Mordes, versuchtem schweren Raub und gefährlicher Körperverletzung. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass Tateinheit zwischen den Taten anzunehmen ist, und hob den Strafausspruch auf. Zurückverwiesen wurde an eine andere Schwurgerichtskammer, da die Änderung die Strafzumessung berührt; sonstige Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine minder schwere Tat kann mehrere schwerere Delikte zu einer Tateinheit verbinden, wenn sie in einer einheitlichen Tatausführung begründet sind (vgl. BGHSt 31, 29).

2

Die höchstpersönliche Schutzrichtung eines Rechtsguts steht der Annahme von Tateinheit nicht grundsätzlich entgegen.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, sofern § 265 StPO dem nicht entgegensteht; dies ist ausgeschlossen, wenn durch die Änderung die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten beeinträchtigt würden.

4

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch derart, dass der Strafausspruch betroffen ist, hat es den Strafausspruch aufzuheben und gegebenenfalls zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 19. März 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 477/85 in der Strafsache gegen den Zimmermann Hans-Peter L.____, geboren ████████ 1947 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. März 1985 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub sowie mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

Die Schwurgerichtskammer hat unzutreffend Tatmehrheit zwischen den gegenüber den Zeuginnen Au█████ und K██████ begangenen Taten angenommen. Im Urteil wird ausgeführt, zwar handele es sich in beiden Fällen bei dem versuchten schweren Raub um dieselbe Tat; dies begründe jedoch keine Tateinheit zwischen dem versuchten Mord (zum Nachteil der Zeugin K██████) und der gefährlichen Körperverletzung (zum Nachteil der Zeugin Au█████), da der Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter eine tateinheitliche Verbindung dieser beiden Delikte durch den versuchten schweren Raub verbiete. Zur Stützung seiner Meinung beruft sich das Landgericht u. a. auf BGHSt 2, 246. Diese frühere Entscheidung betraf die Frage, ob mehrere selbständige Mordversuche durch eine minderschwere Tat (Raubversuch) zur Tateinheit verbunden werden können. Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall darum, ob eine Straftat Tateinheit zwischen zwei anderen Delikten dann begründen kann, wenn nur eines von diesen schwerer wiegt.

Das ist in der Entscheidung BGHSt 31, 29 bejaht worden. Auch die Höchstpersönlichkeit der Rechtsgüter steht der Annahme von Tateinheit nicht entgegen.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Er ist hieran durch § 265 StPO nicht gehindert, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

MeyerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
BGH: Tateinheit zwischen versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung bejaht — Themis